Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 StGB –

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1.1. § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
2. Kindesmissbrauch – Schutz von Minderjährigen gegenüber Eltern, in Erziehungs-, Ausbildungs- und Betreuungsverhältnissen 
2.1. § 174 Abs. 1 StGB regelt den Schutz zweier Altersgruppen:
2.2. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
2.3. Rechtsfolgen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
2.4. Versuchsstrafbarkeit 
3. § 174 StGB: Gesetzestext

1.1. § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Joachim Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StBG, der Öffentlichkeit verkürzt als Kindesmissbrauch bezeichnet wird, soll die sexuelle Selbstbestimmung und die natürliche sexuelle Entwicklung Minderjähriger schützen.
 
Bei einem nachweisbaren sexuellen Missbrauch kann durch geschickte Verteidigung das Strafmaß erheblich gesenkt werden (siehe auch Sexualstrafrecht).
 
Demgegenüber steht bei sinkenden tatsächlichen Fällen sexuellen Missbrauch die steigende Zahl der Falschbeschuldigungen.
 
Durch das zunehmende öffentliche Interesse an Sexualstraftaten insbesondere an Fällen von Kindesmissbrauch sind auch die Fälle von Falschbeschuldigungen dramatisch angestiegen. Zu diesen gehören Fälle, in denen erwachsene Kinder als Ursache für ihre Erkrankungen wie Magersucht, Bulimie, Borderline-Erkrankung oder psychische Probleme den Vorwurf des Kindesmissbrauchs gegen den Vater oder Mutter erheben. Die Gefährlichkeit dieser Vorwürfe besteht darin, dass diejenigen, die den Vorwurf erheben, subjektiv von der Wahrheit ihres Vorwurfs überzeugt sind, daher überzeugend sind und natürlich die Umgebung und die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Richterschaft geneigt sind, dem Vorwurf zu glauben, u.a. weil kritisches Hinterfragen des Vorwurfs nicht stattfindet, zu unterbinden versucht wird oder nicht berücksichtigt wird. Wer es dennoch tut, den treffen die echte oder vorgeschobene Empörung und das Unverständnis der Verfahrensbeteiligten, Presse, Opferverbände etc..
 
Gleichfalls wird die Beschuldigungen des Ehemanns / Lebenspartners des Kindesmissbrauches nach der Scheidung / Trennung im Kampf um das Sorgerecht der Kinder als Strategie eingesetzt, um diesen nicht nur für einen längeren Zeitraum, sondern auf Dauer vom Sorgerecht auszuschließen, da die betroffenen Kinder nach der Kontaktabbruch, dem Vater die Schuld geben und diesen auch späteren Jahren nicht mehr sehen wollen.
 
Aufgrund der meist lang zurückliegenden tatsächlichen oder vorgeblichen Vorfälle ist die Erschütterung des Tatvorwurfs z.B. durch ein Gutachten zur Aussagezuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und/oder Glaubwürdigkeit nicht immer durchzusetzen und selbst im Falle einer Begutachtung die Beauftragung eines kompetenten Gutachters / Gutachterin durch das Gericht, wenn die eigenen Mittel nicht reichen, ein erhebliches Risiko, weil dieser wegen regelmäßiger Beauftragung nicht unbedingt unabhängig ist. 

2. Kindesmissbrauch – Schutz von Minderjährigen gegenüber Eltern, in Erziehungs-, Ausbildungs- und Betreuungsverhältnissen 

2.1. § 174 Abs. 1 StGB regelt den Schutz zweier Altersgruppen:
Zum einen werden Personen unter 16 Jahren,  die einer Person zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind, innerhalb eines Unterordnungs-, Betreuungs-, Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnisses gegenüber ihren Betreuern bzw. (Adoptiv-) Eltern oder von diesen dazu verwandten Personen vor sexuellem Kontakt geschützt.
 
Zum anderen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, die einer Person zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch der damit verbundenen Abhängigkeit  grundsätzlich gegenüber ihren Betreuern bzw. (Adoptiv-)Eltern oder von diesen dazu verwandten Personen vor sexuellen Kontakt geschützt.
 
In einem Obhutsverhältnis ist der sexuelle Kontakt nur dann strafbar, wenn dies unter missbräuchlicher Ausnutzung dieses Obhutsverhältnisses stattfindet.
Unter den gleichen oben genannten Voraussetzungen werden minderjährige Schutzbefohlene davor geschützt, dass sexuelle Handlungen
  • vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen werden oder
der Schutzbefohlene dazu bestimmt wird,
dass er sexuelle Handlungen vor dem Inhaber des Obhutsperson vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen. 

2.2. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Sexuelle Handlungen sind alle körperlichen Berührungen, die nicht altersgemäße oder situationsgemäße Handlungen sind und darauf abzielen sich oder einen Dritten sexuell zu erregen. Darunter fällt nicht der natürliche Körperkontakt, z.B. beim Sport, bei der Begrüßung, unbeabsichtigte Berührungen. Aus der Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes der sexuellen Handlung ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten.
 
Ferner muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen Täter und Opfer gegeben sein. Täter kann nur der sein, der zu dem Opfer in einem Schutzbefohlenenverhältnis, z.B. Obhutsverhältnis (Babysitter, Kindergärtner(in), Kindererzieher(in), Lehrer), Elternschaft, Adoptivelternschaft steht, aus dem für den Täter besondere Verpflichtungen zum Schutz des Minderjährigen erwachsen.
 
Innerhalb dieses besonderen Täter-Opfer-Verhältnisses müssen für die Feststellung einer Strafbarkeit bzw. eine Tatbestandsverwirklichung die „sexuelle Handlungen“ vorgenommen werden. Dies kann bedeuten, dass einverständliche sexuelle Handlungen außerhalb des Obhutsverhältnisses, wenn nicht andere Gründe wie z.B. der Altersunterschied der Sexualpartner dagegen sprechen, straffrei sind.
 
Die Tatbestandsverwirklichung des § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB setzt stets vorsätzliche auf die eigene oder fremde sexuelle Erregung abzielende Handlungen, d.h. bewusste, gewollte sexuelle Handlungen als tatbestandsmäßiges Handeln, voraus.  Gemäß  § 174 Abs. 2 StGB müssen die Handlungen durch den Täter mit der Absicht des Täters ausgeführt werden, sich oder das Opfer sexuell zu erregen.
 
Mit der Auffangregelung des § 174 Abs. 2 StGB sollen auch solche sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden, welche der Täter in einem Obhutsverhältnis nicht an sich selbst, sondern eine andere Person an sich selbst oder einem Dritten vornehmen lässt. Das sin die Fälle, in denen der Täter andere minderjährige Personen anweist, an sich oder an einander sexuellen Handlungen vorzunehmen. 

2.3. Rechtsfolgen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen sieht § 174 Abs. 1 StGB für sexuelle Handlungen im Obhutsverhältnis der Täter an der minderjährigen Person oder durch die minderjährigen Personen an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, einen Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Für die Variante des § 174 Abs. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch hingegen einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Bei einer Verurteilung gemäß § 174 Abs. 1 StGB wird in jeden Fall eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Die Strafe kann je nach den Umständen der Tat und einer positiven Prognose für den Täter zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei § 174 Abs. 2 StGB hingegen ist grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich. 
 
2.4. Versuchsstrafbarkeit 
Gemäß § 174 Abs. 3 StGB ist der Versuch unter Strafe gestellt.
In Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 174 Abs. 2 i.V.m. I Nr. 1 StGB kann gemäß § 174 Abs. 4 StGB von Strafe abgesehen werden, wenn das Unrecht gering ist. Das bedeutet, es darf kein Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder durch (Adoptiv-)Eltern vorliegen. Das geringe Unrecht muss sich in diesem Fall gerade es aus dem Verhalten des Schutzbefohlenen ergeben.
 
Wenn Sie uns mit Ihrer Strafverteidigung betrauen, werden wir als Strafverteidiger  / Fachanwalt für Strafrecht für das beste mögliche erreichbare Ergebnis einsetzen.
Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung können überdies noch andere Faktoren, beispielsweise etwaige Vorstrafen oder das Nachtatverhalten der Betroffenen eine wichtige Rolle spielen.
 
Die Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz vertritt mit Erfahrung und Kompetenz sowohl Opfer  als Zeugen / Nebenkläger als auch Beschuldigte. 

3. § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.