Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses - § 174c StGB –

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1. § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
2. § 174c Abs. 1 StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
3. Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB – Missbrauch im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung
4. Rechtsfolgen
5. Rechtsschutz bei sexuellen Übergriffen in Behandlungsverhältnissen und Therapie 
6. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

1. § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht J. Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg
Gemäß § 174c StGB sollen die Personen, die sich in Beratungs-. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen befinden, vor sexuellem Missbrauch geschützt werden. Der Täter muss an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sexuelle Handlungen vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen. Eine Einwilligung des Opfers ist insbesondere bei therapeutischer Behandlung in der Regel unwirksam.

2. Voraussetzungen des § 174c Abs. 1 StGB – Ausnutzen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Nach § 174c Abs. 1 StGB nutzt der Täter das spezifische Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis oder die Umstände der Behandlung aus, um vorsätzlich sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen oder an sich vom Opfer vornehmen lässt.
Unter “sexuellen Handlungen” grundsätzlich körperliche Berührungen verstanden, die nicht sozialadäquat, d.h. der Person und den Umständen nach angemessen sind.
§ 174c Abs. 1 StGB soll die Personen schützen, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist.
 
Eine Krankheit ist jede chronische oder vorübergehenden nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens.
 
Behindert im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB ist ein Mensch, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und aufgrund dessen die Teilhabe an dem Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
 
Unter Suchtkrankheit versteht man jede Substanzabhängigkeit. Dazu gehören jedoch nicht die nicht-stofflichen Süchte wie Spielsucht oder Kaufsucht. Diese können unter Umständen eine seelische Krankheit darstellen.
Die sexuellen Handlungen müssen unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses stattfinden. Dies liegt vor, wenn der Täter bewusst eine sich aus diesen Verhältnissen ergebende Möglichkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

3. Tatbestand des § 174c II StGB – Missbrauch im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung

§ 174c Abs. 2 StGB setzt ein ebenso vorsätzliches, tatbestandliches Missbrauchshandeln voraus. Gemäß § 174c Abs. 2 StGB werden die Personen, die sich in ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis begeben haben, besonders geschützt. Ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis liegt auch bei Behandlungen nur leichter oder vorübergehender psychischen Beeinträchtigung vor.

4. Rechtsfolgen

§ 174c Abs. 1, Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nach § 174c Abs. 1 StGB ist der Versuch des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar.

5. Rechtsschutz bei sexuellen Übergriffen in Behandlungsverhältnissen und Therapie

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ist für behandelnde und therapeutische Berufsgruppen – etwa Psychiater, Psychologen oder Ärzte – existenzbedrohend. Nur die sorgfältige akribische Vorbereitung, Faktensammlung und strategische Koordination der Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht von Beginn an, wird zum Erfolg durch Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder des besten möglichen Ergebnisses führen.
Als Opfer ist eine anwaltliche Vertretung eine psychische Entlastung und Garant der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte durch einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einen entscheidenden Vorteil bedeuten.

§ 174c StGB
6. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.