Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Sichern Sie, soweit Sie dies noch können, alle Beweise (Zeugen, Chatprotokolle, Anruflisten etc.), die Sie entlasten.

  • Gibt Anzeichen oder Informationen über psychische Auffälligkeiten (Borderline, bipolare Störung, Psychotherapie, Aufenthalte in der Psychiatrie)?

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Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge – § 178 StGB – siehe Sexualstrafrecht

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.