Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge - § 178 StGB
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Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge – § 178 StGB – siehe Sexualstrafrecht
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.