Sexuelle Belästigung, § 184i StGB

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1. Was ist eine sexuelle Belästigung?
2. Was bedeutet „sexuelle Belästigung”?
3. Wie wird eine tatbestandsmäßige sexuelle Belästigung bestraft?
4. Wann verjährt eine Straftat gemäß § 184i StGB?
5. Muss ich eine sexuelle Belästigung selbst anzeigen?
6. Unberechtigte Anzeige wegen sexueller Belästigung?

1. Was ist eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB?

Sexuelle Belästigung im Sinne des Straftatbestands entspricht nicht der gesellschaftlichen Definition im weiteren Sinne. Denn im öffentlichen Diskurs werden unter dem Begriff der sexuellen Belästigung neben physischen Handlungen gleichfalls allgemein aufdringliches Verhalten oder mündliche Äußerungen mit sexualisiertem Hintergrund unter sexueller Belästigung verstanden. Demgegenüber erfasst der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB nur körperliche Handlungen. § 184i Abs. 1 StGB erfasst folglich nur solche Handlungen, bei denen „eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“ wird. 

Daneben können aufdringliches Verhalten und mündliche Äußerungen nicht oder nur durch Tatbestände der Beleidigung, sexuellen Nötigung und Nachstellung strafbar sein.

2. Was bedeutet „sexuelle Belästigung“?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden je nach sozialem und kulturellem Verständnis, individueller Wahrnehmung, Situation, Region, sozialer Schicht oder Gruppe, Idiom (= eigentümliche Sprache, Sprechweise einer regional oder sozial abgegrenzten Gruppe) körperliche und sexualisierte Handlungen, Gestik, Mimik, Handzeichen, Verhalten und Äußerungen als sexuelle Belästigung aufgefasst.

Ein Indiz für eine sexuelle Belästigung ist, dass die Handlung oder Äußerung der Machtausübung oder sexuellen Verfügbarkeit des Adressaten dient.

Die Handlung oder Äußerung muss gegen den Willen der oder des Betroffenen erfolgen und dessen Persönlichkeitsrechte und Würde verletzen. Dies bedeutet, dass es von der betroffenen Person abhängt, wie diese das Verhalten des Gegenübers wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Was für den einen eine eindeutige sexuelle Belästigung darstellt, ist für den anderen eine willkommene sexuelle Attraktivitätsbekundung. Das Strafgesetzbuch darf und kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung ausschließlich von subjektiven Empfindungen und Meinungen abhängig machen, da dann Willkür Tür und Tor geöffnet werden würde.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG wie folgt:

„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung […], wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Wird dieser Definition könnten unabhängig vom Geschlecht oder individueller Geschlechtszuordnung in enumerativ nicht abschließender Aufzählung folgende Handlungsweisen als sexuelle Belästigung im weitesten Sinne gelten:

  • Eindeutige Mimiken und (obszöne) Gestiken, z. B. Handzeichen sexuellen Inhalts
  • Das Erzeugen bestimmter Geräusche sexueller Bedeutung wie Schnalzen, Stöhnen, Hinterherpfeifen
  • aufdringliche Blicke
  • indiskrete Fragen zu sexuellen Vorlieben, Liebesleben, sexueller Bereitschaft
  • anzügliche oder herabsetzende Bemerkungen etwa über das körperliche Aussehen
  • unerwünschter Körperkontakt oder wiederholte, unerwünschte Unterschreitung des intimen Abstandsbereichs ohne körperliche Berührung
  • unerwünschte Nachrichten mit sexualisierten Inhalten und Bildern, z. B. Penisbilder
  • sexuelle Anspielungen oder Witze,
  • sexuelle Belästigung über soziale Medien, Chatplattformen, Kommunikationsplattformen, E-Mails etc.
  • Nachstellen (Stalking)
  • körperliche Gewalt bis hin zur Vergewaltigung

Die zuletzt benannten Punkte erfüllen nicht den Tatbestand der sexuellen Belästigung, jedoch gegebenenfalls andere Straftatbestände wie Beleidigung, Nachstellung / Stalking (§ 238 StGB), sexuelle Nötigung / Übergriffe oder Vergewaltigung (§ 177 StGB). Sexuelle Belästigung ist gemäß § 184i StGB auf körperliche Handlungen begrenzt.

3. Wie wird eine tatbestandsmäßige sexuelle Belästigung bestraft?

Gemäß § 184i StGB droht bei Handlungen der sexuellen Belästigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu 5 Jahre. 

4. Wann verjährt eine Straftat gemäß § 184i StGB?

Die Verfolgungsverjährung tritt nach 5 Jahren ein. Hinzu tritt eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung durch Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände.

5. Muss ich eine sexuelle Belästigung selbst anzeigen?

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist ein Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung erfolgt daher nur, wenn der/ die Antragsberechtigte innerhalb von 3 Monaten die Tat anzeigt, es sei denn, die Ermittlungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Bei einem Strafantrag wird gleichfalls die Verwirkung anderer Straftatbestände geprüft. 

6. Unberechtigte Anzeige wegen sexueller Belästigung?

Als Beschuldigter ist ein Beweis der Unschuld bei einem Vorwurf der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB ohne Zeugen oder andere Beweise bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation schwierig und erfordert bildlich gesprochen die Ausdauer eines Marathonlaufes. Insbesondere wird der Vorwurf gehäuft als Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen, Rache, Zurückweisung, als Druckmittel im Arbeitsverhältnis oder zur Vermeidung kognitiver Dissonanz zwischen Selbstbild und Abweichungen oder Widersprüchen durch tatsächliches eigenes Handeln verwendet. 

Wenn Sie zu Unrecht oder zu Recht wegen sexueller Belästigung beschuldigt werden, helfen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und strafrechtlichen Expertise bis zum bestmöglichen Ergebnis. Rufen Sie uns unter 040/391408 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.

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