Bürogemeinschaft Lauenburg – Rechtsanwalt Hamburg Elbchaussee

Rechtsprechung StGB 4 Abs. 2 Berücksichtigung Von Gesamtfolgen Bei Einzelstrafen

2024-10-28

Strafrecht

BGH, Beschl. V. 06.04.2016 – 2 StR 306/15 – BeckRS 2016, 08077

Die Folgen mehrerer Taten beim Opfer dürfen dem Täter nur einmal, bei der Gesamtstrafenbildung, nicht aber bei der Bildung sämtlicher Einzelstrafen angelastet werden.

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