Rechtsmittel: Berufung und Revision

Unsere Empfehlung:

  • Die Revisonseinlegungsfirst beträt nur eine Woche

  • Die Revisionbegründung kann nur durch eine(n) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin begründet werden.

  • Die Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

  • Die Revision ist eine keine Tatsacheninstanz, sondern reine Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit des Urteils anhand des Urteils und des Verhandlungsprotokolls.

Sofort-Kontakt

Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften

JETZT TERMIN MIT EINEM STRAFVERTEIDIGER  VEREINBAREN

E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular 

Anfahrt mit dem Pkw oder ÖVPN.

Das Rechtsmittel der Berufung

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile des ersten Rechtszuges. Die Berufung ist im Gegensatz zur Revision eine zweite Tatsacheninstanz. Im Strafrecht gewährt die Berufung eine neue uneingeschränkte Tatsacheninstanz. Im Zivilrecht können neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel im Interesse der Beschleunigung nur beschränkt vorgetragen werden. In jedem Rechtsgebiet gelten bestimmte Fristen, Formvorschriften und Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung des Rechtsmittels unbedingt zu beachten sind.

Frist: Die Berufung oder Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil ist innerhalb einer Woche nach mündlicher Urteilsverkündung einzulegen. Die Berufung kann bis zur oder in der Berufungshauptverhandlung begründet werden, die Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils. Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, geht diese einer etwaigen Revisionseinlegung des Angeklagten vor. 

Wenden Sie sich an uns. Unsere erfahrenen Strafverteidiger helfen Ihnen gerne.

Die Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Tatsacheninstanz und je nach Rechtsgebiet von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Es handelt sich um keine Tatsacheninstanz, sondern um eine Überprüfung des Urteils auf materielle (= richtige Anwendung des Rechts) und formelle (= richtige Anwendung der Verfahrensregeln) Rechtsfehler. Im Strafrecht wird zwischen absoluten Rechtsfehlern, d.h. das Urteil beruht unwiderlegbar auf dem Rechtsfehler, und relativen Rechtsfehlern, d.h. es muss die Kausalität des Beruhens des Urteils im Einzelfall festgestellt werden und sich die Richtigkeit des Urteils auch nicht aus anderen Gründen erweisen. Dabei kann sich der Revisionsführer grundsätzlich nur auf das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung stützen.

Frist: Die Revision ist innerhalb einer Woche nach mündlicher Begründung des Urteils einzulegen und innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Urteilsgründe einen Rechtsanwalt oder Professor der Rechtswissenschfaften zu begründen

Eine Revision ist nur zulässig, wenn diese durch einen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin begründet wird.