Öffentlichkeitsfahndung oder Veröffentlichung Bilder angeblicher Verdächtiger, Beschuldigter oder Zeugen gemäß § 131b StPO

Unsere Empfehlung:

  • Frühzeitig die Rechtmäßigkeit des Öffentlichkeitsfahndung und Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelf prüfen lassen.

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1. Öffentlichkeitsfahndung oder Veröffentlichung Bilder angeblicher Verdächtiger, Beschuldigter oder Zeugen gemäß § 131b StPO
2. Geringfügigkeitsgrenze:
3. Erheblichkeitsschwelle 1: Straftat von erheblicher Bedeutung
4. Einfacher Tatverdacht:
5. Ermittlungserfolg durch andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
7. Anordnungskompetenz

1. Öffentlichkeitsfahndung oder Veröffentlichung Bilder angeblicher Verdächtiger, Beschuldigter oder Zeugen gemäß § 131b StPO

Die Öffentlichkeitsfahndung respektive die Veröffentlichung von Bildern von Verdächtigen oder Beschuldigten sogar von Zeugen setzt unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeit – Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne –, welche in der Regelung des § 131b StPO Berücksichtigung finden, in der Abwägung des Persönlichkeitsrechtes des Beschuldigten oder Zeugen und des verletzten Rechtsgutes folgendes voraus.

2. Geringfügigkeitsgrenze:

Es muss sich hinsichtlich der Vorgehensweise, der krimineller Energie und der Schwere der Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln. Dies bedeutet, dass die Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten oder Kleinkriminalität wie Ladendiebstahl, Unterschlagung, einfacher Betrug, einfache Körperverletzung usw. unzulässig ist. Nach einer sorgfältigen Abwägung der Grundrechte des Persönlichkeitsrechts und der durch eine inkriminierte Handlung verletzten Grundrechte wie Eigentum bei Diebstahl, Unterschlagung, Betrug etc., körperliche Unversehrtheit bei Körperverletzung ist in solchen Fällen in der Regel die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird.

3. Erheblichkeitsschwelle: Straftat von erheblicher Bedeutung

Straftaten vor erheblicher Bedeutung sind neben Bandendelikten, Terrorismus, schweren Sexualdelikten, Raub, vorsätzlichen Tötungsdelikten, Völkermord, gemeingefährliche Straftaten im Weiteren z.B. solche Straftaten, die in §§ 100a Abs. 2, 100g, 100k StPO aufgeführt sind.

aus der Abgabenordnung:

aus dem Anti-Doping-Gesetz:

aus dem Asylgesetz:

  • Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 AsylG,
  • gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG

aus dem Aufenthaltsgesetz:

  • Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG,
  • Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 AufenthG

aus dem Ausgangsstoffgesetz:

aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

aus dem Betäubungsmittelgesetz:

aus dem Konsumcannabisgesetz:

  • Straftaten nach einer in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
  • Straftaten nach § 34 Absatz 4 KCanG,

aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

 aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

aus dem Waffengesetz:

4. Einfacher Tatverdacht:

Es muss zumindest ein einfacher Verdacht einer erheblichen Straftat vorliegen.

5. Ermittlungserfolg durch andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert

Bei Beschuldigten muss der Ermittlungserfolg durch andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert ist; bei Zeugen muss der Ermittlungserfolg auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Aufklärung der Straftat darf nicht durch andere oder gleichwirksame Ermittlungsmaßnahmen möglich sein. Die Öffentlichkeitsfahndung ist nur zulässig, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger Erfolg versprechend wären oder diese wesentlich erschweren würden. Gibt es jedoch mildere gleichwirksame Maßnahmen, wie Teekommunikationsüberwachung, Veröffentlichung im polizeilichen Intranet, Observation etc. sind diese Maßnahmen vorrangig zu ergreifen.

6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dabei ist bei schweren Delikten von der Ermittlungsmaßnahme Intimhandlungen, Sexualverkehr oder ein Tagebuch ganz oder teilweise von der Öffentlichkeitsfahndung ausgeschlossen. Dessen ungeachtet stellt sich diese Frage häufig nicht, da diese Bereiche für die Aufklärung einer Straftat in der Regel ohne Bedeutung sind.

Eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und Abwägung zwischen staatlichem Verfolgungsinteresse und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist erforderlich.

Bei einer Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung muss ein Haftbefehl vorliegen.

7. Anordnungskompetenz

Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch die Kriminalpolizei einer Öffentlichkeitsfahndung unter den oben genannten Voraussetzungen anordnen, die jedoch jederzeit gerichtlich überprüft werden kann.

Sollten Sie weitere Fragen haben, bitte ich sie nicht zu zögern, unsere Fachanwälte für Strafrecht zu kontaktieren. Wir vertreten und verteidigen sie bis zum bestmöglichen Ergebnis.