Lassen Sie Verurteilungen wegen Cannabisbesitz bis 25 g im Bundeszentralregister / Führungszeugnis löschen

Unsere Empfehlung:

Bei einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes bis 25 g lassen Sie ihr polizeiliches Führungszeugnis und Bundeszentralregister bereinigen.

Sofort-Kontakt:

Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften

JETZT TERMIN MIT EINEM STRAFVERTEIDIGER VEREINBAREN

E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular 
Anfahrt mit dem Pkw und ÖVPN.

Verurteilungen wegen des Besitzes von Cannabis in Form von Haschisch oder Marihuana bis 25 g und einen THC-Gehalt von nicht mehr als 10 % können mit Inkrafttreten der Cannabislegalisierung nachträglich gelöscht werden. Da bei geringen Mengen von Cannabis in Regel der THC-Gehalt nicht festgestellt wurde, ist für den Löschungsauftrag das Gewicht des damals festgestellten Cannabis entscheidend. Gemäß dem Gesetzesentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CannG) können etwaige Einträge gemäß § 52 CannG gelöscht werden.

"§ 52 BZRG

Tilgung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister

(1) Ist eine Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung ergangen, für die dieses
Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht dieses Gesetz für die Handlung nur noch
Geldbuße allein oder Geldbuße mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung im
Bundeszentralregister auf Antrag der betroffenen Person getilgt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zu dem Antragsverfahren
hinsichtlich einer Tilgung nach Absatz 1 zu regeln." (Hervorhebung durch den Verfasser)

Lassen Sie die Verurteilung wegen Cannabisbesitz, Marihuanabesitz oder Haschischbesitz im Bundeszentralregister für Euro 420,00 inklusive Umsatzsteuer einschließlich aller Gebühren und Akteneinsicht löschen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes, womit nicht vor Ende des Jahres zu rechnen ist, werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren gemäß § 206b StPO durch Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung durch Gerichte beendet werden. Bei 25 g Haschsisch, Marihuana knapp überschreitenden Mengen Cannabis werden mit Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls gemäß §§ 153, 153 a StPO eingestellt werden.