Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Antworten Sie nicht auf die Vorladung und Füllen Sie nicht den Vorladungsfagrbogen aus.

  • Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmnung.

  • Nehmen Sie über uns Akteneinsicht und Verschaffen Sie sich das Wissen der Ermittlungsbehörde um sich angemessen und wirksam verteidigen zu können.

  • Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie den Tatvorwurf nicht abwenden.

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1. Was bedeuete Hausfriedensbruch ?
2. Tathandlung
3. Widerrechtliche Eindringen
4. Hausfriedensbruch durch Unterlassen oder unbefugtes Verweilen
5. Beratung und Vertretung

1. Was bedeuete Hausfriedensbruch ?

Hausfriedensbruch stellt das widerrechtliche Eindringen und das Verweilen in der Wohnung, in den Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. 

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag also nicht von Amts wegen verfolgt.

2. Tathandlung

Eindringen ist das Betreten des geschützten Bereichs gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Betreten bedingt, dass der Täter mit seinem Körper oder wesentlichen Teilen desselben in den geschützten Bereich hinein gelangt. Für Verwirklichung des Tatbestands genügt das Stellen eines Fußes in die Wohnungstür, nicht jedoch das Hineingreifen durch ein Fenster, um etwas von einer Fensterbank oder Tisch zu nehmen.

Das Betreten wird zum widerrechtlichen Eindringen, wenn dies gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Der Berechtigte ist der Inhaber des Hausrechts und damit derjenige, dem kraft seiner Verfügungsgewalt das Hausrecht bzw. Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht.

Inhaber des Hausrechts ist in der Regel der Eigentümer eines Gebäudes, wenn dies nicht etwa durch einen Mietvertrag etwa auf den Mieter einer Wohnung oder des Geschäftsraums übergegangen ist. Gegenüber dem Eigentümer steht dem Mieter, soweit nicht etwas anderes zwischen dem Mieter und dem Eigentümer vertraglich vereinbart wurde, das alleinige Hausrecht zu. Dies gilt gleichfalls in Fällen fehlender Mietzahlung, nicht genehmigter Untermiete und Beendigung des Mietvertrages ohne Auszug des Mieters. Das Hausrecht und Aufenthaltsrecht des Mieters erlischt erst, wenn der Vermieter ein Räumungstitel erwirkt und vollstreckt hat.

Das Hausrecht kann anderen Personen (Familienmitglieder, Gäste, Verwalter, Hausmeister, Nachbarn, Housesitter, Vermietungsfirmen) auch konkludent oder rechtsgeschäftlich ganz oder teilweise delegiert bzw. übertragen werden.

3. Widerrechtliches Eindringen

Das Eindringen oder Verweilen im Besitztum / Räumlichkeit des Berechtigten muss gegen den Willen dieses Berechtigten erfolgen. Dafür genügt, dass das Eindringen oder Verweilen gegen den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Berechtigten erfolgt.

Wird die geschützte Räumlichkeit mit dem Willen des Berechtigten betreten, liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor, die ein Eindringen in die geschützte Räumlichkeit ausschließen. Das Einverständnis muss freiwillig und kann auch durch Täuschung, darf jedoch nicht durch Drohung oder Zwang zustande gekommen sein. Bei einem erschlichenen oder durch Irrtum / Täuschung erlangten Einverständnis oder Zustimmung die Wohnung z.B. vorgeblich zum Ablesen des Stromzählers, Wasserzählers betreten zu können, ist auf den tatsächlichen Willen und nicht potentiellen Wille abzustellen, so dass kein Hausfriedensbruch vorliegt. Das Betreten einer geschützten Räumlichkeit zur Begehung von Straftaten z.B. Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogenhandel erfüllt in der Regel nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Dies gilt insbesondere dann, wenn die geschützte Räumlichkeit dem allgemeinen Publikumsverkehr wie Parks, öffentliche Gebäude, Sportstadium, Kaufhäuser etc. offen stehen und das Betreten von einer generellen Zutrittserlaubnis gedeckt ist. Umfang und Inhalt der generellen Zutrittserlaubnis bestimmen sich nach der Sozialüblichkeit und Verkehrssitte. Folglich ist das maskierte Betreten einer geschützten Räumlichkeit durch eine allgemeine Zutrittserlaubnis nicht gedeckt, da dies außer im Karneval nicht sozial üblich und nicht der Verkehrssitte entspricht.

Das Aussprechen eines Hausverbots bedeutet die ausdrückliche, das Verschließen der Wohnung die konkludente Kundgabe des Willens gegen ein etwaiges Betreten der geschützten Räumlichkeit.

4. Hausfriedensbruch durch Unterlassen oder unbefugtes Verweilen

Ein Hausfriedensbruch ist gemäß § 13 StGB durch Unterlassen möglich, wenn ein Garant z.B. Hundehalter seinen Hund oder Eltern, Erzieher*innen gegenüber ihren Kinder, eine zu überwachende Sache (Hund) oder Person nicht an dem Betreten einer geschützten Räumlichkeit hindert.

Weiter liegt eine Strafbarkeit durch Unterlassen vor, wenn der Täter zwar widerrechtlich eingedrungen ist, dies aber nicht wusste und, nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, gleichwohl die Wohnung nicht verlässt. 

Gemäß § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB wird im Übrigen das unbefugte Verweilen in einem der geschützten Räumlichkeit zum Hausfriedensbruch, wenn der Hausrechtsinhaber den Täter dazu aufgefordert hat, sich zu entfernen. Dafür genügt die Aufforderung, den Bereich zu verlassen.

Ein unbefugtes Verweilen liegt vor, wenn der Täter den geschützten Bereich nicht unverzüglich verlässt.

5. Beratung und Vertretung

Sollten Sie fragen haben, beraten wir Sie gerne, besorgen Ihnen eine etwaige Ermittlungsakte und vertreten Sie in der Sache: Tel. 39 14 08 oder E-Mail lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de