Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr, § 315 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Antworten Sie nicht auf die Vorladung.

  • Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmnung.

  • Nehmen Sie über uns Akteneinsicht und verschaffen Sie sich das Wissen der Ermittlungsbehörde.

  • Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie den Tatvorwurf nicht abwenden.

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1. Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr, § 315 StGB

Der gefährliche Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr oder Luftverkehr ist in § 315 StGB geregelt. Da der Bahnverkehr, Schiffsverkehr oder Luftverkehr – im Gegensatz zum Straßenverkehr – regelmäßig mit vielen Menschen und damit mit einem höheren Gefährdungspotenzial verbunden ist – sieht der Straftatbestand empfindliche Strafen vor. 

Der gefährliche Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr oder Luftverkehr bezieht sich auf Handlungen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs, Schiffsverkehrs oder Luftverkehrs gefährden. Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und 

dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahre bestraft. 

Der Versuch ist gemäß § 315 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar.

2. Wie hoch ist die Strafe für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr?

Der Straftatbestand des § 315 StGB sieht für einen gefährlichen Eingriff eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Freiheitsstrafe nach der  Schwere der Gefährdung, möglicher Schäden und individuellen Umständen bestimmt.

Der Eingriff in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr wird als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt 
    a) einen Unglücksfall herbeiführen oder
    b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

2. Durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.  

Vorladung wegen Vorwurf des § 315 StGB – Brauchen Sie einen Anwalt?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr, Schiffsverkehr oder Luftverkehr erhalten haben, sollten Sie unbedingt zum Vorwurf schwiegen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch ! Jede Informationshereingabe unter dem Rechtfertigungsdruck des Vorwurfes führt Sie im Zweifel einer Verurteilung zu. Ohne Akteneinsicht und Beratung durch ein Strafverteidger können Sie keine wirksame Verteidigung entfalten und umfassend zum Vorwurf Stellung zu nehmen, eine Einlassung zu fertigen oder weiter zu schweigen. Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Kontaktieren Sie uns, um über die Rechtslage und Verteidigungsmöglichkeit zu informieren. Nach Akteneinsicht erarbeiten wir mit Ihnen eine auf Sie zugeschnittene best mögliche Verteidigung das Ermittlungsverfahren zu früh wie möglich zu Einstellung zu bringen oder im Zwischenverfahren eine Anklageerhebung und im Hauptverfahren eine Verfahrenseröffnung und öffentliche Gerichtsverhandlung und Bestrafung zu verhindern.