Freiheitsberaubung - § 239 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Sie haben eine Vorladung erhalten. Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei ! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
  • Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.
  • Schweigen ! Schweigen ! Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !
  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
  • Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !

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1. Freiheitsberaubung - § 239 StGB
2. Opfer bzw. Tatobjekt ist ein Mensch
3. Verteidigung gegen den Vorwurf der Freiheitsberaubung
4. Sie haben eine Vorladung wegen Freiheitsberaubung erhalten ?

1. Freiheitsberaubung - § 239 StGB

Die Rechtsanwälte Lauenburg und Kollegen sind bundesweit tätige, hochspezialisierte Fachanwälte und Strafverteidiger. Ob eine Freiheitsberaubung vorliegt, ist aufgrund der dem Tatbestand zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffe häufig Auslegungssache und Gegenstand rechtlicher Diskussion. Sie bedürfen daher einer spezialisierten Strafverteidigung.

Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Freiheitsberaubung ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit. Mit Fortbewegungsfreiheit ist dabei die Freiheit der Ortsveränderung gemeint, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und sich wegzubewegen. Nicht geschützt ist die Freiheit, einen bestimmten Ort aufsuchen zu können.

Die Freiheitsberaubung kann durch Einschließung, Drohung oder List bzw. Täuschung gegenüber dem Geschädigten begangen werden.

Grundsätzlich wird auch derjenige durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung, der sich gar nicht wegbewegen will oder keine Kenntnis von der Beschränkung der Freiheit der Ortsveränderung genommen hat. Geschützt ist also die mögliche Fortbewegungsfreiheit. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Betroffene über die Möglichkeit der Willensbildung verfügt. Ist der Betroffene bewusstlos oder schläft der Betroffene oder hat der Täter die Möglichkeit des Erwachens des Betroffenen nicht in sein Wissen und Wollen aufgenommen, liegt keine Freiheitsberaubung vor.

Der Grundtatbestand bestraft denjenigen mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu  5 Jahren, der einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist gemäß § 239 Abs. 3 StGB zu erkennen, wenn der Täter

1.       das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2.       durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. 

Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist gemäß § 239 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren zu bestrafen.

In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

2. Opfer bzw. Tatobjekt ist ein Mensch

Tatobjekt ist der Mensch, der die Fähigkeit besitzt, den Willen zur Ortsveränderung zu fassen und zu realisieren. Es  kommt es nicht darauf an, dass der Mensch zum Zeitpunkt der Tathandlung diesen Willen auch fassen wollte. Voraussetzung ist jedoch, dass er ihn fassen konnte, so dass ein während der Freiheitsberaubung Schlafender, Besinnungsloser oder ein Säugling kein geeignetes Tatobjekt darstellen kann.

Freiheitsberaubung kann durch Einsperren und das Berauben der Freiheit auf andere Weise begangen werden. 

Einsperren ist jedes Verhindern des Verlassens eines Raumes durch eine äußere Vorrichtung oder sonstige Vorkehrungen. Die Vorrichtungen oder sonstigen Vorkehrungen, die das Opfer am Verlassen hindern, brauchen nicht unüberwindlich zu sein.

Das Berauben der Freiheit auf andere Weise liegt in jedem Tun oder Unterlassen, durch welches die Fortbewegungsfreiheit des Opfers vollständig aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Einsperren reicht hier die bloße Erschwerung nicht, es sei denn, das Überwinden der Hemmnisse ist im Einzelfall unzumutbar gefährlich.

Als Tatmittel kommen in Betracht: Festhalten, Fesseln, Betäuben, Beschleunigen des Fahrzeuges, um dem Beifahrer den Ausstieg unmöglich zu machen.

Ein Einverständnis des Betroffenen schließt objektiv den Tatbestand aus.

Ein Einverständnis, welches durch List oder Täuschung erschlichen wurde, ist unwirksam. 

Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

3. Verteidigung gegen den Vorwurf der Freiheitsberaubung

Unsere qualifizierten Strafverteidiger können häufig das Ermittlungsverfahren durch eine Verteidigungsschrift zu Einstellung bringen und dadurch eine Anklage und Hauptverhandlung vermeiden. Dies kann durch Analyse und Erschütterung der Beweislage z.B. der Glaubhaftigkeit von subjektiv eingefärbten Zeugenaussagen, den Verweis auf Alternativhypothesen zur Erklärung des Sachverhaltes unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung und der Art und Weise der Freiheitsberaubung geschehen und dadurch eine Einstellung wegen geringer Schuld mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafe auf Bewährung (§ 59 StGB) erreicht werden.

4. Sie haben Vorladung wegen Freiheitsberaubung erhalten ?

Eine Vorladung wegen eines Vorwurfes, hier dem Verdacht der Freiheitsberaubung,  sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Schqeigen ! Schweigen ! Schweigen ! Sagen Sie nichts ! Erkennen oder unterschrieben Sie nichts an ! Verlangen Sie einen Anwalt. Eine Vorladung verpflichtet Sie nicht, bei der Polizei zu erscheinen und eine Aussage zu machen. Jede Informationshereingabe kann Sie der Verurteilung zuführen und eine Einstellung des Verfahrens vereiteln. Auf dem ureigensten Spielfeld der Polizei, die gegen Sie als Mannschaft antritt, können Sie bei Wissenüberlegenheit der Polizei aufgrund Aktenkenntnis und gleichzeitigen Rechtsfertigungs- und Erklärungsdrucks aufgrund des Vorwurfe nur verlieren. Rufen Sie uns an 040 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.  Wir verteidigen Sie unter Wahrung Ihrer Rechte und einer gemeinsam erarbeiteten Verteidigungsstrategie bis zum bestmöglichen Ergebnis..

Bei Beauftragung werden wir für Sie ohne Nachteile für Sie den Vernehmungstermin absagen, Akteneinsicht beantragen und Ihnen die Akte nach Akteneinsicht zur Verfügung stellen. 

In Anbetracht der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen empfehlen wir Ihnen dringend, professionelle Unterstützung eines Strafvwerteidigers / einer Strafverteidigerin in Anspruch zu nehmen, um Ihre materielle wie immaterielle Freiheit und Interessen zu schützen.

Wir stehen Ihnen bundesweit zur Seite.