Fahrlässige Tötung - § 222 StGB
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- Der Beweis der Kausalität des Todes durch die fahrlässige Handlung kann durch Beweisanträge, Beweiserhebungen, Gutachten, rechtsmedizinische Gutachten ausgeräumt werden.
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§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Eine fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der / die Täter durch eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Nichtbeobachtung von Verhaltensregel und Sorgfalt als besonnener und gewissenhafter Teilnehmer / Beteiligter eines Verkehrskreises, z.B. Reisegruppe, Skigruppe, Segler, Rennteilnehmer, oder bei der Berufsausübung als Busfahrer, Kapitän, Masseur, Trainer, Arzt, Heilpraktiker bei Vornahme von berufsbedingten Handlungen oder fehlender Qualifikation - oder einer Verkehrsregel Unfall und der Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Täter einer fahrlässigen Tötung möchte also gerade nicht den Tod einer anderen Person herbeiführen. Dabei ist gleichgültig auf welche Art und Weise der Tod verursacht wird.
Bei Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Schon eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung etwas ein Verstoß gegen Vorschriften der StVO wie Geschwindigkeitsüberschreitung, zu schnelles Fahren im Nebel, Fahren ohne Licht, falsches Abbiegen usw. begründen, wenn der Tod eines Menschen dadurch verursacht wird, die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Wird das Opfer verletzt, kann sich der Fahrer wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Stirbt das Unfallopfer aufgrund der Körperverletzung, kommt eine fahrlässige Tötung in Betracht.
Oft stellt sich die Frage, ob es nicht auch ohne die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung zu dem Todesfall gekommen wäre. Dies muss häufig durch ein rechtsmedizinisches Gutachten oder Sachverständigengutachten z.B. bei Verkehrsunfällen, Kunstfehler aufgeklärt werden.
Fahrlässigkeit
2. Fahrlässiges Handeln kann beispielsweise vorliegen bei:
- Verstoß gegen medizinische Regeln (Kunstfehler, Unterlassen von notwendigen medizinischen Behandlungen
- Verstoß gegen allgemeine Sicherheitsregeln (FIS Regel beim Skifahren, KVR = Kollisionsvermeidungsregeln im Schiffsverkehr, Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG), Hafenverkehrsordnung Hamburg (HaVerkO Ha), Bausicherheit, Verwendung falscher Baumaterialien, Fahrbetriebe Kirmes oder Dom usw.)
- Verstößen gegen die StVO
bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
bei Fehlern bei Überholvorgängen
bei Unaufmerksamkeit durch das Fallenlassen von Zigaretten
beim Telefonieren am Steuer
bei zu geringem Seitenabstand oder zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
beim Fahren unter Alkoholeinfluss (oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel)
beim Überfahren einer roten Ampel oder eines Zebrastreifens - nicht ausreichende personelle Besetzung (qualitativ oder quantitativ) eines Krankenhauses oder Pflegeheims
Organisationsfehler bei Rettungs-, bzw. Not- oder Bereitschaftsdiensten - Planungsfehlern und Organisationsfehlern (z.B. Unglück bei der Love-Parade)
- Offenes Herumliegenlassen von Waffen, Medikamenten, Giften oder anderen gefährlichen Gegenständen in Reichweite von Kindern
- falsche Beaufsichtigung von Hunden und anderen Tieren
- Tod nach Verbringungsgewahrsam durch die Polizei bei betrunkenen und desorientierten Personen
3. Kein Strafantrag notwendig: Offizialdelikt
Bei der fahrlässigen Tötung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, welche von Amtswegen ohne Strafantrag verfolgt wird. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft bei Kenntniserlangung des Sachverhalts die Sache von Amts wegen verfolgt. Ein Antrag durch den gesetzlichen Vertreter oder Erben ist daher nicht erforderlich.
Bei illegalen Autorennen kann es zu einer fahrlässigen Tötung kommen. Bei Unfällen im Rahmen von illegalen Straßenverkehrsrennen wurde im Rahmen von „Raser-Fallen“ in Einzelfällen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes vom Bundesgerichtshof bestätigt.
4. Abgrenzung fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord
Bei der fahrlässigen Tötung handelt es sich um die Tötung eines Menschen ohne Vorsatz, während bei Totschlag mit Tötungsvorsatz oder -absicht gehandelt wird. Bei Totschlag ist ein Vorsatz des Täters zwingend erforderlich, d.h. der Täter will das Opfer töten oder nimmt den Tod zumindest billigend in Kauf. Bei Mord treten noch weitere objektive und/ oder subjektive Merkmale hinzu.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge bedarf es einer vorsätzlichen Körperverletzung die fahrlässig zum Tot des Verletzten führt. Die Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge erfolgt über den spezifischen Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) zwischen dem der vorsätzlichen Körperverletzung innewohnenden spezifischen Gefährlichkeit, welche sich in typischer Weise in der Todesfolge geführt hat.
Der Tatbestand der Aussetzung bedingt, dass der Täter das Opfer in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er dieses in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder den Tod dadurch verursacht aussetzt.