Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt, Fachanwältin Familienrecht, Fachanwaltschaft
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1. Fachanwaltschaft: Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Rechtsanwaltskammer, nur dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse u.a. durch einen Fachanwaltslehrgang mit Prüfung und regelmäßigen Fortbildungen sowie Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben und nachgewiesen hat, verliehen. Diese erlischt nach einem Jahr, wenn keine fachliche Fortbildung nachgewiesen wird.
2. Was ist ein Fachanwalt für Strafrecht oder Fachanwältin für Familienrecht ?
Dazu führt § 2 der Fachanwaltsordnung (FAO) aus:
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
Um die besondere Berufsbezeichnung Fachanwalt oder Fachanwältin fortführen zu dürfen, ist der Fachanwalt respektive die Fachanwältin verpflichtet, jährlich an einer bestimmten Anzahl von Fachfortbildungen teilzunehmen und dies der Rechtsanwaltskammer gemäß § 15 FAO nachzuweisen.
Aufgrund dieser nachgewiesenen überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fortbildungen hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Joachim Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" und Rechtsanwältin Jessica Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" erteilt.