Brandstiftung, § 306 StGB, schwere Brandstiftung, § 306a StGB, besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB, Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB, fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

Unsere Empfehlung:

  • Sie sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

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1. Brandstiftung

Einfache Brandstiftung, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Bandstiftung mit Todesfolge und fahrlässige Brandstiftung sind Spezialfälle der Sachbeschädigung, in denen die hohe Strafandrohung in der Gemeingefährlichkeit der Verursachung eines Brandes für Eigentum, Leib und Leben begründet ist.

Häufig beruht die Tat- und Täterhypothese auf Vermutungen, Indizien und zweifelhaften Zeugenaussagen, die sich verselbständigen, weil alternative Tat- und Täterhypothesen und andere Kausalverläufe nicht bedacht werden. Ist die Lawine der Vermutungen losgetreten und wohlmöglich, weil der Verdächtige selbst Eigentümer der Immobilie ist, gleichfalls das Motiv des Versicherungsbetruges gemäß § 265 StGB durch den Eigentümer selbst oder Dritte unterstellt wird, bedürfen Sie so früh wie möglich anwaltlicher Hilfe eines Fachanwaltes für Strafrecht. Insbesondere kommen die Brandgutachten teilweise vorauseilend zur Bestätigung der „aus der Hüfte geschossenen“ Täterhypothese der Polizei. Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie gegen die Vorwürfe nicht bestehen, sondern zum Täter gemacht. 

So werden etwaige Benzingerüche gegen den Mandanten ausgelegt, obgleich er an einer Tankstelle stand, wo ständig Benzingerüche wahrzunehmen sind oder Teile des Innenschloss, die vor dem Gebäude gefunden wurden, dahin gehend ausgelegt, dass die Tür bei der Brandentstehung offen stand und nachträglich nach der Brandstiftung geschlossen worden seien, ohne zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr die Türen aufgebrochen hat und mit hohen Wasserdruck hinein- und Schlossteile der Tür hinausgespült hat. Wir bringen derartige Fälle aufgrund unserer Expertise für unsere Mandaten zur Einstellung, die anderseits zu hohen Haftstrafen verurteilt worden wären.

2. Welche Strafen drohen?

  • Brandstiftung gemäß § 306 StGB - Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
  • Schwere Brandstiftung gemäß § 306 a StGB - Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren)
  • Besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b StGB - Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren
  • Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB - Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren)
  • Fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306 d StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
  • Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306 f StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
  • Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB - Freiheitsstrafe von mindestens 1 bis zu 15 Jahren)

3. Tätige Reue

Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Nach § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Rufen Sie und an unter 040 39 14 08 und E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.