Brandstiftung, § 306 StGB, schwere Brandstiftung, § 306a StGB, besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB, Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB, fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Unsere Empfehlung:
- Sie sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) sichern, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.
- Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen auf eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung ohne Eintragung im Bundeszentralregister.
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1. Brandstiftung
Einfache Brandstiftung, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge und fahrlässige Brandstiftung sind Spezialfälle der Sachbeschädigung, in denen die hohe Strafandrohung in der Gemeingefährlichkeit der Verursachung eines Brandes für Eigentum, Leib und Leben begründet ist.
Häufig beruht die Tat- und Täterhypothese auf Vermutungen, Indizien und zweifelhaften Zeugenaussagen, die sich verselbständigen, weil alternative Tat- und Täterhypothesen und andere Kausalverläufe nicht bedacht werden. Ist die Lawine der Vermutungen losgetreten und wohlmöglich, weil der Verdächtige selbst Eigentümer der Immobilie ist, gleichfalls das Motiv des Versicherungsbetruges gemäß § 265 StGB durch den Eigentümer selbst oder Dritte in seinem Auftrage unterstellt worden, bedürfen Sie so früh wie möglich anwaltlicher Hilfe eines Fachanwaltes für Strafrecht. Insbesondere kommen die Brandgutachten teilweise vorauseilend zur Bestätigung der „aus der Hüfte geschossenen“ Täterhypothese der Polizei. Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie gegen die Vorwürfe nicht bestehen, sondern zum Täter gemacht.
So werden etwaige Benzingerüche gegen den Mandanten ausgelegt, obgleich jeder Wohnungsmieter oder Eigentümer Reinigungsbenzin, Reservekanister in der Garage oder andere brennbare Lösungsmittel im Haushalt aufbewahrt und andere Quellen des Geruches in Frage kommen oder Teile des Innenschlosses, die vor der Wohnung oder dem Gebäude gefunden wurden, dahin gehend ausgelegt, dass der Brand durch die Entzündung von Brandbeschleuniger verursacht oder die Tür bei der Brandentstehung offen gestanden habe und nachträglich nach der Brandstiftung geschlossen worden sei, ohne zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr die Türen aufgebrochen hat und mit hohem Wasserdruck Schlossteile hinein- und Schlossteile der Tür hinausgespült hat. Wir bringen derartige Fälle aufgrund unserer Expertise für unsere Mandanten zur Einstellung, die andernfalls zu hohen Haftstrafen verurteilt worden wären.
2. Welche Strafen drohen?
- Brandstiftung gemäß § 306 StGB – Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
- Schwere Brandstiftung gemäß § 306 a StGB – Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren)
- Besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b StGB – Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren
- Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB – Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren)
- Fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306 d StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
- Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306 f StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
- Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB – Freiheitsstrafe von mindestens 1 bis zu 15 Jahren)
3. Tätige Reue
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Nach § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
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