Bezahlt die Rechtsschutzversicherung den Pflichtverteidiger / Strafverteidiger / Anwalt

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1. Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung den Pflichtverteidiger?

Grundsätzlich kann es sich lohnen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen. Ob die Rechtsschutzversicherung die Vergütung für den Pflichtverteidiger / Strafverteidiger übernimmt, ist

  • von den Vertragsbedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung,
  • dem Tatvorwurf und
  • Zeitpunkt des Antrags

abhängig. Deshalb sollte wie folgt vorgegangen werden, um die Chancen einer etwaigen Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung zu erhöhen.

1. Deckungszusage einholen.

Ohne Einholung einer Deckungszusage wird die Rechtsschutzversicherung im Nachhinein nur in klaren Eintrittsfällen die Kosten übernehmen. Die meisten Rechtschutzverträge / Rechtschutzversicherungen schließen eine Deckungszusage bzw. Kostenübernahme bei Vorsatzdelikten aus und erteilen diese nur bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Einige Rechtschutzversicherung erteilen jedoch, soweit der Versicherungsnehmer/ Beschuldigte noch nicht verurteilt wurde, auch für Vorsatzdelikte Deckungszusage für die Rechtsanwaltsgebühren. Wenn der beauftragte Pflichtverteidiger / Strafverteidiger im Wege der Vorschussrechnung von dem Gerichtstermin abrechnet, ist jedenfalls die Vertretung in der Hauptverhandlung gesichert. Bei einer Verurteilung und Überbürdung der Kosten des Strafverfahrens droht allerdings die Rückforderung der Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers / Strafverteidigers durch die Rechtschutzversicherung. Demgegenüber erfolgt bei einem Freispruch, aber in der Regel bei einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage und mit und ohne Überbürdung der Verfahrenskosten keine Rückforderung der gezahlten Pflichtverteidiger / Strafverteidigervergütung. 

Das Gleiche gilt für die Vereinbarung eines Stundenhonorars, welches bei einigen Rechtschutzversicherungen möglich ist. 

2. Kostenentscheidung des Gerichts

Für die Entstehung des Rückzahlungsanspruches der Staatskasse wegen Übernahme der Gebühren und Auslagen der Pflichtverteidigung oder Strafverteidigung muss zunächst eine Verurteilung mit dem Beschluss, dass Ihnen die Kosten des gesamten Verfahrens überbürdet werden, erfolgen. Sie tragen folglich die Kosten des Verfahrens, wenn nicht nach dem Jugendgerichtsgesetz verfahren wird, bei einer Verurteilung mit der gesetzlichen Kotenfolge gemäß §§ 464 ff. StPO. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Bei einer Einstellung gemäß § 153 StPO sieht der Gesetzgeber regelmäßig eine Kostentragung durch die Staatskasse vor. Davon kann jedoch das Gericht abweichen, insbesondere auch bei einer Einstellung gemäß § 153a StPO oder gemäß § 154 StPO in Hinblick auf eine andere zu erwartende oder rechtskräftig erfolgte Verurteilung. In diesen Fällen tragen die meisten Rechtschutzversicherungen die Kosten des Pflichtverteidigers / Strafverteidigers. 

3. Vergütungsvereinbarungen

Wenn Sie mit Ihrer Versicherung eine spezielle Vereinbarung über die Übernahme von Kosten in Strafverfahren getroffen, sind im Allgemeinen nur die Gebühren und Auslagen in Höhe der Mittelgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gedeckt. Bei einigen Rechtsschutzversicherungen sind Abweichungen durch vereinbarte Stundensätze oder maximale gesetzliche Gebühren möglich.

4. Sprechen Sie so früh wie möglich mit ihrer Rechtsschutzversicherung

Besprechen Sie selbst mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese

  • die gesetzlichen Gebühren und Auslagen und Verfahrensosten übernehmen
  • Stundensätze zahlen
  • Abrechnungen nach Vergütungsvereinbarungen wie doppelte Pflichtverteidigergebühren, maximale gesetzliche Gebühren oder anderes akzeptieren.

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