Bedrohung gemäß § 241 StGB
Unsere Empfehlung:
- Sichern Sie frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) , um etwa zu beweisen, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Beobachters ernst gemeint wirkt oder dies widerlegen zu können.
- Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.
- Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.
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1. Was ist eine Bedrohung?
Aussagen wie „Ich bringe Dich um!“, „Ich mach´ Dich fertig“, „Ich hau´ Dir auf die Fresse“ „Meine Jungs werden Dich besuchen!“ „Pass´ auf das Dir nichts passiert!“ erfüllen den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Strafgesetzbuch (StGB), wenn diese aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint wirken und nicht als Unmutsäußerung oder Spaß gemeint sind.
2. Wann liegt eine Bedrohung vor?
Die oben zitierten Aussagen stellen eine Bedrohung dar, wenn der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, das den Betroffenen / Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit einer rechtswidrigen Straftat (Verbrechen oder bestimmte Vergehen) bedroht. Es spielt keine Rolle, ob der Täter die Drohung ernst gemeint hat, sondern die Drohung aus Sicht eines objektiven Beobachters ernst gemeint wirkt.
Der Strafbestand der Bedrohung findet sowohl in direkten Konfrontationen in der wirklichen Welt wie im Internet statt, indem aufgrund von Anonymität und räumlichen Distanz dem Täter Beleidigungen, Hass und Hetze häufig leicht verbreitet werden können.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität am 30. März 2021 wurden der Straftatbestand der Bedrohung in Bezug auf Bedrohungen in der Öffentlichkeit verschärft.
3. Wann ist eine Bedrohung strafbar?
Der Straftatbestand der Bedrohung schützt den Einzelnen bzw. den individuellen Rechtsfrieden des Betroffenen vor dem Androhen und Vortäuschen von Straftaten zu seinem Lasten. Der Straftatbestand unterscheidet zwischen dem Androhen oder Vortäuschen von rechtswidrigen Vergehen und Verbrechen.
4. Drohungen mit rechtswidrigen Taten
Gemäß § 241 Abs. 1 StGB dieses Gesetzes macht sich der Täter strafbar, wenn er vorsätzlich einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht.
Eine nahestehende Person ist ein Angehöriger (Ehegatten, (Pflege-) Kinder, Geschwister, (Pflege-) Eltern) im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der Täter bedroht, wenn er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Der Täter muss mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert drohen.
- „Ich bring dich um!“ (Drohung mit Tötung)
- „Ich haue Dir auf Maul!“ (Drohung mit Körperverletzung)
- „Ich mache Dich kalt!“ (Drohung mit Tötung)
- Gewalt gegen Sachen als Bedrohung der sexuellen Selbstbestimmung, körperlichen Unversehrtheit, der persönliche Freiheit
- „Ich zersteche Dir die Reifen!“ (Drohung mit Sachbeschädigung ab Wert von € 750,00)
- „Ich nehme Dir die Kinder weg!“ (Drohung mit Kindesentziehung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme)
- „IIch nehme deinen Mann, Frau Kind etc als Geisel!" (Drohung mit erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme)
- „Ich verkaufe deine Frau, Kind etc.!“ (Drohung mit Menschenhandel, Kinderhandel)
- „Du bekommst Besuch!“ (Kontextabhängig: Drohung mit Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung)
- „Ich mach dich fertig!“ (Kontextabhängig: Drohung mit Körperverletzung, durch falsche Verdächtigung, Verleumdung, Vortäuschen einer Straftat)
- „Ich sperr Dich ein!“ (Drohung mit Freiheitsberaubung)
- „Ich steche dich ab!“ (Drohung mit Tötung)
- „Ich bringe Dich hinter Gitter!“ (durch Drohung mit falscher Verdächtigung, Verleumdung, Vortäuschen einer Straftat)
- „Ich besorge es Dir / ich ficke Dich!“ gegenüber einer Frau Drohung mit sexueller Nötigung / Vergewaltigung)
- „Ich haue Dir auf die Fresse!“ (Drohung mit Körperverletzung)
- „Ich klaue dein Auto!“ (Drohung mit Diebstahl)
- „Ich hole mir das Geld von Dir!“ (Drohung mit Raub)
- „Ich brenne die Haus nieder!“ (Drohung mit schwerer Brandstiftung)
5. Androhung eines Verbrechens
Handelt es sich bei der angedrohten rechtswidrigen Tat gegen den Betroffenen oder dessen nahestehenden Angehörigen um ein Verbrechen (Tötung, Vergewaltigung, Brandstiftung, Raub, Geiselnahme, Menschenhandel, Menschenraub) gemäß § 12 Abs. 1 StGB wird dies mit einem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht.
6. Vortäuschen einer Drohung
Nach § 241 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer wissentlich die Drohung mit einem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB vortäuscht. In diesen Fall wird dem Opfer vorgespiegelt, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorstehe, um ein bestimmtes Verhalten durch die Fehlvorstellung (Irrtum) des Opfers zu erreichen.
7. Nicht ernst gemeine Drohungen
Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung ernst gemeint oder nur als Scherz gemeint hat. Es ist gleichfalls ohne Bedeutung, ob der Bedrohte selbst die Drohung ernst nimmt. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines objektiven Dritten der Adressat die Drohung ernst nehmen musste. Folglich liegt dann keine Bedrohung / Straftat vor, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten / Betrachters / Außenstehenden die Drohung nicht ernst genommen werden konnte. Eine Drohung eines Kindes, einer geistig verwirrten, drogenintoxikierten oder betrunkenen Person, wenn diese keine Verwirklichungsmöglichkeit hat, stellt keine Bedrohung dar.
8. Voraussetzung: Vorsätzliche Begehung
Die Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 und 2 StGB muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen oder unter billigender Inkaufnahme, begangen werden.
Der Vortäuschungstatbestand gemäß § 241 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, folglich positiv weiß, dass die behauptete Tatsache falsch ist respektive das behauptete Verbrechen nicht eintritt.
Eine fahrlässigen bis leichtfertige Bedrohung ist gemäß § 241 StGB nicht strafbar. Handelt der Täter also fahrlässig, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, liegt gemäß § 241 StGB keine Bedrohung vor.
9. Keine Versuchsstrafbarkeit
Der Versuch einer Bedrohung ist gemäß §§ 241, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB nicht strafbar.
10. Offizialdelikt: Kein Strafantrag notwendig
Für die Strafverfolgung einer Bedrohung ist kein Strafantrag erforderlich. Bei der Bedrohung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Ermittlungsbehörden haben die Strafverfolgung aufzunehmen, sobald ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird.
11. Höhe der Strafe
Der Strafrahmen beläuft sich bei einer Bedrohung
- mit einem Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) gemäß § 241 Abs. 1 StGB auf Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und
- bei Begehung in Öffentlichkeit und auf einer offenen oder geschlossenenVersammlung / Demonstration oder durch Verbreiten in Flugblättern, Internetplattformen wie Instagram, TikTok, Facebook, X ehemals Twitter gemäß § 241 Abs. 4 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Öffentlich ist eine Bedrohung, wenn sie eine größere, nicht durch nähere Beziehung zueinander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Es muss die konkrete Möglichkeit der Wahrnehmung bestehen. Die bloße Öffentlichkeit (Zugänglichkeit) des Ortes reicht nicht aus. In der Praxis wird in der Regel die Anwesenheit einer nicht ganz geringen Zahl von Personen erforderlich sein.