Auto abgeschleppt

  1. Kurz und bündig
  2. Abschleppvorbereitung
  3. Rechtsprechung Abschleppvorbereitung
  4. Was muss ich bei der Abholung beachten?
  5. Was ist mein Interesse
  6. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage schleppt die Firma Aktiv Transport GmbH Fahrzeuge ab?
  7. Beiträge zur Firma Aktiv Transport


1. Kurz und bündig (Stand 09/2018):

Sie haben auf einen öffentlichen oder privaten Grundstück (Behördenparkplatz, Supermarktparkplatz, Privatparkplatz) länger als 3 Minuten geparkt, für das die Firma ABT Logistics GmbH, deren Nachfolgeunternehmen oder ähnlich agierende Firmen über einen Rahmenvertrag mit dem Verfügungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Verwaltungsgesellschaft, Besitzer, Mieter oder Pächter) verfügt, d.h. mit der Überwachung und Abschleppung von Fahrzeugen beauftragt ist bzw. sich selbst mit dem Abschleppen beauftragen kann, ohne dass ein Auftrag des Verfügungsberechtigten notwendig ist. Privat ist alles, was als privat erkennbar und nicht öffentlicher Grund ist. Schilder sind nicht notwendig.
 
In 99 % der Fälle liegt ein wirksamer Rahmenvertrag zwischen der Firma ABT Logistics GmbH und der Verfügungsberechtigten der Parkfläche vor. In diesem Fall war das Abschleppen berechtigt.

Die Firma ABT Logistics oder Abschlepper kann Ihnen die Angabe des Auftraggebers verweigern und Sie so auf den Klagewege verweisen.

Var. 1: Bei eindeutigem Sachverhalt falsch geparkt und das Fahrzeug wird sofort benötigt:

Sie zahlen die Abschleppvergütung, um das Auflaufen weiterer Verwahrungsgebühren von täglich mindestens € 10,00 zu vermeiden und das Fahrzeug sofort heraus zu bekommen. Oder Sie geben vor - bluffen - , nach Variante 2 verfahren zu haben. Bitte nehmen Sie einen Zeugen wegen etwaiger Abschleppschäden und Fotoapparat/ Handy mit (siehe unter 3.Was muss ich bei der Abholung beachten?).

Var. 2: Hinterlegung der georderten Abschleppvergütung, wenn das Fahrzeug nicht sofort benötigt wird:

Sie können jedoch auch beim Amtsgericht Hamburg Mitte oder Altona das Geld hinterlegen und unter Hinweis auf die Hinterlegung die Herausgabe des Fahrzeugs unter Androhung einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe herausverlangen. Erfahrungsgemäß wird dann das Abschleppunternehmen das Fahrzeug herausgeben. Allerdings wird das Abschleppunternehmen unter Umständen auch nicht auf Zahlung klagen, so dass Sie gezwungen wären, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschleppvorgangs zu klagen, welches bei eindeutigen Sachverhalt nur teilweise bei unangemessener Vergütung erfolgversprechend ist, da das Fahrzeug auch bei einer Panne nicht falsch geparkt werden durfte, sondern hätte abgeschleppt werden müssen, soweit kein regulärer Parkplatz benutzt werden konnte.

Var. 3: Klage auf Rückzahlung:

Bei einer Bezahlung der Abschleppvergütung und späterer Klage auf Angabe des Verfügungsberechtigten / Auftraggebers der Abschleppung und darauf folgende Klage auf Rückzahlung des eine angemessene Abschleppvergütung mit einem Tag Verwahrung von ca. € 145,00 - € 160,00 überschreitenden Betrages werden demnach zwei Prozesse zu führen sein. Den ersten Prozess mit Auskunftsklage auf Angabe des Verfügungsberechtigten werden Sie ohne weiteres unter Kostentragungspflicht der Abschleppfirma gewinnen. Der zweite Prozess auf Rückzahlung des eine angemessene Abschleppvergütung überschreitenden Betrages birgt, wenn ein wirksamer Rahmenvertrag oder Beauftragung für den Abschleppvorgang vorliegt, jedoch ein erhebliches Prozesskostenrisiko, weil das Gericht zur Bestimmung einer angemessenen Abschleppvergütung ein Sachverständigengutachten für ca. € 1600,00 einholen werden wird, welches Sie als Kläger / Anspruchsteller vorzuschießen haben, da andernfalls die Klage abgewiesen wird. Verlieren Sie nunmehr nur zu einem geringen Teil den Prozess werden die Gerichtskosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten den Klaggewinn wieder "auffressen". Dieser Prozess lohnt sich also nur bei einer fehlenden oder fehlerhaften Beauftragung des Abschleppunternehmens.

Beispiel:

Die Abschleppfirma verlangt und bekommt vom Kläger € 240,00. Kläger geht von einer angemessenen Vergütung von € 160,00 aus und klagt auf Rückzahlung von € 80,00. Die Beklagte / das Abschleppunternehmen tritt für den Kläger / Anspruchsteller unwiderlegbar zeugenschaftlich durch ihren abhängig beschäftigten Fahrer des Abschleppwagens den Beweis an, dass aufgrund der Verkehrsverhältnisse und der Position des Fahrzeugs am Abschlepport der Abschleppvorgang besonders zeit- und arbeitsaufwändig war. Der Gutachter erklärt, dass zwar € 160,00 im Normalfall die angemessene Vergütung für eine Abschleppung und mithin die klägerische Rückforderung berechtigt sei, jedoch aufgrund der Besonderheiten im vorliegenden Fall eine Abschleppvergütung von € 180,00 angemessen sei, so dass der Kläger in Höhe von € 20,00 = 1/4 der Klagforderung unterliegt und € 60,00 also 3/4 der Klagforderung obsiegt, die zur Rückzahlung ausgeurteilt werden.

Folglich hat der Kläger bei einem Streitwert von € 80,00 aufgrund Unterliegens in Höhe von € 20,00 = 1/4 der Klagforderung von ursprünglich € 80,00 1/4 der gesamten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren von insgesamt € 469,09 = € 117,27 und 1/4 der Gutachtenkosten von € 1600,00 in Höhe von € 400,00 zu tragen, so dass Kosten in Höhe von insgesamt € 517,27 gegenüber den 3/4 Klaggewinn von € 60,00 stehen, folglich ein Negativsaldo von € 457,27 zu verbuchen ist. Einer solcher Prozess lohnt sich nicht.

Var. 4: Beschädigung des Fahrzeugs durch das Abschleppunternehmen:

In diesem Fall sollte sowohl zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschleppung auf Auskunft des Verfügungsbevollmächtigten der Parkfläche als auch auf Schadensersatz geklagt werden. Auch hier wird ein Sachverständigengutachten, welches zu zumindest die Beschädigung des Fahrzeugs als wahrscheinlich feststellt, was aufgrund der einseitigen Beweislage zugunsten der Abschleppfirma nur bei technisch eindeutigen Fehlern der Fall sein wird, notwendig sein. Ferner muss zeugenschaftlich bewiesen werden, dass vor der Abschleppung der Schaden nicht vorhanden und bei Abholung festgestellt wurde. Deswegen sollten ein Zeuge und ein fotofähiges Handy mitgenommen werden.

1.1. Die bisherige Rechtsprechung bei einem berechtigten Abschleppvorgang gilt nicht mehr:

Nach der jahrelangen Rechtsprechung des Amtsgerichtes Hamburg war es Ihnen bei Zahlung der verlangten Abschleppvergütung bei einem berechtigten Abschleppvorgang zuletzt bis Ende 2013 durch eine direkte Klage auf Rückzahlung gegen die Abschleppfirma den Betrag einzuklagen, der Euro 135,00 Abschleppvergütung zuzüglich Euro 10,00 Verwahrungsvergütung pro angefangenen Tag, das sind € 145,00, überstieg. Diese Rechtsprechung gilt nicht mehr. Nunmehr müssen Sie den Auftraggeber auf Rückzahlung verklagen.

1.2. Die aktuelle Rechtslage bei einem berechtigten Abschleppvorgang:

Das Abschleppunternehmen weist regelmäßig ihre Berechtigung zum Abschleppen ausreichend nach.

Wenn Sie auf einem privaten oder öffentlichen Grundstück standen, kann der Verfügungsberechtigte Sie nach 3 Minuten Standzeit durch ein allgemein beauftragtes Abschleppunternehmen abschleppen lassen.

In der Regel erfolgt das Abschleppen aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Abschleppunternehmen mit dem Verfügungsberechtigten.

Das Amtsgericht Hamburg Altona geht nicht mehr von einem Schadenersatzanspruch gegen das Abschleppunternehmen aus unerlaubter Handlungen bzw. Besitzstörung oder Nötigung zum Nachteil der Betroffenen aus, sondern gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2012 (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 268/11 vom 06.07.2012) von einem Rückzahlungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des Auftragsgebers des Abschleppunternehmens. Der Verfügungsberechtigte /Auftraggeber  (Grundstückseigentümer, Besitzer, Pächter, Mieter usw.) der Parkfläche hat zwar seinen Schadenersatzanspruch wegen Besitzstörung aufgrund der widerrechtlich auf seiner Parkfläche geparkten Fahrzeugs durch einen Rahmenvertrag an das Abschleppunternehmen abgetreten. Der Auftraggeber ist jedoch durch überzahlte Abschleppvergütung bereichert, wenn das beauftragte Abschleppunternehmen überhöhte Abschleppvergütungen fordert.

Dieser Bereicherungsanspruch kann jedoch gemäß §§ 812 ff. BGB nicht gegenüber dem Abschleppunternehmen als Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern nur gegenüber dem Auftraggeber als Abtretender (Zedent) geltend gemacht werden. Folglich kann nur der Auftraggeber auf Rückzahlung des unberechtigten Teils der Abschleppvergütung bei berechtigtem Abschleppen verklagt werden.

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2012 (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 268/11 vom 06.07.2012) fehlt einer Klage gegen das Abschleppunternehmen die Passivlegitimation (=falscher Anspruchsgegner). Vielmehr muss der Auftraggeber (entlang der Leistungsbeziehungen) auf Leistung bzw. Rückzahlung zulässig verklagt werden, damit der Anspruchsteller nicht das Insolvenzrisiko des Abschleppunternehmens tragen müsse.

Dieser Rechtsprechung hat sich das Landgericht Hamburg in drei Berufungsverfahren angeschlossen ( siehe exemplarisch das Protokoll des Landgerichts Hamburg vom 27.08 2014)

An dieser Rechtslage ändert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04. Juli 2014 (Bundesgerichtshof V ZR 229/13) nichts, da hier der Kläger als Fahrzeughalter das beklagten Abschleppunternehmen auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht als Sicherheit hinterlegten Betrages der Abschleppvergütung an ihn verklagte. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur der Kläger als Hinterleger und das beklagte Abschleppunternehmen als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete juristische Person, hier das Abschleppunternehmen, (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich bei Hinterlegung der Abschleppvergütung. Dies ist jedoch eher die Ausnahme, weil die meisten Betroffenen ihr Fahrzeug sofort beim Abschleppunternehmen auslösen und nicht die Abschleppvergütung beim Amtsgericht hinterlegen, um im Wege der einstweiligen Verfügung das Fahrzeug heraus zu verlangen.

Soll also das Abschleppunternehmen direkt verklagt werden, wäre die Abschleppvergütung durch den Fahrzeughalter oder einen Dritten zugunsten des Abschleppunternehmens zunächst beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen, um dann die Firma ABT Logistics GmbH auf Zustimmung zur Auszahlung an den betroffenen Fahrzeughalter zu verklagen. Dieser Weg wird jedoch in meisten Fällen von den betroffenen Fahrzeughaltern nicht beschritten, weil die Betroffenen ihr Fahrzeug sofort gegen Zahlung abholen oder jedenfalls nicht ein paar Tage warten wollen, bis durch einstweilige Verfügung und Vollstreckung die Firma ABT Logistics GmbH zur Herausgabe des Fahrzeugs gezwungen werden kann.

Nach der oben benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04. Juli 2014 (Bundesgerichtshof V ZR 229/13) ist jedoch zu klären, wie hoch die ersatzfähigen Kosten der Verfügungsberechtigten bzw. der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats sind.

Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist das Abschleppunternehmen als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.

"Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheidet aus.... 

Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden."

Dies bedeutet, dass ein Sachverständigengutachten, welches im Wege des Kostenvorschusses zunächst vom Kläger zu bezahlen wäre, wenn er keine Rechtschutzversicherung hat, über die ortsüblichen Abschleppvergütungen einzuholen wäre.

Nach dem einzuholenden Gutachten wird voraussichtlich von einer angemessenen Abschleppvergütung von Euro 135,00 zuzüglich Euro 10,00 Verwahrungsgebühr insgesamt Euro 145,00 auszugehen sein.

Da meist der/die Verfügungsberechtigte der Parkfläche nicht bekannt ist und aufgrund der vielfältigen Berechtigungsformen als Grundstückseigentümer, gewerblicher Pächter, Mieter, Untermieter usw. nicht einfach durch eine Gewerberegisterauskunft oder einen Grundbuchauszug rechtsicher ermittelt werden kann, ist die Firma ABT Logistics GmbH auf Auskunft bzw. Angabe des Verfügungsberechtigten zu verklagen.

Da das Abschleppunternehmen um der nachteiligen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg-Altona auszuweichen, ihren Geschäftssitz verlegen kann, kann ein anderes Amtsgericht zuständig sein. 

1.3. Dies wird folgende Konsequenzen haben:

1. Das Abschleppunternehmen kann bei berechtigtem Abschleppen nicht mehr direkt auf die Rückzahlung der überzahlten Abschleppvergütung verklagt werden, es sei denn die Abschleppvergütung wird beim Amtsgericht hinterlegt. Vielmehr muss der Auftraggeber auf Rückzahlung verklagt werden.

2. Das Abschleppunternehmen ist in Fällen des berechtigten Abschleppens auf Auskunft auf Angabe und Nachweis des Verfügungsberechtigten der Parkfläche zu verklagen, wenn nicht durch eine Gewerberegisterabfrage oder einen Grundbuchauszug die Verfügungsberechtigte der Parkfläche auf leichteren Wege in Erfahrung gebracht werden kann. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (siehe exemplarisch Protokoll vom 27.08.14 und des Amtsgerichts St. Georg (gerichtliche Verfügung vom 26.08.14) ist dieser Auskunftsanspruch berechtigt.

3. Nachdem diese Auskunft über den Verfügungsberechtigten erteilt wurde, ist der / die Verfügungsberechtigte auf den Euro 135,00 zuzüglich Euro 10,00 Verwahrungsgebühr überschreitenden bzw. überzahlten Betrag zu verklagen.

2. Abschleppvorbereitung (Stand 09/2018)

Bei einer Abschleppvorbereitung haben Sie folgende Optionen:
Option 1: 
Sie nehmen keinen Kontakt mit dem Abschleppunternehmen auf und reagieren nicht auf die ca. drei Anschreiben des Abschleppunternehmens  und die zwei Schreiben des Firmenanwalts.
 
Diese Option ist bei Privatpersonen bis Dezember 2017 erfolgreich gewesen. Seit Dezember 2017 melden sich Betroffene bei mir und teilen mit, dass ihm oder ihr ein Mahnbescheid zugestellt worden sei. Anderseits sind jedenfalls nach anwaltlichen Widerspruch gegen den Mahnbescheid bisher nur zwei Klagen begründet worden, so dass nunmehr nach sechs Monaten für die ältesten Mahnverfahren die Erledigung nach der Aktenordnung und/oder die Verjährung eingetreten ist. - Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist wird Ihnen das Abschleppunternehmen selbst oder diese vertreten durch ihren Anwalt möglicherweise einen Vergleich für die Hälfte der Abschleppvergütung anbieten. Sie können auch selbst mit der Formulierung, dass Sie ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage die Zahlung der Hälfte anbieten, wenn Sie die Sache trotz zweifelhafter Forderung zeitig beenden wollen. In diesem Fall empfehle ich abzuwägen, ob Sie Ruhe haben wollen oder die Sache durchstehen wollen. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist jeweils zum Ende des auf das Entstehungsjahr der Forderung folgenden dritten Jahr ist die Forderung verjährt. 
 
Seit Ende 2017 versucht die Firma ABT Logistics in einem erneuten Anlauf Forderungen aus Abschleppvorbereitungen gerichtlich mit den alt bekannten Rechtsanwälten der Vorgängerfirma durchzusetzen. Ob diese Strategie erfolgreich sein wird, ist noch nicht absehbar. Eine der ersten Klagen hat die Firma ABT Logistic GmbH verloren. Jedenfalls sollten Sie sich bewusst sein, dass möglicherweise kurz vor der Verjährung ein Mahnbescheid Ihnen zugehen kann. Wenn Sie diesen nicht akzeptieren wollen, müssen Sie über einen Rechtsanwalt oder selbst innerhalb von zwei Wochen nach Zugang - vermerkt auf den gelben Umschlag z.B. durch Einlegung in den Briefkasten - Widerspruch und, soweit Ihnen bereits der Vollstreckungsbescheid zugegangen ist, Einspruch einlegen. Das Abschleppunternehmen wird den Nachweis führen müssen, dass Sie tatsächlich Aufwendungen hatte respektive ein Abschleppwagen angefahren ist und nicht einfach, wie in der überwiegenden Zahl der Fälle, lediglich das Fahrzeug aufgeschrieben und fotografiert wurde. Auch die Höhe der Vergütung muss das Abschleppunternehmen nachweisen.
Option 2:
Sie reagieren nicht und zahlen auf das Vergleichsangebot meist mit dem dritten Schreiben, um Ruhe zu haben.
Option 3:
Sie zahlen den geforderten Betrag, um Ruhe zu haben.
Option 4:

Sie wollen nicht die Mahnungen und Klagandrohungen des Anwalts der Firma Aktiv Transport GmbH entgegen nehmen und beauftragen einen Rechtsanwalt. Die Vergütung beträgt vorgerichtlich Euro 83,54.  

Letztlich ist es eine persönliche Entscheidung, ob sie sich gegen die Forderung wehren oder nicht. Wenn Sie Ruhe haben möchten oder den Aufwand scheuen, können Sie eine Lästigkeitszahlung leisten. In diesem Falle sollten Sie in jedem Fall die Inkassokosten nicht zahlen, da diese unberechtigt sind. Ferner sollten Sie die Zinsberechnung anhand des Basiszinsrechners  prüfen.

Wenn sie einen Mahnbescheid der Liquidationsgesellschaft Aktiv Transport GmbH oder der ABT Logistics GmbH bekommen, müssen Sie zur Rechtswahrung innerhalb von zwei Wochen am besten per Fax Widerspruch erheben. In 99 % der Fällen, in denen ich für die Mandantschaft Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben habe, Ist der Antrag nicht weiter begründet, sondern spätestens nach sechs Monaten durch das Gericht nach der Aktenordnung erledigt worden.

In den drei Fällen, in denen der Mahnantrag tatsächlich begründet wurde, ist in zwei von drei Fällen die Klage abgewiesen worden. Im dritten Fall steht die Entscheidung noch aus.

Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite wegen des Aufwandes und zur Einsparung von Prozesskosten von einer Verfolgung ihre Forderung absieht. Teilweise wurden auch der Mahnantrag und die Klage zurückgenommen. Ob dies daran liegt, dass sich der Gegenseite seit 2010 aus entsprechenden Streitfällen gegen die Firma Aktiv Transport GmbH und ABT Logistics GmbH bekannt bin, kann ich nicht sagen.

Alle übrigen Informationen finden Sie auf der Webseite. Weitergehende Informationen habe ich nicht. Ich bitte daher von Anrufen abzusehen.

2.1. Rechtsprechung Abschleppvorbereitung:

Sollte die Firma ABT Logistics GmbH dennoch klagen, hat Sie bisher aufgrund mangelnder Dokumentation die Klagen verloren:

Amtsgericht Elmshorn 11.07.2014
Amtsgericht Hamburg St. Georg 15.05.2013
Amtsgericht Elmshorn 10.05.2013 

3. Was muss ich bei der Abholung beachten?

a)
Sie sollten zur Abholung einen Zeugen und einen Fotoapparat oder fototaugliches Handy mitnehmen. Das Abschleppunternehmen nötigt ihre Opfer regelmäßig vor in Augenscheinnahme des Fahrzeugs die Abschleppvergütung zu zahlen und eine beschädigungsfreie Übernahme des Fahrzeugs schriftlich zu bestätigen.

Wenn Sie kein Geld oder eine EC -Karte dabei haben, können Sie mit Hilfe der Polizei das Fahrzeug herausverlangen, weil Sie es z.B. für ihre Arbeit brauchen. Meist wird Ihnen jedoch die Polizei bedeuten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele und Sie daher den Zivilrechtsweg zur Not durch einstweilige Verfügung zu beschreiten hätten.

b)
Zahlen Sie nur unter Vorbehalt.

c)
Wenn Sie zur Unterschrift der beschädigungsfreien Übernahme des Fahrzeuges genötigt wurden und stellen eine Beschädigung fest, bedenken Sie bitte, dass das firmeneigene Reklamationsblatt allein dafür dient, Sie davon abzuhalten die Polizei zur sicheren Feststellung ihres Schadens zu rufen oder andere Maßnahmen zu treffen, um den Schadenbeweis sicher festzustellen, etwa durch die Beauftragung einer Werkstatt oder eines Sachverständigen. Denn kein Mitarbeiter des Abschleppunternehmens wird Ihnen dieses Reklamationsblatt unterzeichnen. Es handelt sich lediglich um eine eigene Notiz des Betroffenen ohne besonderen Beweiswert. Das Reklamationsblatt soll sie beschwichtigen und das reibungslose „abziehen“ der Betroffenen gewährleisten. 

d)
Für die Schadensfeststellung bedürfen Sie zur Beweissicherung eines Zeugen für den Schaden, der sich ggbfs. über den Zeitpunkt, Ort, Art des Schadens Notizen machen sollte.

  • Einen weiteren Zeugen sollten Sie für die Schadensfreiheit oder jedenfalls dem Nichtvorhandenseins des aktuellen Schadens vor dem Abschleppvorgang ermitteln. Schließlich sollten Sie den Schaden dokumentieren.
  • Zur gerichtlichen Durchsetzung benötigen Sie einen Kostenvoranschlag, soweit Sie den Schaden nicht sofort auf eigene Kosten reparieren lassen möchten. Auch ein Dekra Gutachten, welches nicht mehr als ca. 120,00 kostet, wird ersetzt. Dieses sollte insbesondere die Frage beantworten, ob der Schaden sicher auf einen Abschleppvorgang zurückzuführen ist. Andernfalls kann ich Ihnen nicht zur klagweisen Durchsetzung ihres Schadens raten. Ein Schadensgutachten für € 400,00 oder mehr ist wegen der Schadensminderungspflicht jedenfalls erst ab einer Schadenshöhe von € 700,00 bis € 750,00 ersatzfähig.
  • Bewahren Sie die Rechnung und weitere Belege (Taxikosten, Lohnausfall) mit Bezug zum Abschleppvorgang auf. Diese weiteren Schäden sind nur im Falle des unberechtigten Abschleppens ersatzfähig.

e)
Soweit es sich um Supermärkte, größere Wohngesellschaften oder Wirtschaftsbetriebe handelt, ist das Abschleppunternehmen im Allgemeinen die Überwachung, Durchführung und das Inkasso im Rahmen einer so genannten Rahmenvereinbarung übertragen worden. In 10 bis 15 % der Fälle unterlaufen dem Abschleppunternehmen jedoch Dokumentationsfehler oder ein Fahrzeug wird irrtümlich von einem nicht unter die Rahmenvereinbarung fallenden Parkplatz abgeschleppt. Schließlich schleppt das Abschleppunternehmen auch im Namen der Polizei Hamburg auf Anordnung ab. Im Allgemeinen genügt ein Anruf bei dem Eigentümer, der Verwaltungsgesellschaft oder dem unmittelbaren Besitzer der Parkfläche, um in Erfahrung zu bringen, ob eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit dem Abschleppunternehmen vorliegt.

4. Was ist mein Interesse:

Ihrem Recht zum Erfolg zu verhelfen, ist für mich die beste Werbung. Die Anwaltsgebühren, welche bei Obsiegen das Abschleppunternehmen bzw. der Auftraggeber zahlen muss, (teil-)finanziert diese Werbung, da die tatsächlichen Kosten für das Betreiben des Mandats etwaige Werbekosten nicht abdecken.

5. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage schleppt die Firma Aktiv Transport GmbH Fahrzeuge ab?

Die Firma ABT Logistics GmbH schließt mit dem Grundstückseigentümer, Verpächter / Vermieter oder Pächter / Mieter oder dessen Vertreter oder Verwalter einen so genannten Rahmenvertrag ab, der alle Rechte aus dem Besitzverhältnis an der Parkfläche hinsichtlich des Beseitigungsanspruches des Berechtigten im Falle von Besitzstörungen durch falsch oder unberechtigt parkende Fahrzeuge an das Abschleppunternehmen abtritt bzw. überträgt. das Abschleppunternehmen kann daher in eigener Verantwortung

  • die Besitzstörung durch ihre Mitarbeiter, die in Smart Autos die Parkplätze abfahren und kontrollieren, feststellen,
  • die Besitzstörung / das falsche oder unberechtigte Parken schriftlich und photographisch dokumentieren,
  • die Beseitigung des falsch oder unberechtigt parkenden Fahrzeugs durch Abschleppen anordnen und durchführen und
  • die Einziehung der Abschleppvergütung, welche das Abschleppunternehmen der Höhe selbst festlegen darf, vollziehen und durchsetzen.

Die häufig geäußerte Auffassung der betroffenen Fahrzeugführer oder Halter, dass z.B. ein Parken auf einen völlig freien großen Parkplatz außerhalb der Geschäftszeit oder nachts keine Besitzstörung sei, ist ein Irrtum. Denn nach Recht und Gesetz ist der Berechtigte nicht verpflichtet, derartige Besitzstörungen zu dulden. Schließlich haftet der Berechtigte ja auch z.B. für Ölverschmutzungen oder Umweltgefährdungen durch Fahrzeugführer oder Halter, deren er nicht habhaft werden kann, als Zustandsstörer gegenüber der öffentlichen Hand / der Stadt Hamburg.

6. Beiträge und Urteile zur Firma ABT Logistics GmbH

Zurzeit hat ein Einzelrichter den Betroffenen Bereicherungsansprüche gegen die Firma ABT Logistics GmbH zugesprochen. Ob diese Bestand haben werden, wird sich das Landgericht Hamburg entscheiden: