Arbeitsstrafrecht – Schwarzarbeit, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerüberlassung, usw.

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  • Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
  • Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter oder Zeuge vor der Polizei zu erscheinen.
  • Schweigen! Schweigen! Schweigen! Reden Sie nicht mit der Polizei! Beauftragen Sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens!
  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
  • Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren kann zu ihrer Verurteilung führen!

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1. Arbeitsstrafrecht – Schwarzarbeit, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerüberlassung, usw.

Das Arbeitsstrafrecht regelt die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit bestimmter rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Arbeits- und Leistungsangebote durch Aushänge auf der Straße, in den Stadtteilzeitungen, bei eBay, bei eBay Kleinanzeigen oder im regulären Geschäftsverkehr, bei denen

  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht anmeldet,
  • bei Barzahlung, bei welcher der Auftragnehmer den ausgezahlten Lohn z.B. unter Hinterziehung der Umsatzsteuer oder empfangener Zahlung insgesamt respektive der Arbeitnehmer die empfangene Bezahlung nicht gegenüber dem Finanzamt steuerlich erklärt,
  • ohne Mitteilung und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie ohne Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gearbeitet wird,
  • der Aufstocker oder Bürgergeldempfänger als Sozialleistungsempfänger ohne Mitteilung beim Arbeitsamt bzw. Sozialleistungsträgern Einkünfte erzielen und nicht oder zu spät dem Arbeitsamt anzeigen,
  • ohne Gewerbeerlaubnis und Zahlung der Gewerbesteuer Leistungen erbracht werden,
  • ein Betrieb ohne Eintragung in der Handwerksrolle gemäß §1 Handwerksordnung als Handwerker geführt wird,
  • Lohnzahlungen zur Ersparung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern auf mehrere Personen aufgeteilt erklärt werden, obwohl in Wirklichkeit nur eine Person angestellt ist,
  • Angestellte als Scheinselbständige beschäftigt werden,
  • billige Arbeiten durch Drückerkolonnen unter Scheinfirmen normal- oder hochpreisig unter Kickback an die Scheinfirma oder Vertragsparteien abgerechnet werden,
  • der Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsstatus oder ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, auch wenn die abhängige Tätigkeit ordnungsgemäß steuerlich erklärt und bei der Sozialversicherung angemeldet und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuer usw. ordnungsgemäß gezahlt wurde,
  • das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Sozialgesetzbuch III und das Sozialgesetzbuch IV, usw. verletzt werden,

und als strafrechtlich relevante entgeltliche Arbeiten oder Leistungen den Ermittlungsbehörden bekannt werden, ziehen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitnehmersozialleistungsbeiträgen (§ 266a StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), bei nicht gemeldeter Arbeit neben Sozialleistungsbezug Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) und bei Arbeitnehmern ohne Aufenthalt oder Arbeitserlaubnis Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ( § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m § 27 StGB, § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) etc. nach sich.

Das Arbeitsstrafrecht ist daher im Bereich der herrschenden Wirtschaftsordnung im Wesentlichen Arbeitgeberstrafrecht und ein eigenständiger Teil des Unternehmensstrafrechts unter dem Oberbegriff des Wirtschaftsstrafrechts.

2. Straftatbestände und Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht

Die Tatbestände im Arbeitsstrafrecht sind neben dem Strafgesetz überwiegend den strafrechtlichen Nebengesetzen aus arbeits-, sozial-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften, u.a. im

zu entnehmen.

Aufgrund der geringen Kontrolldichte, des niedrigen Verfolgungsdrucks und der hohen Einstellungsquoten, sowohl mit als auch ohne Geldauflage, sowie der geringen Straferwartung im Falle einer unerwarteten Strafverfolgung wurde das Arbeitsstrafrecht in der Regel von Einzelunternehmern bis hin zu Konzernen als vernachlässigbar und dehnbar angesehen, was zu einer eher nachlässigen Befolgung führte.

Durch Regelung neuer Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände z.B. Organisationsverschulden gemäß § 30 OWiG, sowie höhere Verurteilungen aus generalpräventiven Gründen gewinnt das Arbeitsstrafrecht zunehmend an Bedeutung, da diesem aufgrund der individuellen und allgemeinen Sozialschädlichkeit respektive der Verletzung der geschützten Rechtsgüter höheres Gewicht zugemessen wird.

Demgegenüber sind typische Delikte von Arbeitnehmern

  • Schwarzarbeit, §§ 8 ff. SchwarzArbG
  • Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
  • Mittäterschaft und Beihilfe zu den Arbeitgeberstraftaten,
  • Unterschlagung am Arbeitsplatz, § 246 StGB
  • Diebstahl in besonders schweren Fällen, § 243 StGB
  • Abrechnungsbetrug, § 263 StGB
  • Untreue, § 266 StGB

Gemäß § 8 Abs. 7 SchwarzArbG sind Gefälligkeitsarbeiten ohne Vergütungsvereinbarung, die unvereinbart und einmalig vergütet werden, nicht strafbar.

3. Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer selbst oder auf Druck des Arbeitgebers den Rechtsschein der Selbständigkeit erweckt, obwohl er einen einzigen Auftraggeber hat, keine Arbeitszeit- und keine Arbeitsplatzsouveränität hat. Stattdessen wird alles wie in einem Arbeitsverhältnis durch den Auftraggeber, tatsächlich den Arbeitgeber, bestimmt. Der Arbeitgeber umgeht damit die Rechte des Arbeitnehmers und Pflichten des Arbeitsgebers, insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den Kündigungsschutz, den Mindestlohn usw.

Schwarzarbeit leistet derjenige, der als Arbeitnehmer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder als Arbeitgeber ausführen lässt, ohne sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- sowie Aufzeichnungspflichten zu erfüllen (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG).

Gemäß § 8 Abs. 7 SchwarzArbG sind ausdrücklich Gefälligkeiten von einer strafbewehrten Schwarzarbeit ausgenommen. Dies gilt, wenn für Freunde oder Familienangehörige Arbeiten oder Leistungen erbracht werden und dies einmalig und nicht vereinbart durch Geld anerkannt wird. Sobald jedoch ein geschäftliches Angebot angenommen wird, schließt dies die oben aufgezeigte Ausnahme aus.

Zuständig für die Bekämpfung von Schwarzarbeit sowie illegaler Beschäftigung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt. Die Zollverwaltung hat bei der Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse wie die Polizei (§ 14 SchwarzArbG).

Wenn der Zoll kommt, müssen Sie mit einer Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme aller relevanten Unterlagen, Computer, Handys und Datenträger rechnen.

4. Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Unterschreitung des Mindestlohns gemäß § 1 MiLoG kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu Euro 500.000 und einer Strafverfolgung gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, hier der dazugehörenden Sozialversicherungsbeiträge an dem zu zahlenden Lohn führen. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, so dass so lange die Taten rückwirkend verfolgt werden können.

Besondere Bedeutung der strafrechtlichen Nebenfolgen im Arbeitsstrafrecht

Die strafrechtlichen Nebenfolgen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht sind gravierend:

  • Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit
  • Eintragung in das Gewerbezentralregister und Nachforderung der Gewerbesteuer einschließlich Strafzuschlägen
  • Eintragung in das Korruptionsregister
  • Ausschluss vom Wettbewerb
  • bei Kammerberufen: Mitteilung an sowie Sanktionen durch die Kammer
  • Widerruf, Rücknahme oder Nichterteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen z.B. gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), OWiG
  • Geldauflagen

5. Klüger ist eine Compliance- und Präventionsberatung als die Verwirklichung des strafrechtlichen Risikos mit Nebenfolgen im Arbeitsstrafrecht 

Der Compliance-Beratung und der präventiven Beratung von Arbeitgebern kommt im Hinblick auf die Vermeidung strafrechtlicher Risiken besondere Bedeutung zu, um durch ein Compliance-System der Verwirklichung von Straftatbeständen, Organisationsverschuldenstatbeständen (§ 30 OWiG) und  Aufsichtspflichtverletzungen im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG nachhaltig vorzubeugen.

Dies kann etwa bei Gefährdung der Vermögensinteressen, z.B. Schareholdervalues, Assets, Geschäftsgeheimnisse, die Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige begründen. Generell gilt, dass Vorbeugung finanziell preiswerter und für die Reputation vorteilhafter ist als die Reaktion oder Nachsorge auf ein strafrechtliches Verfahren hin.

Komplexität des Arbeitsstrafrechts: Nutzen Sie bei offenen Fragen unseren Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung.

Vorliegend wurde die Vielfalt des Arbeitsstrafrechts aufgezeigt. Die Vielzahl möglicher Fallkonstellationen kann hier nicht abgehandelt werden. Sollten Sie daher Fragen haben, bitten wir, nicht zu zögern, uns persönlich zu kontaktieren oder zu konsultieren. Rufen Sie uns unter 040 / 39 14 08 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.