Anfechtung
- Abgrenzung Anfechtung - Kündigung
- Wann ist die Anfechtung gerechtfertigt?
- Die Rechtsnatur und Wirkung der Anfechtung von Willenserklärungen
- Welche Anfechtungsgründe gibt es ?
- Die Anfechtungsfrist
- Die Rechtsfolgen der Anfechtung
- Sonderregelungen bestehen für die Anfechtung besonderer Willenserklärungen
- Folgende Gründe berechtigen nicht zur Anfechtung und sind unbeachtlich
1. Abgrenzung Anfechtung - Kündigung
Ein Vertrag kann u.a. durch Anfechtung aufgehoben werden. Wie die Kündigung im Arbeitsrecht oder im Mietrecht ist die Anfechtungserklärung eine einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung. Die wirksame Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an nichtig, die Kündigung löst den Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Erklärung und des Zugangs der Kündigungserklärung auf.
2. Wann ist die Anfechtung gerechtfertigt ?
Die Anfechtung ist bei einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung begründet (vgl. § 123 BGB), d.h., dass ein Vertragspartner entweder zum Abschluss des Vertrages gezwungen wurde oder durch Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst wurde.
Eine arglistige Täuschung liegt im Arbeitsrecht z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch wahrheitswidrig behauptete Ausbildungsabschlüsse zum Vertragsschluss veranlasst hat, nicht jedoch, wenn auf unzulässige, rechtswidrige Fragen z.B. eine Schwangerschaft verschwiegen oder verneint wird.
Im Mietrecht kann die wahrheitswidrige Behauptung des Mietinteressenten, keine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben zu haben, eine Kündigung begründen.
In diesen Fällen kann der Vertrag durch Anfechtung rückwirkend aufgehoben werden, sobald der Vertragspartner von der Täuschung erfährt und die Anfechtung fristgemäß erfolgt.