Jugendkriminalität

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  1. Jugendkriminalität
  2. Die Sanktionsgruppen
  3. Bestimmung der Sanktion

1. Jugendkriminalität

Typische Jugenddelikte sind Ladendiebstahl, Sachbeschädigung (z. B. Scheibeneinwerfen, Graffiti), Körperverletzung, Beförderungserschleichung und räuberische Erpressung (z.B. in Schulen und auf dem Schulweg, bei denen meist jüngere Schüler vom Täter unter als harmlos empfundenen Drohungen zur Herausgabe von Zigaretten, Mobiltelefonen, Barbeträgen veranlasst werden sollen).

Für Heranwachsendendelikte sind Betrug, Verstöße im Straßenverkehr (Autofahrt unter Alkohol oder Betäubungsmitteleinfluss, Straßenwettrennen, zu schnelles Fahren) typisch.

2. Die Sanktionsgruppen

§ 5 JGG unterscheidet zwischen drei Sanktionsgruppen:

  • Erziehungsmaßregel, das sind z.B. Auflagen, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen, in einem Heim zu wohnen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, Treffen mit bestimmten Personen oder den Besuch bestimmter Örtlichkeiten (Gast- oder Vergnügungsstätten) zu unterlassen oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen
  • Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest bis vier Wochen)
  • Die Jugendstrafe dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre, § 18 Abs. 1 S. 1 JGG. Handelt es sich um eine besonders schwere Straftat, liegt das Höchststrafmaß bei 10 Jahren. Verbüßt wird die Jugendstrafe in der Regel in Justizvollzugsanstalten für Jugendliche nach dem Jugendstrafvollzugsgesetz. Jugendstrafe darf nur bei Feststellung schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden (§ 17 Abs. 2 JGG)). Bei Sozialisationsmängeln (Anlage- bzw. Erziehungsmängeln), die in Straftaten von erheblichem Gewicht münden, können nach einer Gesamtabwägung zwischen der Biographie des Täters, seinen aktuellen Lebensumständen und seines tatbegleitenden Verhaltens schädliche Neigungen festgestellt werden, welche die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe begründen können. Dafür ist ein Bericht der Jugendgerichtshilfe, die während des Verfahrens mit dem Beschuldigten Kontakt aufnimmt, erforderlich.

3. Bestimmung der Sanktion

Die von dem Gericht auszusprechende Rechtsfolge orientiert sich daran, welche Sanktion den besten Resozialisierungserfolg verspricht. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unter mehreren möglichen Maßregeln diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt.

Aufgrund des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung in jedem Falle Voraussetzung, das günstigste Ergebnis vor dem Jugendgericht zu erreichen, da die Prognoselage während der Hauptverhandlung als Grundlage für die Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden dient und zuvor entscheidend zugunsten des Betroffenen verändert und geprägt werden kann.

Um ihre Interessen zu wahren, bedürfen Sie eines versierten Rechtsanwalts für Jugendstrafrecht.

Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz