Kinderpornographie / Kinderpornografie / KiPO / CP gemäß § 184b StGB und § 184c StGB

Ihr Fachanwalt für Kinderpornografie


Unsere Empfehlung:

  • Unter dem Schock der Durchsuchung gilt Schweigen, Schweigen, Schweigen!

  • Sagen Sie nichts ! Unterschreiben Sie nichts ! Erkennen Sie nichts an ! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird. Andererseits kann es für den Fall, dass sicher inkriminiertes Bildmaterialauf ihren Datenträger gefunden werden wird, strafmildernd sein, dass Pins herausgeben, soweit Datenträger gefunden werden, und sie im übrigen kooperieren.

  • Nach der Gesetzänderung beträgt die Mindeststrafe 6 Monate. Eine frühe anwaltliche Vertretung bewahrt Sie im Allgemeinen vor einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

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1. Der Schock der Durchsuchung
2. Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB): Sie benötigen professionelle Vertretung und Unterstützung eines Strafverteidigers
3. Der Tatbestand und die Strafandrohungen 

1. Der Schock der Durchsuchung

Von einem gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen kinderpornografischen Schriften / Inhalten auf Handys, Laptops, Computer usw. erfahren Sie nicht durch eine polizeiliche Vorladung, sondern durch eine äußerst unangenehme meist frühmorgendliche Durchsuchung ihrer Wohnung durch mindestens drei Polizeibeamte. Die Polizei stellt alle Datenträger – Personal Computer, Laptops, Notebooks, Speichermedien, ihr Smartphone ggbfs. Kabel, Drucker etc. – sicher. In dieser Situation brauchen Sie einen auf Kinderpornografie spezialisierten Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht

Gemäß § 100a StPO ist die Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB und Jugendpornografie gemäß § 184c StGB eine schwere Straftat, welche die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation und des Datenverkehrs eines Verdächtigen erlaubt. Die ganz überwiegende Anzahl der Ermittlungsverfahren erfolgt aufgrund der Weitergabe von Feststellungen der privaten amerikanischen Organisation Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder (NCMEC), welche das Internet ständig auf kinder- und jugendporngrafische Inhalt durchsucht, an deutsche Ermittlungsbehörden.

Ab dem 28.06.24 gilt die Strafandrohung 6 Monaten bis zehn Jahren. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, den Strafrahmen nach unten offen zu lassen oder einen minder schweren Fall zu regeln und solche Fälle auszunehmen, bei denen es sich lediglich um ein Foto oder Ähnlichem handelt. In der Regel steht Ihnen beim Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 140 ff. StPO ein Pflichtverteidiger zusteht, der zunächst aus der Staatskasse bezahlt wird.

Ihr sicher gestelltes Handy, Computer bzw. Datenträger werden Sie im günstigsten Fall, in dem auf dem Speicher oder Cache ihres Handys, Laptops usw. nichts gefunden wird, frühestens nach 3 bis 12 Monaten in Regel erst nach 2 Jahren oder noch später wieder an Sie ausgehändigt. Denn die mit der Auswertung befassten Stellen sind hoffnungslos überlastet.

Werden im Speicher oder Cache des Handys, Laptops etc. oder in den gespeicherten Dateien kinderpornografische Inhalte gefunden, werden diese ausnahmslos – auch wenn Sie diese Dateien nicht geöffnet haben oder etwa, weil Sie das Herunterladen abbrachen, nicht öffnen konnten – gemäß §§ 74 StGB eingezogen. Die frühzeitige Einschaltung eines Anwaltes / Strafverteidiger für Kinderpornografie mindert die Folgen für ihr zukünftiges Leben auf ein Mindestmaß.

Häufig werden Handys, Laptops, Computer mit nicht inkriminierten Speicherinhalten gleich mit eingezogen, weil das Gutachten zur vollständigen Untersuchung des Computers auf inkriminierte Dateien und die Begutachtung des Computers zwischen € 3.000,00 und € 15.000,00 kostet, so dass eine Neuanschaffung fast immer preiswerter ist.

2. Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB): Sie benötigen professionelle Vertretung und Unterstützung eines Fachanwaltes / Anwalts für Kinderpornografie

Unter dem Schock der Durchsuchung und dem Druck polizeilicher Ermittlungen können Sie nicht alleine bestehen, geschweige denn ihre Rechte möglichst wirksam wahrnehmen. Sie bedürfen der Verteidigung und Unterstützung eines engagierten Strafverteidigers / spezialisierten Anwalts für Kinderpornografie, der für ihren Freispruch kämpft respektive wenigsten den Schaden auf ein Minimum begrenzt.

Eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Verhandlung kann unter Umständen nicht mehr wiedergutzumachenden Schäden in der Öffentlichkeit verhindern.

3. Der Tatbestand und die Strafandrohungen 

Mit dem zunehmenden Interesse der Politik und der Öffentlichkeit, sowie der Erkenntnis, dass die Produzenten von Kinderpornografie im Ausland nicht konsequent strafrechtlich verfolgt werden können, ist der Besitz kinderpornografischer Schriften, Dateien etc. erst seit dem 01.04.2004 strafbar. Das Delikt ist darauf in den letzten Jahren zunehmend in das Visier der Ermittlungsbehörden gerückt, welche spezielle Abteilungen und Beamten zur Verfolgung ausgebildet haben. Unser auf Kinderpornografie spezialisierter Anwalt / Strafverteidiger schützt Sie so weit wie möglich davor, dass ihr soziales Umfeld Schaden nimmt.

Gemäß § 184b StGB wird die Verbreitung, Erwerb und der Besitz von „kinderpornografische[n] Schriften“, das heißt, die pornografischen Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, mit Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung nicht unter 2 Jahren bestraft. Ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt / Strafverteidiger für Kinderpornografie können das Verfahren nicht durchstehen.

Bei Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen wird bereits der Besitz mit 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

Parallel dazu wird gemäß § 184c StGB die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung mit 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

Der Besitz von wirklichkeitsnahen Darstellungen und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie ist für Minderjährige, die selbst an der Produktion beteiligt waren, nicht strafbar.

Die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, wurde auf die jetzige Form erstreckt und verschärft.

Unter Schriften ist der erweiterte Schriftenbegriff gemäß § 11 Abs. 3 StGB neben bilderloser Literatur, auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen, auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen gleichgestellt.

Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden.

Echtzeitdarstellungen in Telefongesprächen, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden vom dem erweiterten Schriftenbegriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen. Im übrigen sind derartige Handlungen gemäß §§ 176 StGB strafbar.

Nicht jede Darstellung sexueller Handlungen oder erotische Darstellung sind pornografisch. Nach der Rechtsprechung ist Pornografie respektive Kinderpornografie nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2005, Az. 2SS 256/05). Für eine Einschätzung der Folgen benötigen einen Anwalt / Strafverteidiger für Kinderpornografie.

Sogenannter Posing-Fotos des unbedeckten Genitals oder Gesäßes in aufreizender zur Schaustellung sind grundsätzlich strafbar.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials ist nach dem Grundsatzurteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls als Besitz qualifiziert und strafbar.( Grundsatzurteil Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2010, 2 - 27/09 (REV), 2 - 27/09 - 1 Ss 86/09)  Gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg kann eingewendet werden, dass es beim Laden von Daten in den Arbeitsspeicher an der für einen Besitz erforderlichen Herrschaft fehlt. Besitz wäre nämlich selbst dann gegeben, wenn man durch Browser-Einstellungen sicherstellt, dass keine Daten in den Internet-Cache geladen werden. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das einschlägige Material auf einem fremden Computer betrachtet wird.

Ältere kinderpornographische Darstellungen können als Kunst durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) (z.B. Mutzenbacher-Entscheidung Beschluss des Ersten Senats vom 27. November 1990, Az.: 1 BvR 402/87) legal sein.

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