StGB § 229: Fahrlässige Körperverletzung

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Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB

Nach § 229 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der eine Körperverletzung fahrlässig begeht.

Fahrlässige Körperverletzungen kommen in allen Lebensbereichen vor. Die Rechtsanwälte Lauenburg, Kopietz, Herzog und Hoffmann vertreten regelmäßig Autofahrer, die im Straßenverkehr einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben sollen, und Ärzte, denen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird.

1. Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?
2. Strafanzeige oder Strafantrag bei fahrlässiger Körperverletzung
3. Strafrahmen oder Strafmaß bei fahrlässiger Körperverletzung
4. Hilfe durch einen Rechtsanwalt

1. Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?

Nicht jede ungewollte Körperverletzung führt aber zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Es müssen fünf Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, damit man wegen einer fahrlässigen Körperverletzung bestraft werden kann. Hierzu zählen:

  1. 1.1. Die Körperverletzung
  2. 1.2. durch ein fahrlässiges Verhalten (Pflichtverletzung),
  3. 1.3. ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schädigung,
  4. 1.4. Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Körperverletzung,
  5. 1.5. Vermeidbarkeit bei fahrlässiger Körperverletzung
  6. 1.6. Rechtswidrigkeit 

1.1. Körperverletzung

Die Körperverletzung ist – wie unter der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB oben dargestellt –  jede Gesundheitsbeschädigung oder körperliche Misshandlung.  

Körperverletzung muss durch ein fahrlässiges Verhalten des Täters verursacht werden.

Die Körperverletzung muss durch eine beliebige dem Handelnden / Täter zurechenbare Handlung (Tun oder Unterlassen) verursacht werden.

1.2. Die Verursachung der Körperverletzung muss auf ein fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sein.

Die Handlung muss objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar sein. Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn jemand objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht, z. B. Fahren mit angemessener Geschwindigkeit, Sorgfalt beim Abbiegen im Straßenverkehr und Einfahren in den Straßenverkehr oder die Vorsicht bei alten Menschen oder Kindern im Straßenverkehr, verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Handelnde nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

Wer sich als Autofahrer beim Rechtsabbiegen nicht durch Schulterblick vergewissert, ob er im toten Winkel des Spiegels gerade rechts von einem Radfahrer überholt wird, oder wer im Straßenverkehr zu rücksichtslos fährt, unterlässt bzw. beachtet nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Wird dadurch ein Unfall mit Personenschaden verursacht, liegt eine relevante Pflichtverletzung vor.

1.3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei fahrlässiger Körperverletzung

Neben einem fahrlässigen Verhalten muss ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang bzw. ein besonderer Ursache-Wirkung-Zusammenhang (Kausalität) zwischen der Pflichtverletzung auf der einen und der Schädigung auf der anderen Seite bestehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Verletzung unmittelbar auf der Pflichtverletzung beruht.

Dieser kausale Zusammenhang liegt vor, wenn durch zu schnelles Fahren, Abbiegen ohne genaue Beobachtung des Verkehrs oder des Schulterblicks oder durch Überfahren eines Rotlichts unmittelbar ein anderer Verkehrsteilnehmer, z. B. ein Fußgänger, ein Radfahrer oder ein PKW-Führer, zu körperlichem Schaden kommt. Dieser Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist nicht gegeben, wenn etwa durch eine kurzzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung, durch einen Vorfahrtsverstoß oder durch einen Rotlichtverstoß ein späterer, weiter entfernter Unfall allein durch das frühere Erreichen des Unfallorts erst möglich wurde. Bei dieser mittelbaren Kausalität fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Das Vorfahrtbeachtenschild oder die rote Ampel hat lediglich die Aufgabe, an der Kreuzung oder im Ampelbereich die Vorfahrt zu regeln. Vom Schutzbereich des Vorfahrtbeachtenschildes oder der roten Ampel wird nicht mehr ein Bereich außerhalb des weiteren Kreuzungsbereiches oder in einem Kilometer Entfernung erfasst.

1.4. Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Körperverletzung

Der Eintritt der Verletzung muss darüber hinaus auch nach den subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehbar gewesen sein, was immer dann der Fall ist, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens damit gerechnet werden konnte.

Für einen Autofahrer ist vorhersehbar, dass zu schnelles, möglicherweise erlaubtes, aber nicht dem Verkehr, den Lichtverhältnissen (z. B. Dunkelheit) oder den Witterungsverhältnissen (z. B. Schnee, Eis, Nebel, Starkregen, Staubwolken) angepasstes Fahren respektive eine angepasste Geschwindigkeit die Unfallgefahr stark erhöht.

Der Arzt, der seine Diagnose unzureichend abklärt und daraufhin eine falsche Behandlung oder Medikamente verschreibt, war die daraus resultierende Gesundheitsverschlechterung bei ordnungsgemäßer Diagnose in der Regel voraussehbar und vermeidbar.  

1.5. Vermeidbarkeit bei fahrlässiger Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung muss für den Handelnden oder Unterlassenden vermeidbar gewesen sein. Das ist nicht bei einer generellen Voraussehbarkeit theoretischer Möglichkeiten und Kausalabläufe der Fall. Vielmehr muss der Täter nach seinen von ihm zu erwartenden persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des erlaubten Risikos und individuellen Kenntnissen die Körperverletzung hätte vermeiden können. Unvermeidbar ist eine Körperverletzung, wenn diese auch ohne Pflichtwidrigkeitsverstoß, also auch bei pflichtgemäßem Verhalten, eingetreten wäre.

1.6. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit des Handelns oder Unterlassens des Täters muss für diesen erkennbar sein, d. h., er muss subjektiv die Möglichkeit haben, die Widerrechtlichkeit des ihm zuzurechnenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zu erkennen.

2. Strafanzeige oder Strafantrag bei fahrlässiger Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB wird ebenso wie die einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB aber regelmäßig nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen gebietet (§ 230 StGB). Nur die Erstattung einer Strafanzeige ist in der Regel nicht ausreichend.

3. Strafrahmen oder Strafmaß bei fahrlässiger Körperverletzung

Das Gesetz sieht für die fahrlässige Körperverletzung einen Strafrahmen (Strafmaß) von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die tatsächliche Höhe der Straferwartung richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung und den Verletzungen des Geschädigten.

4. Hilfe durch einen Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Fachanwalt

Wenn Sie einen Verteidiger beauftragen, prüft dieser unter anderem, ob ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestand und ob die Körperverletzung vorhersehbar und / oder vermeidbar war. Überdies wird ein Strafverteidiger in der Regel daraufhin hinwirken, dass ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Erfüllung von Geldauflagen, wie einer Spende, eingestellt wird, um eine Anklage und eine etwaige Hauptverhandlung zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen haben oder von uns vertreten werden wollen, rufen Sie uns unter 040/39 14 08 an, schreiben Sie uns eine E-Mail unter lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Informationsgespräch.

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