Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberleistungen gemäß § 266a StGB
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1. Was sind die typischen Fälle des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt, insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge?
2. Was ist gemäß § 266a StGB strafbar?
2.1. Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB)
2.2. Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen (§ 266a Abs. 2 StGB)
2.3. Nichtabführen von Arbeitsentgeltanteilen (§ 266a Abs. 3 StGB)
2.4. Die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens oder Veruntreuens des Arbeitsentgelts (§ 266a Abs. 4 StGB)
3. Wer kann sich strafbar machen (§ 266a Abs. 5 StGB)?
4. Unterschätzen Sie nicht, dass die Strafbarkeitsschwelle niedrig ist.
5. Vollständige Zahlungsunfähigkeit schließt die Strafbarkeit gemäß § 266a StGB nicht aus!
6. Was muss ich wissen und wollen oder wann schützt Unwissenheit vor Strafe?
7. Welche Strafen drohen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
8. Welche weiteren Straftatbestände kommen in Betracht?
9. Wann verjährt Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
10. Ist eine Selbstanzeige gemäß § 266a Abs. 6 StGB möglich?
11. Anzeige wegen § 266a StGB: Wie soll ich mich als Beschuldigter / Beschuldigte verhalten?
12. Wir verteidigen Sie bundesweit vor allen Gerichten bundesweit.
1. Was sind die typischen Fälle des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt, insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge?
- Nichtabführen der Arbeitgeberanteile und / oder Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung.
- Abschluss mündlicher Arbeitsverträge ohne Abführen der Sozialversicherungsbeiträge (siehe auch Arbeitsstrafrecht).
- Die ausschließliche Beschäftigung von freien Mitarbeitern als (Schein-)„Selbstständige“ durch einen / Arbeitgeber / Betrieb auf Honorarbasis, ohne dass die freien Mitarbeiter über Arbeitszeitsouveränität, Betriebsmittel oder eine Betriebsstätte verfügen.
- Die Beschäftigung von Mitarbeitern im Rahmen von Schwarzarbeit, d.h. ohne Anmeldung bei der Krankenkasse.
- Beantragung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen bei absehbarer Insolvenzlage bzw. Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzbetrug), um andere Forderungen z.B. Arbeitslöhne oder Gläubiger zu befriedigen.
- wenn der Arbeitgeber vor Eintritt vollständiger Zahlungsunfähigkeit die Nichtzahlung der noch nicht fälligen Sozialversicherungsbeiträge durch die Befriedigung nachrangiger Forderungen wie Löhne in Kauf genommen hat. Eine Strafbarkeit entfällt nämlich nur dann, wenn plötzliche, unerwartete und nicht vorhersehbare Umstände die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unmöglich machen.
Was ist gemäß § 266a StGB strafbar?
„(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.“
Eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB liegt daher insbesondere in folgenden Fällen vor.
2.1. Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB)
Die gesetzlichen Beiträge eines jeden Arbeitnehmers zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Das Abführen beider Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile obliegt dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerbeiträge zieht er aus dem Bruttolohn seiner Angestellten.
Wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht oder nicht fristgerecht abführt, macht er sich gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Führt der Arbeitgeber gleichfalls die Lohnsteuer, das ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, nicht fristgerecht ab, liegt eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, eine Steuerverkürzung gemäß § 378 AO oder eine Steuergefährdung gemäß § 379 AO vor.
2.2. Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen (§ 266a Abs. 2 StGB)
Gleiches gilt unabhängig von der Auszahlung und der Höhe des Lohns an den Arbeitnehmer für das fehlende oder verspätete Abführen des Arbeitgeberanteils an die Sozialversicherung. Dies gilt gleichfalls, wenn der Arbeitgeber über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch – kausal – dieser Stelle z.B. der Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Bei fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Erklärung oder beim Verschweigen von für den Sozialversicherungsbeitrag erheblichen Tatsachen macht sich der Arbeitgeber gemäß § 266a Abs. 2 StGB strafbar. Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Steuerverkürzung gemäß § 378 AO oder Steuergefährdung gemäß § 379 AO und weitere Straftatbestände – siehe 7. weitere Straftatbestände – in Betracht.
2.3. Nichtabführen von Arbeitsentgeltanteilen (§ 266a Abs. 3 StGB)
Der Arbeitgeber kann über den abzuführenden Teil des Bruttolohns weitere Teile einbehalten und treuhänderisch verwalten. Dazu zählen die Beteiligung an dem Unternehmen oder die Betriebsaltersvorsorge, die, soweit der Arbeitgeber diese Anteile nicht vereinbarungsgemäß abführt, eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 3 StGB begründen.
Dies gilt, wie oben ausgeführt, unabhängig von der Höhe der Löhne und davon, ob diese ausgezahlt wurden.
Der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Lohnzusatzleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen geht häufig mit weiteren Straftatbeständen des Arbeitsstrafrechts – Schwarzarbeit, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerüberlassung, Scheinselbstständigkeit usw. – einher.
2.4. Die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens oder Veruntreuens des Arbeitsentgelts
In nicht abschließender Aufzählung regelt § 266a Abs. 4 StGB beispielhaft die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens oder Veruntreuens des Arbeitsentgelts, nämlich
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
- weitere nicht kodifizierte Fälle des schweren Falls des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.
Die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt werden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Die Verletzung des Tatbestands gemäß § 266a StGB wird von Amts wegen verfolgt, da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Folglich sind für eine Strafverfolgung weder eine Strafanzeige noch ein Strafantrag der Geschädigten notwendig. Es genügt, dass den Ermittlungsbehörden die Tatumstände bekannt werden.
3. Wer kann sich strafbar machen (§ 266a Abs. 5 StGB)?
Gemäß § 266a Abs. 5 StGB stehen dem Arbeitgeber der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. Diese Definition greift jedoch zu kurz.
Vielmehr ist nach der Rechtsprechung ein Arbeitgeber gemäß § 266a StGB derjenige,
- dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt verpflichtet ist und
- zu dem der Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das heißt, dass der Arbeitgeber den Ort und die Zeit, z.B. der Arbeitszeiten, und der Arbeitsmodalitäten des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers bestimmt ist.
- Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts ist grundsätzlich derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.
4. Unterschätzen Sie nicht, dass die Strafbarkeitsschwelle niedrig ist.
Bei drohender Insolvenz kommen nicht nur Insolvenzbetrug und Bankrott, sondern auch der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Lohnzusatzleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB in Betracht. Durch die Vereinbarung einer Stundung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge mit Krankenversicherungen über den meist üblichen Fälligkeitstermin des 15. des Monats hinaus kann in der Regel der Tatbestand des Veruntreuens von Arbeitsentgelt abgewendet werden.
Entscheidend ist, dass im Falle von Zahlungsengpässen oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz vorrangig die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Es empfiehlt sich, Lieferanten, Dienstleister, die Löhne nicht zu zahlen und vor allem anderen die Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen, um eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB abzuwenden.
Denn selbst im Falle, dass die Löhne einbehalten werden, müssen die Arbeitnehmeranteile abgeführt werden. Andernfalls macht sich der Arbeitgeber gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Ist eine gewisse Restliquidität vorhanden, sind die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu zahlen. Ausschließlich eine vollständige Zahlungsunfähigkeit kann eine Strafbarkeit entfallen lassen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der aus Verbundenheit oder Verpflichtung zu seinen Arbeitnehmern Arbeitsentgelte zahlt, damit seine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB gerade erst begründet.
5. Vollständige Zahlungsunfähigkeit schließt die Strafbarkeit gemäß § 266a StGB nicht aus!
Zwar muss dem Arbeitgeber gemäß § 266a StGB das Abführen der Beiträge tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sein. Die Rechtsprechung verlangt vom Arbeitgeber, dass er erst alle verfügbaren Finanzmittel (Kredite, Rücklagen, Liquidität durch Nichtzahlung der Lieferanten, der Dienstleister und der Arbeitnehmer) für die Bezahlung der (Sozialversicherungs-)Beiträge verwendet. Erst nach Eintritt einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und einem Insolvenzantrag geht die Rechtsprechung in der Regel von Unmöglichkeit einer Zahlung aus.
Grundsätzlich bewahren eine vollständige Zahlungsunfähigkeit und ein rechtzeitiger Insolvenzantrag den Arbeitgeber nicht vor der Strafbarkeitsfalle gemäß § 266a StGB, wenn er Finanzmittel der Firma vor (!) Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zum Ausgleich für andere Forderungen verwendet hat und die spätere Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge abzusehen war. Dem Arbeitgeber wird in diesem Fall unterstellt, die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf genommen – bedingter Vorsatz – zu haben. Der Arbeitgeber muss folglich vor Erfüllung aller anderen Forderungen sicherstellen, dass die Zahlung der in Kürze fälligen Sozialversicherungsbeiträge noch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die Finanzmittel für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorgehalten werden.
Nur eine plötzliche, unerwartete und nicht vorhersehbare Zahlungsunfähigkeit, welche die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge unmöglich macht, kann eine Strafbarkeit abwenden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haftet der Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung und Einziehung gemäß § 73 ff. StGB mit seinem Privatvermögen.
Unsere Strafverteidiger*innen werden im Einzelfall prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit abzusehen und abwendbar war und ob die Zahlungsunfähigkeit vom Arbeitgeber billigend in Kauf genommen wurde.
- Mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind sozialversicherungspflichtig.
- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sind auch bei mündlich geschlossenen und konkludenten bzw. schlüssigen Arbeitsverträgen fällig und damit die fehlende Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis angemeldet oder Lohn gezahlt wurde, strafbar.
- Dies gilt gleichfalls bei einer geringfügigen Beschäftigung, weil dort zwar keine Arbeitnehmerbeiträge, aber Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung abzuführen sind.
6. Was muss ich wissen und wollen oder wann schützt Unwissenheit vor Strafe?
Bei einer Delegation oder Beauftragung Dritter, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, treffen Unregelmäßigkeiten bei deren Zahlung der Arbeitgeber-, Arbeitnehmeranteile und anderer sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeberleistungen den Arbeitgeber oder den Geschäftsführer des Unternehmens regelmäßig ein Organisationsverschulden. Denn der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beiträge dem Grunde und der Höhe nach richtig abgeführt werden. Der Geschäftsführer ist strafrechtlich verantwortlich, wenn Arbeitnehmer oder beauftragte Dritte z.B. Dienstleister, die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder fehlerhaft abführen, auch wenn er hiervon nichts weiß, da er alle Handlungen der Gesellschaft, deren ordnungsgemäße Durchführung und Überprüfung zu vertreten hat. Der Arbeitgeber oder Geschäftsführer muss folglich selbst oder durch einen beauftragten Prüfer die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge stichprobenweise und bei gegebenem Anlass, z.B. bei Unstimmigkeit bei Überschlagsrechnung oder Vergleich mit dem Vormonat, prüfen oder prüfen lassen, da die Nichtbeobachtung dieser Pflicht als billigende Inkaufnahme bzw. bedingter Vorsatz zum Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gewertet werden kann. In jedem Fall muss der Arbeitgeber oder Geschäftsführer erklären, alles Erforderliche zur Abführung des Arbeitsentgelts, insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge, getan zu haben.
7. Welche Strafen drohen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
Die Strafandrohung bei Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen und Lohnnebenleistungen wie Betriebsaltersversorgung erstreckt sich von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen gemäß § 266a Abs. 4 StGB drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, z. B. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus „grobem Eigennutz“ oder bei systematischem Kapitalabzug zu anderen Zwecken.
8. Welche weiteren Straftatbestände kommen in Betracht?
Werden die Sozialversicherungsbeiträge parallel zur Lohnsteuer / Einkommensteuer gefährdet, verkürzt oder hinterzogen, Subventionen zweckentfremdet, Kredite unter falschen Voraussetzungen erlangt, einzelne Schuldner oder einzelne Gläubiger begünstigt bzw. vor anderen bezahlt, die Buchführung nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt, das Stammkapital zweckentfremdet und bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzlage kein oder nicht rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt, kommt eine Strafbarkeit wegen
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder Steuergefährdung gemäß §§ 379 ff. AO,
- Bankrott gemäß § 283 StGB,
- Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB,
- Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB,
- Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB,
- Betrug gemäß § 263 StGB,
- Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB bei Kurzarbeitergeld oder Coronahilfen
- Kreditbetrug gemäß § 265a StGB,
- Untreue gemäß § 266 StGB,
- Unterlassen der Anzeige des Verlustes des Stammkapitals gegenüber den Gesellschaftern gemäß § 84 GmbHG und
- Verletzung, Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO in Betracht.
Dem Geschäftsführer einer GmbH wird bei einer Verurteilung die Erlaubnis zur Fortführung seines Amtes gemäß § 6 GmbHG auf Jahre entzogen, was einem Berufsverbot gleichkommt.
Außerdem erfolgt eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.
Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Beschuldigte spätestens bei Fälligkeit der Beiträge schriftlich dargelegt hat, dass eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war, warum dies der Fall war und was er dagegen zu tun versucht hat.
9. Wann verjährt Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Beendigung der Tat gemäß § 78a StGB, also in der Regel der Nichtzahlung bei Zahlungsfälligkeit der Beiträge. Die Verjährung kann z.B. wegen Auslandsaufenthalt gemäß § 78b StGB ruhen. Häufig tritt die Verjährung durch Unterbrechungen der Verjährung, etwa durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft, aufgrund derer die Verjährung immer wieder von Neuem beginnt, erst mit Erreichen des Doppelten der Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78c StGB, also erst nach 10 Jahren, ein. Die Beitragspflicht erlischt erst für den Zeitraum nach wirksamer Insolvenzanmeldung und Insolvenzbeschluss. Dies bedeutet jedoch nicht die Straffreiheit für die Zeit vor wirksamer Insolvenzanmeldung.
10. Ist eine Selbstanzeige gemäß § 266a Abs. 6 StGB möglich?
Wie bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.
§ 266a StGB: "(6) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. 3In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Wer sich rechtzeitig und vollständig unverzüglich nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge an die zuständige Stelle, in der Regel die zuständige Krankenkasse, wendet, die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mit einer Begründung anmeldet und innerhalb einer neu gesetzten Frist die Beiträge in vollem Umfang nachzahlt, kann einer Bestrafung entgehen."
Eine Selbstanzeige muss vor Kenntnis der Ermittlungsbehörde, spätestens vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ist bereits Strafanzeige gestellt worden, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Jedoch kann diese zu einer erheblichen Strafmilderung und bei Schadenswiedergutmachung gemäß § 46a StGB zu einer Strafrahmenverschiebung zu einer milderen Strafe führen.
11. Anzeige wegen § 266a StGB: Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?
Sollte gegen Sie wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt ermittelt werden, kontaktieren Sie zeitnah einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Strafrecht. Diese werden die Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen und versuchen, die Angelegenheit zur Einstellung zu bringen.
Unter keinen Umständen sollten Sie ohne Akteneinsicht, ohne Beratung und ohne Verteidigungsstrategie zu den Tatvorwürfen Stellung nehmen. Sie haben jederzeit das Recht, die Aussage zu verweigern, sich eines Anwalts zu bedienen und Beweiserhebungen zu beantragen.
Wir sind eine Anwaltskanzlei, die seit 75 Jahren im Strafrecht und in der Strafverteidigung, insbesondere im Wirtschafts-, Unternehmens- und Arbeitsstrafrecht, tätig ist. Wir verteidigen, beraten und schützen Sie beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen. Unsere Strafverteidiger*innen entwickeln mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie für das bestmögliche Ergebnis.
12. Wir verteidigen Sie bundesweit vor allen Gerichten bundesweit.
Rufen Sie uns unter 040 / 39 14 08 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de und lassen Sie sich eine unverbindliche Ersteinschätzung geben. Nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf!
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