Vollmacht

Wir entwerfen Ihnen die auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Vollmacht:

1. Hauptformen der Vollmacht

Zur Anwaltsvollmacht klicken Sie bitte auf Prozess- und Strafprozessvollmacht.

  • Eine Bankvollmacht ermächtigt den Empfänger der Vollmacht Bankgeschäfte in Ihrem Namen vornehmen.
  • Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung kann im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht (siehe unten) erst bei Eintritt des gerichtlich festgestellten Betreuungsfalles Wirkung entfalten und unter gerichtlicher Kontrolle im Rahmen der Vorgaben des Verfügenden ausgeübt werden.
  • Eine Generalvollmacht beinhaltet die Vertretungsmacht in allen rechtlichen Angelegenheiten, bei notarieller Beglaubigung auch den Verkauf von Grundstücken.
  • Patientenverfügung In der Patientenverfügung regelt der Verfügende, was in Situationen und Zuständen, in der eine Selbstbestimmung nicht möglich ist, zu erfolgen hat. Die Patientenverfügung stellt daher eine sinnvolle Bindung und inhaltliche Bestimmung der Vorsorgevollmacht (siehe unten) an den Willen des Verfügenden dar.
  • Die Postmortale Vollmacht gilt ab dem Tode des Vollmachtgebers bis zur Erlangung der vollen Verfügungsberechtigung der Erben über den Nachlass durch Erteilung des Erbscheins.
  • Eine Vollmacht ist der Obergriff einer durch Rechtsgeschäft (Vollmachterteilung = Willenserklärung) ohne Schriftform begründeten Vertretungsmacht des Vollmachtempfängers / Vertreters, Rechtsgeschäfte (Kauf, Darlehen, Mietvertrag, etc.) mit Wirkung für und gegen den Vertretenden / Vollmachtgeber abzuschließen. Im Rechtsverkehr wird zu Beweiszwecken regelmäßig eine schriftliche Vollmacht verlangt. Bei Grundstücksverkäufen ist eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig.
  • Vorsorgevollmacht Jedem kann durch Krankheit, Unfall oder Alter der Zustand ereilen, nicht mehr die eigenen Belange und Wünsche regeln und über sie bestimmen zu können. Im Zeitalter der Apparatemedizin sollte jeder diese Situationen und Zustände, in denen eine Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist, vorsorglich regeln und der Person unbedingten und uneingeschränkten Vertrauens für eine derartige Not- oder Ausnahmesituation eine Vorsorgevollmacht erteilen, damit Sie nicht gegen Ihren Willen und gegen Ihr Interesse behandelt werden oder über Sie verfügt wird. Im Zweifel kann eine zweite Person als Kontrolle eingesetzt werden. Dann muss jedoch geregelt werden, wer im Streitfalle (z.B. der Arzt) entscheiden darf.

Eine für Sie passende Vollmacht gleich welcher Art entwirft Ihnen ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei gerne. Ein Beispiel für eine Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

2. Vorlage einer Vollmacht führt zu prozessualen Nachteilen

Im Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren gebietet die anwaltliche Berufspflicht, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren, häufig wenn nicht gänzlich ist die Vorlage einer Vollmacht zu unterlassen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Vollmacht grundsätzlich formlos, aber auch nach der Strafprozessordnung ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht notwendig. Nur wenige strafprozessualen Handlungen verlangen die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Der wichtigste Fall ist die Vertretung des Angeklagten bei dessen Ausbleiben in der Hauptverhandlung zum Beispiel im Strafbefehlsverfahren, § 411 Abs. 2 StPO, Ordnungswidrigkeitsverfahren, aber auch Unter bestimmten prozessualen Bedingung auch in der gewöhnlichen Hauptverhandlung. In den ganz überwiegenden Fällen sieht die Strafprozessordnung keine Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vor. Auch für das Akteneinsichtsgesuch ist die Vorlage gerade nicht notwendig. Es genügt die anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung.

Die Weigerung, eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen, ist keine Prinzipienreiterei. So ist gemäß § 145 a StPO geregelt, dass Ladungen dem/der Verteidiger(in) zugestellt werden dürfen, dessen schriftliche Vollmacht sich bei den Akten befindet. Sollte der Mandant für das Gericht nicht erreichbar sein, Kann das Gericht die Ladung für den Angeklagten dem Verteidiger zu stellen. Wenn der Angeklagte auch für den Verteidiger nicht erreichbar ist, und der Angeklagte zum angesetzten Termin nicht erscheint, droht ihm der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 StPO oder die Verwerfung einer eingelegten Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

Gleichfalls können wichtige Fristen durch die Zustellung an den Verteidiger in Gang gesetzt werden. So ist für das Bußgeldverfahren in § 51 Abs. 3 OWiG geregelt: „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen;“ Damit können Fristen – zu Lasten des Mandanten! – in Gang gesetzt werden, obwohl ihn der Bescheid überhaupt nicht erreicht hat. Zusätzlich kann im Bußgeldverfahren durch die Einreichung einer Vollmacht auch Fristen unterbrochen werden, sodass die Einreichung eine etwaige Verjährung zugunsten des Betroffenen verhindern könnte. Nach strittiger Rechtsprechung unterbricht die Nichtvorlage der Vollmacht die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht. Andere Gerichte lassen die anwaltliche Versicherung/rechtsgeschäftlicher Vollmacht für die Unterbrechung der Verjährung im Bußgeldverfahren ausreichen. Darüber hinaus verhindert die Nichtvorlage der Vollmacht, dass bei Nichterreichbarkeit des Angeklagten der Verteidiger zum Zustellungsbevollmächtigten respektive Laufburschen der Justiz degradiert wird.