Sie sind – gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag – nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen! Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben, sich oder irgendetwas erklären zu müssen! Nehmen Sie Ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln.
Nutzen Sie Ihr Recht, jederzeit auch zur Nachtzeit mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen.
Notfallnummer: 0177 / 447 40 40
Danach anwaltlicher Notdienst in Strafsachen: 0171 / 6105949 oder mail@strafverteidiger-hamburg.net
Die Polizei verfolgt ihre Täterhypothese. Eine Einlassung ist, wenn eine solche überhaupt angeraten sein kann, ausschließlich bei voller Kenntnis des Akteninhalts zu erwägen.
1. Polizeiliche Vernehmung
Soweit Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen werden, sollten Sie sich durch einen Strafverteidiger entschuldigen lassen und nicht hingehen. Ihr Verteidiger wird um Vermittlung von Akteneinsicht durch die zuständige Staatsanwaltschaft bitten. Danach können Sie sich durch Ihren Verteidiger zum Akteninhalt erklären.
2. Sie sind – gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag – nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen!
Auf einfache polizeiliche Vorladung ist man als Beschuldigter oder Zeuge nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. In Fällen der staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Vorladung, bei der Sie grundsätzlich zu erscheinen haben, sollten Sie als Beschuldigter unbedingt schweigen. Bedienen Sie sich eines Strafverteidigers, gleichgültig, ob Sie eine Einlassung erwägen oder nicht. Vermeiden Sie informatorische Gespräche. Bestenfalls schaden Sie sich (nur) durch eine Einlassung, schlechtestenfalls bringen Sie sich um Ihre Freiheit.
Als Zeuge können Sie nur aufgrund der Gefahr, sich selbst in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bringen, die Auskunft verweigern (§ 55 StPO) oder eine Aussage verweigern, wenn Sie dadurch einen nahen Angehörigen belasten würden (§ 52 StPO).
3. Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben, sich oder irgendetwas erklären zu müssen!
Die meisten Beschuldigten bringen sich in Schwierigkeiten, weil sie in der psychischen Ausnahme- und Drucksituation der Vernehmung durch geschulte und erfahrene Polizeibeamte, durch die Staatsanwaltschaft oder bei Gerichten meinen, zu ihrer Verteidigung etwas sagen zu müssen, um ihre Unschuld zu beweisen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder Schaden von sich abzuwenden. Unbestimmte, unüberlegte, spontane Angaben unter dem Stress oder der Angst der Vernehmungssituation stehen jeder Deutung / Interpretation zu Ihrem Nachteil offen.
Ihnen muss konkret vorgehalten werden, welcher Sachverhalt Ihnen vorgeworfen wird. Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen, auch als Zeuge vor der Polizei. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht.
4. Nehmen Sie Ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln.
Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG und keine Straftat dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind. Andernfalls sind Sie bei dringendem Tatverdacht innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorzuführen.
5. Nutzen Sie Ihr Recht, jederzeit auch zur Nachtzeit mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen.
Die Polizei ist für Vernehmungen psychologisch und taktisch geschult sowie erfahren. Die Polizei darf in gewissem Rahmen mit Täuschungen arbeiten, zum Beispiel:
- „Sie sind Zeuge und sind verpflichtet auszusagen!" (falsch! – Tatsächlich sieht die Polizei Sie als Beschuldigten an.)
- „Ihr Mittäter / Zeuge hat bereits ausgesagt / gestanden, Sie brauchen es nur noch zu bestätigen!"
- „Eine Aussage kann Ihnen nur helfen!"
- „Wenn Sie aussagen, kommen Sie frei!" (Möglicherweise gerade dann, wenn Sie schweigen!)
- „Wir haben bereits genetische Spuren / Fingerabdrücke von Ihnen gefunden!" (Wo genau? Ist der Fundort relevant?)
- „Wir können die Sache hier sofort beenden und Sie gehen in den Knast, wenn Sie nicht aussagen." (Häufig reicht das Ermittlungsergebnis für eine Inhaftierung nicht aus.)
6. Die Polizei verfolgt ihre Täterhypothese
Aufgrund ihrer Ermittlungen hat die Polizei objektiv oder subjektiv die Wissenshoheit, einen tatsächlichen oder vermeintlichen Wissensvorsprung, sicher eine mögliche, andere Täter ausschließende Täterhypothese und verfügt über eine Vielzahl von richtigen und falschen Informationen, die Sie selbst u. U. nicht kennen, z. B. weil Sie nur vermuten, aber nicht wissen, wer Sie in welcher Situation mit welchen (Des-)Informationen aus welchen Motiven oder Missverständnissen heraus angezeigt oder beschuldigt hat.
In einer solchen Situation können Sie, wenn Sie aussagen, nur verlieren, weil Sie unter allen Gesichtspunkten des Wissens um den Sachverhalt, der Vernehmungssituation, der Vernehmungstaktik, der vorhandenen oder behaupteten Beweise, des psychologischen Drucks einer Festnahme bzw. Verhaftung, der Überzeugung der Ermittlungsbehörden usw. im Nachteil sind.