StGB § 25 Abs. 2 keine sukzessive Zurechnung abgeschlossener Tatbestände

BGH, Beschl. 07.03.2016 – 2 StR 123/15 – BeckRS 2016, 05824

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich.