Steuerstraftaten, § 369 AO, Steuerhinterziehung, § 370 AO, Zollstraftaten gemäß allgemeine Strafgesetz und Steuerspezialgesetze

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1. Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung)
2. Welche Strafen drohen ?
3. Tatbestand der Steuerhinterziehung
4. Angaben machen gegenüber der befugten Stelle, z.B. Finanzamt
5. Täuschung über steuerlich erhebliche Tatsachen
6. Taterfolg ist die Steuerverkürzung
7. Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung
8. Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
9. Der Täter oder ein Dritter muss Begünstigter der Tat sein
10. Wann verjährt der Tatbestand der Steuerhinterziehung
11. Selbstanzeige als Ausweg aus der Strafbarkeit
12. Abgrenzung zum Steuerbetrug
13. Strafverteidigung im Steuerstrafrecht
14. Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

1. Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung)

Die Abgabenordnung regelt unter § 369 AO 3 Fallgruppen von Steuerstraftaten auf.

Die Fallgruppen umfassen Steuerstraftaten (Zollstraftaten) (§ 269 Abs. 1 AO) und gemäß § 369 Abs. 2 AO Straftaten nach dem allgemeinen Strafrecht, soweit die Steuergesetze dies nicht anders durch Spezialgesetze regeln, sind:

  1.  Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

  2. der Bannbruch,

  3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

  4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den § 369 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO begangen hat.

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist neben den in § 369 Abs. 1 AO genannten Steuerstraftaten der bedeutendste Tatbestand des Steuerstrafrechts.

Die Steuerhinterziehung beinhaltet materielle Steuertatbestände wie die richtige rechtszeitige und vollständige oder unterlassene Anmeldung der Steuer in Form der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Zweitwohnsitzsteuer usw., auf die § 370 AO als Verweisungsnorm (Blankettnorm) inhaltlich Bezug nimmt und ausfüllt. Auf diese Weise werden die einzelnen Steuertatbestände bzw. das materielle Steuerrecht z.B. Einkommenssteuererklärung mit dem Steuerstrafrecht zum Prüfungstatbestand des Steuerstrafrechts, dass bedeutet, dass vorsätzliche oder leichtfertige Verletzungen der Regeln der Steuererklärung unter Strafe gestellt werden.

Das geschütztes Rechtsgut gemäß § 370 Abs. 1 AO ist das öffentliche Interesse des Staates am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen. Dies bedeutet, dass alle die

  • Rechtzeitigkeit,
  • Richtigkeit,
  • Vollständigkeit und
  • Unterlassung

der Anmeldung und Angabe steuerlich erheblicher Umstände / Tatbestände unter Strafe gestellt werden.

2. Welche Strafen drohen ?

Gemäß § 370 Abs. 1 AO erstreckt sich der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Eine Aussetzung der Freheitsstrafe zur Bewährung ist in der Regel bis 1 Jahren und unter besonderen Umständen bis zu 2 Jahren eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich.

Leitlinien zur Strafhöhe des Bundesgerichtshof (BGH):

  • Bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 50.000 Euro ist grundsätzlich eine Geldstrafe vorgesehen.
  • Überschreitet die Summe der hinterzogenen Steuern Euro 50.000 Euro wird grundsätzlich eine gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausgeurteilt.
  • Bei mehr als Euro 1 Mio. hinterzogener Steuern muss der Steuerpflichtige laut Bundesfinanzgerichtshof (BFH) zwingend mit einer grundsätzlich nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Von diesen Leitlinien kann im Einzelfall hinsichtlich der Strafhöhe nach oben und nach unten abgewichen werden, da sowohl die Regeln der Strafschärfung als auch der Strafmilderung – z.B. durch Selbstanzeige, vollständige, teilweise oder versuchte Schadenswidergutmachung gemäß § 46a StGB insbesondere vor einer Hauptverhandlung oder einem Urteil, Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB - die Besonderheiten des Einzelfalls - Geständnis, persönliche Umstände - zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 46 StGB nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln

  • die Beweggründe und Ziele des Täters
    die Auswirkungen der Tat sowie
    das Vorleben und Nachtatverhalten
    maßgeblich für die Höhe der Strafe.

Bis zu einem Betrag von ca. Euro 1.000,00 ist gegebenfalls eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen möglich.

3. Tatbestand der Steuerhinterziehung

Gemäß § 370 AO wird bestraft, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen

  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • diese entgegen seiner Verpflichtung derartige Angaben unterlässt oder Steuerzeichen - Steuerstempler - nicht verwendet und
  • dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.

Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt, d.h. das Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen muss die Steuerhinterziehung bzw. der Steuerschaden für den Staat verursachen, dass bedeutet, es muss zum Erfolg der Steuerhinterziehung kommen oder der Versuch der Steuerhinterziehung der Erfolgseintritt nicht durch Rücktritt des Steuerpflichtigen z.B. im Rahmen einer Steuerprüfung fehlgeschlagen sein. Folglich liegt keine strafbare Handlung vor, wenn keine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung erzielt wurde. Gemäß dem so genannten Kompensationsverbot gilt eine Steuer auch dann als verkürzt gilt, wenn der Steuerpflichtige aus anderen Gründen eine Steuerermäßigung oder einen Steuervorteil hätte beanspruchen können.

4. Angaben machen gegenüber der befugten Stelle, z.B. Finanzamt

Angaben machen ist die Tathandlung, die als erste Handlungsoption in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführt ist. Die Tathandlung kann schriftlich, digital durch eine ausdrückliche Erklärung oder eine schlüssige (konkludente) Handlung begangen werden, sofern bei dem Erklärungsempfänger, insbesondere dem Finanzamt eine Vorstellung über bestimmte Tatsachen entsteht. Es bedarf hinsichtlich der Erklärung steuerlicher Tatsachen keiner Unterschrift, wenn der Erklärende erkennbar ist, da die meisten Steuererklärungen pflichtgemäß selbst oder durch den Steuerberater digital erklärt werden.

5. Täuschung über steuerlich erhebliche Tatsachen

Steuerlich erheblich ist eine Tatsache, welche dem Beweis zugänglich und steuerrechtlich die Entstehung, die Höhe oder die Fälligkeit von Steueransprüchen begründet.

Die Täuschung der Finanzbehörden erfordert ein aktives Tun, d.h. die Abgabe einer fehlerhaften Erklärung oder ein Unterlassen, d.h. die Nichtabgabe einer gesetzlich erforderlichen steuerlichen Erklärung.

Eine Steuererklärung ist unrichtig, wenn die Tatsachen, die sich aus ihr ergeben, falsch sind. Erkennt der Steuerpflichtige im Nachhinein, dass seine in nicht verjährter Zeit, d.h. vor Ablauf der Verjährung, abgegebene Steuererklärung fehlerhaft ist, ist er verpflichtet, diese zu korrigieren. Die Verletzung dieser Pflicht zur Korrektur stellt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen dar.

6. Taterfolg ist die Steuerverkürzung

Der Taterfolg der Steuerhinterziehung liegt darin, dass die Steuer gar nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurde. Die Höhe der verkürzten Steuer bemisst sich nach einem Soll-/Ist-Vergleich.

Maßgeblich ist die Höhe der verkürzten Steuer vor allem für das Strafmaß.

7. Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung

Der Vorsatz  ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung der Steuerhinterziehung. Es genügt bereits der billigende Vorsatz. Dies bedeutet, dass der Täter die Steuerhinterziehung für möglich und nicht ganz fernliegend hält, diese jedoch in Kauf nimmt. Der Täter muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen oder zumindest für möglich halten und ihn verkürzen wollen.

Ein Irrtum über eine steuerrechtliche Vorschrift oder deren Auslegung, der zu einer unrichtigen Angabe gegenüber dem Finanzamt und dadurch zu einer Steuerverkürzung führt, schließt den Vorsatz und in der Folge die Bestrafung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung aus.

Gemäß § 378 AO gibt es zwar keine fahrlässige Steuerhinterziehung jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

8. Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Der Tatbestand der schweren Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO liegt regelmäßig vor, wenn Steuern in großem Ausmaß ab ca. Euro 50.000 pro Tat verkürzt wurden oder die besondere Stellung als Amtsträger ausgenutzt wurde. Gleichfalls erfüllen die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege sowie auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer gerichtete Bandentaten - z.B. sogenannte „Umsatzsteuerkarusselle“ im Bereich des Arbeitnehmerleihe, Gerüstbau, Sicherheitsdienste usw., bei dem billige Arbeitskolonnen über Scheinfirmen und Scheinrechnungen abgerechnet werden - regelmäßig den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung.

Die Begriffe „regelmäßig“ bzw. „in der Regel“ verweisen darauf, dass es sich um sogenannte Regelbeispiele handelt. Das Gericht geht bei Feststellung eines Regelbeispiels  von einem besonders schweren Fall aus. Dem Gericht bleibt es jedoch unbenommen, bei Vorliegen eines Regelbeispiels im Einzelfall den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nicht festzustellen oder bei Nichtvorliegen eines besonderen schweren Falls dessen Vorliegen aufgrund der Tatumstände feststellen.

9. Der Täter oder ein Dritter muss Begünstigter der Tat sein

Durch die Steuerhinterziehung muss der Täter sich und/ oder einen Teilnahmer begünstigen. Dies betrifft Steuererklärungen der Eltern für ihre Kinder oder eines Ehepartners für den anderen

Neben der Täterschaft ist die Beihilfe gemäß § 27 StGB durch Bankberater, Steuerberater und Angestellte eines angeblichen Steuerhinterziehers relevant. Insbesondere bei vorgenannten Berufsgruppen und sogenannten berufstypischen Handlungen ist die Abgrenzung zwischen straflosen, sozialadäquaten Tätigkeiten und strafbaren Beihilfehandlungen besonders schwierig und bedarf einer qualifizierten Vertretung im Strafrecht im Lichte des Steuerrechts.

10. Wann verjährt der Tatbestand der Steuerhinterziehung

Die strafrechtliche Verjährung ist von der steuerlichen Verjährung zu unterscheiden. Die Frist für eine Strafverfolgungsverjährung für die Steuerhinterziehung sowie -verkürzung beginnt fünf Jahren nach Erhalt des Steuerbescheides gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Gemäß § 79 StGB genügt neben anderen Unterbrechungstatbestände schon einfache staatsanwaltliche Verfügungen oder Maßnahmen z.B. eine Durchsuchung oder Aufnahme von Ermittlungen der Steuerfahndung oder andere Maßnahmen für eine Unterbrechung der Verjährung. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 StGB beginnt die Verjährung bei jeder Maßnahme von Neuen bis zum doppelten der Verjährungsfrist also 10 Jahre. Gemäß § 78 b StGB kann die Verjährung z.B. bei Bundestagsabgeordneten, Diplomaten etc. auch länger ruhen

Demgegenüber bestimmt die Festsetzungsfrist im Steuerrecht nach wie vielen Jahren für ein Veranlagungsjahr oder Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide erlassen oder abgeändert werden können. Die Frist beträgt bei der Steuerverkürzung fünf Jahre, hingegen bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre. Danach ist Verjährung eingetreten.

11. Selbstanzeige als Ausweg aus der Strafbarkeit

Die Selbstanzeige ist eine „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit. Selbst bei vorsätzlicher und jahrelanger Steuerhinterziehung entfaltet die wirksame Selbstanzeige nur unter engen Voraussetzungen eine strafbefreiende Wirkung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Steuerhinterziehung noch nicht durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung entdeckt wurde. Außerdem sind die verkürzten Steuern durch die Selbstanzeige vollständig nachzuerklären und innerhalb einer bestimmten Frist nachzuzahlen.

Gern beraten wir Sie zur Erstellung und Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige. Bitte beachten Sie, dass die Selbstanzeige nur dann wirksam ist, sofern diese vollständig den Voraussetzungen des § 371 AO genügt. Hierzu sollten Berater für Steuerstrafrecht sowie Steuerberater bzw. Anwalt (Fachanwalt) für Steuerrecht hinzugezogen werden.

12. Abgrenzung zum Steuerbetrug

Die Begriffe Steuerbetrug und Steuerhinterziehung werden gelegentlich gleichbedeutend verwendet. Im Schweizerischen Steuerstrafrecht ist der Steuerbetrug die Steigerung der Steuerhinterziehung, die in der Schweiz nur eine  Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Schweizer Tatbestand des Steuerbetrugs entspricht daher den deutschen Straftatbestand der Steuerhinterziehung, wenn es um Steuererklärungen mit gefälschten Urkunden, z.B. gefälschte Geschäftsbücher, Scheinverträge, Lohnnachweise.

13. Strafverteidigung im Steuerstrafrecht

Wir verteidigen Sie in Hamburg und bundesweit in Steuerstrafsachen bis zum best möglichen Ergebnis. Sie sollten uns so früh wie möglich beauftragen, damit wird das Verfahren effektiv beeinflussen und gegebenfalls in die richtigen Bahnen lenken können. Beachten Sie unsere Hinweise, wenn die Steuerfahndung kommt. Neben empfindlichen Strafen drohen etwa auch erhebliche Steuernachzahlungen. Wir leisten Ihnen in dieser Schock- und Krisensituation rechtlichen Beistand und Beratung.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind in der Strafverteidigung wegen Steuerhinterziehung spezialisiert und erfahren. Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Joachim Lauenburg hat auch die Ausbildung zum Fachanwalt für Steuerrecht absolviert und ist daher besonders erfahren im Umgang mit der Steuerfahndung sowie der Erstattung von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung.

Vertrauen Sie nicht irgendeinem Anwalt, sondern vielmehr unserem Wissen und Erfahrung .

14. Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Der Text kann angesichts der Vielfalt und Weiten des Steuerrechts nur einen Überblick zu unserer Tätigkeit im Steuerstrafrecht geben. Wenn Sie daher weitere Fragen haben, bitte ich Sie, nicht zu zögern, unsere Fachanwälte zu kontaktieren. Denn die Übersicht zum Steuerstrafrecht ersetzt keine persönliche Beratung. Gerne geben wir Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung und ggfs. Aufriss ihrer Optionen. Rufen Sie uns unter 040 / 391408 oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de an.

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