Erbauseinandersetzung
Teilung des Erbes - Erbauseinandersetzung
Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung (= wertmäßige Aufteilung) des Erbes verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Erbauseinandersetzung hat jedoch nur schuldrechtliche Wirkung, d.h. der die Auseinandersetzung verlangende Miterbe hat nur einen Anspruch in Geld und nicht auf einen bestimmten Gegenstand des Erbes bzw. Nachlasses, da die Erben eine Gemeinschaft bilden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigt, wer welchen Nachlassgegenstand bekommen soll, kann mit der Klage auf Auseinandersetzung die wertmäßige Aufteilung der Erbes durch Urteil erzwungen werden.
Eine Erbauseinandersetzung bedarf einer gut überlegten langfristigen Planung, damit daraus kein finanzieller Alptraum erwächst. Ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin unserer Kanzlei hilft Ihnen gerne.