Mandantenbrief 2015-09-05: Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

Sept. 6, 2015

Verfassungsrecht

Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

 
Nach dem zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergangenen Senatsurteil liegt nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt. Die tragenden Erwägungen dieses Urteils gelten auch für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, wobei der Bestimmung durch die Fachgerichte vorbehalten bleibt, wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist.