Beschluss vom 26. Juni 2014, 1 BvR 2135/09
Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken
Mit dem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld von 250 € wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtet. Für einen Aufzug am 1. Mai hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern nur für Ansprachen im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema sowie für Ordnungsdurchsagen zugelassen. Die Beschwerdeführerin benutzte einen Lautsprecher für die Durchsagen „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!“. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die versammlungsrechtliche Auflage verhängt wurde, verkennt den Schutzbereich der Versammlungs-freiheit. Dieser umfasst auch die Äußerung des versammlungsbezogenen Anliegens, dass nur die Versammlung unterstützende Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen sollen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
1. Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen sind nicht wie das Amtsgericht annimmt dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen. Sie standen inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Sie mögen zwar keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein. Sie gaben jedoch das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem Aufzug nur an ihm teilnehmende Personen befinden sollen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen. Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. ....
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