Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung - 1 BvR 1751/12
Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein
Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvo-katur“ zu bezeichnen, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dies entschied das Bundesverfassungs-gericht in einem heute veröffent-lichten Beschluss vom 2. Juli 2013 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grund-recht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allge-meinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Anwalts abzuwägen.