Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bekräftigt. Bis zum Inkrafttreten der erforder-lichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Mai 2013, darf diese nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere er-setzt, sondern es handelt sich bei der nachträglichen Sicherungsver-wahrung um einen neuen, eigen-ständigen Grundrechtseingriff. Er-folgt dieser auf der Grundlage eines Gesetzes, das im Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten war, kommt den betroffenen Vertrauens-schutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu.