EuGH-Entscheidung 08.11.2012: Verwerfung der Berufung gemäß Art 6 EMRK konventionswidrig bei Abwesenheit des Angeklagten und verteidigungsbereiten Verteidiger - gilt für das OWiG-Verfahren und § 230 StPO (Haftbefehl rechtswidrig) und für die 1. Instanz.
Das Urteil des EGMR vom 08.11.2012 Neziraj gegen Deutschland ist von herausragender Bedeutung für den deutschen Strafprozess. Die Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkammer kann nicht mehr verworfen werden, wenn ein verteidigungsbereiter Verteidiger zur Hauptverhandlung erscheint. Der Angeklagte kann sich also vertreten lassen. Ein vertretungsbereiter Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung hindert die Verwerfung, selbst wenn der Angeklagte unentschuldigt abwesend ist. Die Entscheidung wird über die Konventionswidrigkeit des Verwerfungsurteils gemäß § 329 StPO auch Folgen für die Anwendung des § 230 StPO wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung in der ersten Instanz und in Ordnungswidrigkeitenverfahren haben. Es wird damit aller Voraussicht keine Rechtfertigung mehr für den Haftbefehl nach § 230 StPO geben.