Beleidigung (§ 185 StGB)

Unsere Empfehlung:

  • Eine Beleidigung wird auf Antrag des Verletzten oder durch die Staatsanwaltschaft bei Bejahung des öffentlichen Interesse verfolgt.
  • Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.
  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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Überblick
1. Was ist eine Beleidigung ?
2. Tatobjekt, Individualbeleidigung unter Kollektivbezeichnung versus Kollektivbeleidigung
3. Wann ist eine Äußerung als Beleidigung strafbar ?
4. Problem Abgrenzung Tatsachenbehauptung oder Werturteil
5. Die Beleidigung bedarf der Kundgabe bzw. Kommunikation
6. Erforderlichkeit der Kenntnisnahme der Beleidigung ist strittig
7. Der Beleidiger muss die Beleidigung wollen und um dies Wissen (Vorsatz)
8. Rechtswidrigkeit
9. Tätliche Beleidigung (Qualifikation der Beleidigung) 
10. Bei der allgemeinen Beleidigung ist ein Strafantrag erforderlich

Überblick

Der Tatbestand der Beleidigung stellt ein ehrverletzendes Werturteil in Bezug auf die Ehre eines lebenden Menschen bzw. Ehrträger dar, welches mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahre bzw. bei Verwirklichung weiterer tatbestandsmerkmale bis zu 2 Jahren bedroht ist.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe mit Geldstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

1. Was ist eine Beleidigung ?

Die Beleidigung ist in aller Regel ein ehrverletzendes Werturteil bezüglich der Ehre eines lebenden Menschen bzw. Ehrträger oder gegenüber diesem selbst oder einem Dritten in Bezug auf dessen Ehre. Gleichfalls werden unwahre (§ 185 StGB) und im Einzelfall auch wahre (§ 192 StGB), ehrverletzende Tatsachenbehauptungen bezüglich der Ehre eines lebenden Menschen durch den Tatbestand der Beleidigung, wenn der Schwerpunkt und Gesamtzusammenhand auf dem missachtenen Werturteil liget, erfasst. Andernfall unterfallen unwahre tatsachenbahuptungen der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB und der Verleumdung gemäß § 187 StGB. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Äußerung über konkrete Umstände, Vorgänge und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart eine objektive Klärung des Sachverhaltes und dem (Wahrheits-) Beweis zugänglich ist. Demgegenüber stellt ein Werturteil eine Äußerung aufgrund einer subjektiven Einschätzung und persönlicher Überzeugung in Abhängigkeit von Sozialisation, Bildung, persönlicher Situation und emotionaler Betroffenheit dar.

Eine Beleidigung wird als ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person / eines Ehrträgers durch Kundgabe ihrer Missachtung verstanden. Eine einfache Beleidigung erfüllt in der Regel nicht den Tatbestand der Verunglimpfung Verstorbener (§ 189 StGB).

Die Beleidigung ist gemäß § 185 Abs. 1 StGB im Grundtatabestand und Qualifikation der tätlichen Beleidigung wie folgt sanktioniert:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, als qualifizierte Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wann eine strafbare Beleidigung durch Missachtung bzw. Nichtachtung der Ehre vorliegt, liegt abgesehen von typischen Einwortbeleidigungen in vielen Fällen eines verbalen Streits nicht einfach zu betsimmen. Im Alltag, auf der Arbeit, im öffentlichen oder politischen Raum werden, wie die vielfachen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zeigen, kritischen, überspitzte, pointierte, grenzwertige Äußerungen insbesondere bei längeren verbalen Streits häufig staatsanwaltschaftlich und gerichtlich zu Unrecht verfolgt, da diese durch die Meinungsfreiheit gemäß § 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG als kritische und provozierende Äußerungen gedeckt und geschützt waren.

Im Kampf ums Recht sind unsachliche, provokante Äußerungen, Schlussfolgerungen und Vergleiche häufig von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) geschützt und sind im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und straflos.

Typische Fälle der Beleidigung sind Formalbeleidigungen wie „Arschloch“, „Hurensohn“, „Spinner", „Penner" „Ich ficke Dich, deine Mutter, deine Schwester“ oder Gesten wie dem ausgestreckten Mittelfinger, „Scheibenwischer“, etc. im Straßenverkehr verwirklicht werden.

Erforderlich ist immer ein konkreter Ehrträger. Die Polizei, zum Beispiel durch die Aufschrift „ACAB„, ist kein beleidigungsfähiges Kollektiv, wohl aber der einzelne Polizist.

2. Tatobjekt, Individualbeleidigung unter Kollektivbezeichnung versus Kollektivbeleidigung

Eine Beleidigung setzt voraus, dass derjenige an den sich die Beleidigung richtet, beleidigungsfähig ist. Dies ist unabhängig von der Kenntnis des betroffenen Ehrträgers jeder lebende Mensch, unabhängig von seinem Alter, seinem Reifegrad und seiner geistigen oder körperlichen Verfassung. Der betroffene Mensch kann individuell oder unter einer sogenannten Kollektivbezeichnung, nicht zu verwechseln mit der Kollektivbeleidigung, beleidigt werden. Voraussetzung einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass

  • der betroffene Personenkreis sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebt,
  • zahlenmäßig überschaubar und aufgrund dessen klar zu bestimmen bzw. abgrenzbar ist und
  • der Einzelne sich diesem Personenkreis zuordnen kann.

Eine Beleidigung einzelner Menschen ist durch Gebrauch der Kollektivbezeichnung „die Juden sind ... (Stereotyp)“ sind gemäß § 194 Abs. 1 S. 2 StGB unter dieser Kollektivbezeichnung beleidigungsfähig, was sich aus dem Verzicht der Erfordernis eines Strafantrages ergibt. Die Soldaten der Bundeswehr sind als einzelne unter einer Kollektivbezeichnung beleidigungsfähig, während „die Polizei“ oder „die Abgeordneten“ für eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nicht ausreichen. Der Slogan „A.C.A.B.“ (= All Cops are Bastards) ist keine Beleidigung der im Fußballstadion anwesenden Polizisten, während der Ausruf gegenüber einem eine polizeiliche Maßnahme durchführenden einzelnen Polizisten durchaus den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann.

Beleidigende allgemeine nicht personenspezifische Äußerungen gegenüber Mitgliedern kleiner und abgrenzbarer Gruppen können die Ehre aller Gruppenmitglieder auch dann verletzen, wenn sich die Äußerung ohne erkennbare verbaler oder gestischer Individualisierung bzw. nicht ersichtlicher Spezifizierung nur gegen ein einziges Mitglied der Gruppe richten sollte. Ausschließlich die individuelle Ehre eines einzigen Menschen kann unter einer Kollektivbezeichnung verletzt werden. Entsprechend können einzelne Familienmitglieder unter der Kollektivbezeichnung ihrer Familie, in ihrer individuellen Ehre, nicht jedoch unter dem Begriff der Familienehre beleidigt werden.

Von der Kollektivbezeichnung ist die Kollektivbeleidigung zu unterscheiden. Gemäß § 194 Abs. 3 und 4 StGB sind Behörden und öffentliche Körperschaften durch eine Kollektivbeleidigung beleidigungsfähig. Andere Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, wenn sie

  • eine anerkannte soziale Funktion erfüllen
  • einen einheitlichen Willen bilden können und
  • nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sind.

Solche Personengemeinschaften sind etwa die Deutsche Bank, Gewerkschaften, Wohnungsbaugesellschaften oder das Deutsche Rote Kreuz, nicht dagegen unverbundene Gruppen unter Gattungsbezeichnungen wie etwa die Anwaltschaft oder die Beamtenschaft.

3. Wann ist eine Äußerung als Beleidigung strafbar ?

Die Definition, was eine Beleidigung ist, ist vom sozialen Umfeld, Situation, etwaigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit und Funktion, (Vor-)Verhalten des Beleidigten sowie Abwägung der Gesamtumstände abhängig. Die Strafbarkeit einer Beleidigung und wird durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), welches seine Grenzen in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der einfachgesetzlichen Regelung des § 185 StGB findet, welcher wiederum im Lichte des Art. 5 GG zu prüfen ist. Eine Beleidigung kann daher durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt und damit straflos sein. Vielfach wird eine Beleidigung einer Person auf der Straße durch eine hinterhergerufene Beleidigung „Arschloch“ insbesondere bei wechselseitiger Beleidigungen (§ 199 StGB) mit der Begründung der Sozialadäquanz, Opportunitätsprinzip (keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und der Verhältnismäßigkeit häufig weder strafrechtlich noch zivilrechtlich sanktioniert. Andererseits werden Beleidigungen gegen Richter, Staatsanwälte, Justiz-, Polizeibeamte, Lehrer, Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens gelegentlich mit besonderem Eifer verfolgt. Personen des politischen Lebens werden gemäß § 188 StGB vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung besonders geschützt. 

4. Problem Abgrenzung Tatsachenbehauptung oder Werturteil

Unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten sind ausschließlich gemäß §§ 186, 187 StGB  wie Werturteile ausschließlich gemäß § 185 StGB strafbar sind.

Werturteile sind Äußerungen gegenüber dem Ehrträger oder Dritten, die von subjektiver Meinung, Stellungnahme, Ansicht, Blickwinkel, Betrachtungsweise, Dafürhalten  getragen und bestimmt sind. Werturteile sind daher in der Regel nicht wahr oder unwahr, sondern in Abhängigkeit der persönlichen Auffassung richtig oder falsch.

Werden bei Äußerungen ein Werturteil mit einer Tatsachenbehauptung vermischt, kommt es auf den Schwerpunkt und den Gesamtzusammenhang der privaten und öffentlichen Situation, der Beteiligten, Sozialisation, Bildung, des gepflegten Umgangstons etc. in  der Aussage an.

Wenn etwa jemand beispielsweise eine  Person als Schieber (Hehler, Kettenbetüger, Geldwäscher), Falschmünzer, Verbrecher, Krimineller bezeichnet, wird nur in Ausnahmefällen den Betroffenen einer Straftat bezichtigen wollen, sondern vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass die Person die Unwahrheit spricht oder deren Aussagen nicht wahrhaftig, bewusst falsch und irreführend seien und die Person ein moralisch schlechter Mensch sei.

Dies ist im öffentlichen Raum in der Regel in Abhängigkeit vom Kontext noch durch die Meinungsfreiheit gemäß Art 5 Abs. 1 GG gedeckt, während im privaten Bereich die Grenze zur Beleidigung bereits überschritten sein kann. Ob in solchen Fällen eine Beleidigung gegeben ist, kann nicht so leicht bestimmt werden, wie bei typischen Beleidigungen wie „Arschloch“, „dumme Fotze“, „Judensau“, „Bullenschwein“, „schwule Sau“, „Idiot“, „Pisser“, „Schwein“ „Wichser“, „Horst“, „Penner“, „Bastard“, „ Hurensohn“, „Kokser“ usw..

Jede möglichweise ehrverletzende Äußerung ist im Einzelfall im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu prüfen. 

Derjenige, der beleidigt muss im Falle ehrverletzenden Tatsachenbehauptung wissen, dass diese unwahr ist. Lässt sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht beweisen, liegt keine Beleidigung vor. Die Behauptung einer wahren Tatsache ist nur als Beleidigung strafbar, wenn diese sich aus der Art und Weise der Behauptung, Verbreitung, der Situation oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, ergibt. Denn gemäß § 192 StGB schließt der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Dies ist der Fall, wenn der Täter intime oder höchst private Kenntnisse oder Gespräche, um die Ehre des Ehrträgers herabzusetzen, in boshafter Absicht Dritten erzählt oder öffentlich verbreitet.

Ist gemäß § 190 StGB die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. Folglich ist in diesem Fall das Vorliegen einer Beleidigung vom Zeitpunkt des Urteils und Kenntnis des Beleidigers vom dem Urteil ab.

5. Die Beleidigung bedarf der Kundgabe bzw. Kommunikation

Eine  Beleidigung bedingt die Kundgabe bzw. der aktiven Kommunikation derselben, d.h. den verbalen oder gestischen Ausdruck der Beleidigung durch mündliche, schriftliche Äußerung oder nonverbale Handlungen wie Zeigen des Mittelfingers, Scheibenwischer, Vogel etc.. 

Der Tatbestand der Beleidigung durch missachtende Werturteile über den Ehrträgers ist durch die sogenannte beleidigungsfreie Intimsphäre unter Eheleuten, engeren Familie, Tagebuch und vergleichbarer enger persönlicher Verhältnisse, bei denen sozial von der Vertraulichkeit ausgegangen werden kann, begrenzt

6. Erforderlichkeit der Kenntnisnahme der Beleidigung ist strittig

Die Beleidigung setzt voraus, dass die ehrverletzende Äußerung vom dem Ehrträger oder einen Dritten und verstanden wurde. Versteht der Ehrträger oder Dritte die Beleidigung etwa aufgrund einer Sprachbarriere oder Beleidigung in einer fremden Sprache nicht, ist strittig, ob ein Beleidigungserfolg für die Strafbarkeit erforderlich ist. Letzlich ist dies eine theoretische Frage, weil nur bekannt gewordene Beleidigungen justiziable, d.h. strafrechtlich verfolgbar sind.

7. Der Beleidiger muss die Beleidigung wollen und um dies Wissen (Vorsatz)

Der Beleidiger muss die Beleidigung wollen und um die Ehrverletzung des Ehrträgers wissen. Dies velangt einen Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente der Beleidigung. Der Täter muss folglich die Bedeutung der Kundgabe als Miss- oder Nichtachtung der Ehre des Ehrträgers und deren Wahrnehmung durch den Erklärungsempfänger erkennen und in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufnhemen bzw. billigend in Kauf nehmen.

8. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit kann durch das zwischen der durch den Beleidiger ausesprochenen Beleidigung und dem Ehrträger kann durch das zwischen Ihnen gepfegte Idiom bzw. eigentümlich z.B. durch Beleidigungen geprägten Sprache (konkludente oder tatsächliche Einwilligung) oder Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB Rahmen der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG) ausgeschlossen sein.

9. Tätliche Beleidigung (Qualifikation der Beleidigung) 

Eine tätliche Beleidigung z.B. durch eine Ohrfeige, anspucken, beschmieren oder bewerfen mit Kot oder anderen Substanzen liegt vor, wenn der Täter eine unmittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, faktisch eine Körperverletzung gemäß § 223 ff. StGB vornimmt, die nach ihrem objektiven Sinngehalt eine besondere Missachtung der Ehre des Ehrträgers ausdrückt.

10. Bei der allgemeinen Beleidigung ist ein Strafantrag erforderlich

Die Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. 

Ist die Beleidigung in einer Versammlung begangen oder ein beleidigender Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist bei Verletzten, die Angehörige einer Gruppe sind, die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt, ein Strafantrag nicht notwendig, sondern kann von Amts wegen verfolgt werden.

In den Fällen der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gemäß § 188 StGB und verhetzende Beleidigung gemäß § 192a StGB wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 

Die oben aufgeführten Taten können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über.

Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.