Arzthaftung

Die Arzthaftung

Wir vertreten Sie, wenn Sie materielle bzw. geldliche oder immaterielle Nachteile (Schmerzen oder körperlich dauernde Schäden) durch einen ärztlichen Kunstfehler, d. h. Diagnose-, Therapie- oder Organisationsfehler, erleiden oder erlitten haben. Dies gilt auch für Überwachungsverschulden oder mangelnde Aufklärung. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Betreuung unterschritten wird.

Wir setzen uns für Ihren Schadensersatzanspruch und / oder Schmerzensgeldanspruch ein. Liegt ein Kunstfehler vor, ist es entscheidend, so früh wie möglich die Patientenakte einzusehen und zu sichern. Dies schaffen Sie nur, wenn Ihr Rechtsanwalt notfalls zusammen mit dem Gerichtsvollzieher die Beweise im Wege der einstweiligen Verfügung sichert, bevor diese durch die Verantwortlichen frisiert werden. 

Der Arrest / Arrestbefehl
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird und der den Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt. Der Arresthaftbefehl bzw. persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, z.B. bei Verlagerung des Vermögens und Flucht in das Ausland. Der Arresthaftbefehl ist zu unterscheiden vom zivilrechtlichen Haftbefehl bei Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung.

Wenn Sie einen Arrest erwirken wollen, benötigen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt. 

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