Arbeitsunfähig krank
- Arbeitsunfähig / krank ? Welche Rechte haben Sie?
- Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung
- Eine Krankheit muss vorliegen (Krankheitsbegriff im Sinne des Arbeitsrechts)
- Die Krankheit muss Arbeitsunfähigkeit verursachen.
- Die Krankheit muss ausschließliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein
- Es darf kein Verschulden des Arbeitnehmers i.S.d. EFZG vorliegen
- Wie lange erhalten Sie die Entgeltfortzahlung?
- Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
- Was müssen Sie bei einer Krankmeldung beachten?
- Bei einer Krankheit länger als drei Tage hat der Arbeitnehmer folgende Pflichten
- Bei Krankheit im Ausland ist folgendes zu beachten
- Was passiert, wenn Sie keine ärztliche Bescheinigung vorlegen?
- Für eine effektive Beratung bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit
1. Arbeitsunfähig / krank ? Welche Rechte haben Sie?
Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind neben möglichen Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung insbesondere im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter, Angestellte, Heimarbeiter (§ 10, § 11 EFZG), nicht jedoch für freie Mitarbeiter, Selbständige oder arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige bzw. freie Mitarbeiter, die von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig. Befragen Sie zur Klärung ihres arbeitsrechtlichen Status einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann durch Regelungen im Arbeitsvertrag nicht abbedungen, d.h. ausgeschlossen werden.
2. Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung:
Sind Sie als Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, so haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Nach dem EZFG werden Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, vergütet. Es sei denn, dass Sie am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.
Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit insbesondere im Krankheitsfall ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Eine Krankheit muss vorliegen (Krankheitsbegriff im Sinne des Arbeitsrechts):
- Eine Krankheit ist ein unverschuldeter regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht. Dazu gehören auch Alkohol-, Nikotin-, Drogenabhängigkeit, psychosomatische Erkrankungen.
- Der Krankheit steht eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder
- nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft gleich. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
b) Die Krankheit muss Arbeitsunfähigkeit verursachen.
Krankheit bedingt die Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit die nach dem jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht erfüllen kann. Bei Heiserkeit oder Reizhusten sind Sie als Nachrichtensprecher, Schauspieler, Sänger, Lehrer, etc. arbeitsunfähig, nicht jedoch bei Arbeiten bei denen nicht oder kaum gesprochen wird. Bei einer Beinverletzung, die das Gehen wesentlich erschwert oder unmöglich macht, ist ein Arbeitnehmer in einem stehenden Berufen arbeitsunfähig, nicht jedoch unbedingt in einem sitzenden Berufen.
c)Die Krankheit muss ausschließliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein.
Bei Streik die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen ist, weil Sie sowieso nicht gearbeitet hätten.
d) Es darf kein Verschulden des Arbeitnehmers i.S.d. EFZG vorliegen.
Die Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung verschuldet, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt und es daher ungerechtfertigt wäre, die Folgen völlig unvernünftigen Verhaltens dem Arbeitgeber zu überbürden. Ein Verschulden liegt nach der Rechtsprechung bei Trunkenheitsfahrt, bei Nichtbeachtung der Gurtpflicht, bei einem Arbeitsunfall aufgrund besonders leichtfertigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften oder gegen ausdrückliche Weisungen des Arbeitgebers, bei groben und leichtsinnigen Verstoß gegen anerkannte Regeln einer Sportart oder bei Risikosportarten (Boxen, Drachenfliegen, Motorradrennen etc.) vor.
3. Wie lange erhalten Sie die Entgeltfortzahlung:
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Wenn Sie am Tage Ihrer Erkrankung noch teilweise gearbeitet haben, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Resümee:
Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung aufgrund der einen Krankheit (z.B. schwere Infektion) zwischenzeitlicher Gesundung und erneuter Erkrankung anderer Art (z.B. Operation aufgrund Unfalls) haben Sie erneut einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen.
Erfolgt eine zweite Erkrankung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dennoch nach 6 Wochen.
Bei derselben Krankheit müssen zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeit und der zweiten aufgrund derselben Krankheit mindestens 6 Monate liegen, in denen Sie nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig sind. Andernfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG). Es sei denn, es sind trotz mehrerer Erkrankungen wegen des gleichen Leidens 12 Monate seit der ersten Erkrankung an diesem Leiden vergangen (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EFZG).
4. Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
Wenn Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, steht Ihnen das Arbeitsentgelt zu, das Sie bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der gewöhnlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Aufwandsentschädigung vergütet bekommen hätten, es sei denn der für Sie einschlägige Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag regelt einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Vergütung.
Das Gesetz verfolgt das Ziel den Arbeitnehmer im Krankheitsfall so zu stellen als wenn er arbeitsfähig gewesen wäre, ohne solche Entschädigung, die nur bei tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung entstanden wären (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG).
5. Was müssen Sie bei einer Krankmeldung beachten?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber (§ 5 Abs.1 Satz 1 EFZG)
6. Bei einer Krankheit länger als drei Tage hat der Arbeitnehmer folgende Pflichten:
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
7. Bei Krankheit im Ausland ist folgendes zu beachten:
- Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann.
- Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen
8. Was passiert, wenn Sie keine ärztliche Bescheinigung vorlegen?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG),
- solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den oben genannten Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nachkommt;
- wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6 EFZG) verhindert.
- Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. Dann muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nachträglich zahlen.
9. Für eine effektive Beratung bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
- Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Gehaltsnachweise
- Aufstellung krankheitsbedingter Fehlzeiten
- Kündigung wegen Krankheit (falls vorhanden)