Drogenkonsum im Straßenverkehr und in der Probezeit

Unsere Empfehlung:

  • Strafverfahren: Bestrafung für vergangenes Tun und Handeln: aktive Drogenkonzentration THC unter 1 ng/ml unter 21 Jahren, 3,5 ng/ml Blut über 21 Jahre im Blut ohne Fahrfehler ist eine Ordnungswidrigkeit, mit drogenbedingtem Fahrfehler eine Straftat, die als Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) und mit Führerscheinwiedererteilungssperre von ca.11 Monaten respektive vollständiger Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe bestraft wird.
  • Alle anderen aktiven Drogenkonzentrationen (Kokain, Amphetamine, LSD, Heroin, Pilze etc.) oder über 1 ng/ml Blut-THC bedeuten absolute Fahruntüchtigkeit und auch ohne Fahrfehler eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Führerscheinwiedererteilungssperre vom ca. 14 Monaten bzw. vollständiger Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe.
  • Führerscheinstelle/ Verwaltungsverfahren: Prognose bzw. Entscheidung des Bestehens oder Fehlens der Fahreignung in der Zukunft: Bei aktivem THC von über 1 ng/ml Blut, THC-Abbauprodukten von über 75 ng/ml Blut oder anderen Betäubungsmitteln (Kokain, LSD, Heroin, Amphetamin, Pilze etc.) wird die Führerscheinstelle im Verwaltungsverfahren den Führerschein entziehen und für die Wiedererlangung das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung fast immer unter der Voraussetzung eines ca. 12-monatigen Abstinenznachweises bei Alkoholfahrten und ca. 14-monatigen Abstinenznachweises bei Drogenfahrten verlangen bzw. Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe.
  • siehe Drogenfahrt

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Bußgeldkatalog Drogen

Tatbestand

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Bemerkung

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr beim ersten Mal

€ 500,00

2

1 Monat

 

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr beim zweiten Mal

€ 1.000.00

2

3 Monate

 

Verstoß gegen das Drogenverbot im Straßenverkehr ab dem dritten Mal

€ 1.500.00

2

3 Monate

 

Gefährdung des Straßenverkehrs Gefährdung unter Drogeneinfluss

 

3

 

Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

1. Strafen für Drogenkonsum im Straßenverkehr

Der Genuss von Drogen führt – auch wenn der Konsum bereits mehrere Tage her ist – häufig zur Feststellung der Fahrungeeignetheit und zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die verschiedenen Rauschmittel haben sich verschiedene Grenzwerte herausgebildet. Wird bei einem Fahrer bei Überprüfung zwar Rauschmittelkonsum, aber keine Fahruntüchtigkeit festgestellt, liegt keine Straftat, jedoch eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wird im Buß- bzw. Strafverfahren – Repression / Bestrafung vergangener ordnungswidriger oder strafbarer Handlungen – die Blutentnahme angeordnet und dabei z. B. ein THC-Gehalt im Blut von 1 Nanogramm pro Milliliter Blut bei unter 21-Jährigen, 3,5 ng/ml Blut über 21 Jahren ohne Fahrfehler festgestellt, droht im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis und Führerscheinverlust bei Führerschein auf Probe, im Verwaltungsverfahren wird der Füherschein sicher entzogen. Bei allen anderen bei einer Polizeikontrolle aktiv noch wirksamen Drogen wird aufgrund der Nulltoleranz strafrechtlich aufgrund Trunkenheitsfahrt und verwaltungsrechtlich aufgrund fehlender Fahreignung zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Nach dem Bußgeldkatalog steigt die Höhe des Bußgeldes proportional zur Anzahl der Verstöße gegen das Verbot des Drogenkonsums. Bei einem ersten Verstoß drohen ein Bußgeld von 500,00 € bis 750,00 €, ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Bei höheren Konzentrationen von aktiven THC im Blut wird das Bußgeld wegen Unterstellung einer Vorsatztat verdoppelt. Mit dem dritten Verstoß mit THC im Blut wird eine Geldbuße von 1500,00 € und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen.

Außerdem wird im Verwaltungsverfahren – Prognose / Feststellung der zukünftigen Fahreignung = Prävention zukünftiger Gefährdungen der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs – eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, in deren Rahmen die Begutachtung der Fahreignung erfolgen soll, kurz ob der unter Rauschmitteleinfluss fahrend angetroffene Verkehrsteilnehmer aktuelle und zukünftig überhaupt noch zum Führen eines Fahrzeuges geeignet ist. Die Anordnung der MPU erfolgt bei objektiver Feststellung aller Drogen außer Marihuana und Hasch an sich (Nulltoleranz) und bei Marihuana / Haschsich bei Überschreitung des Grenzwertes von 1 ng/ml Blut aktives THC und 75 ng/ml Abbauprodukte von THC. Unter diesen Blutwerten aktiven oder passiven THC hat die Führerscheinstelle einen Ermessensspielraum eine MPU anzuordnen.

Für die MPU gilt als Prognosegrundlage bzw. Anknüpfungstatsache für die Prognose der Fahreignung ein Vorbereitungskurs für die MPU oder Seminar zu den Gefahren von Drogen im Straßenverkehr und in der Regel zwingend Abstinenznachweis von ca. 12 Monaten oder mehr bei einer Alkoholfahrt und 14 oder mehr Monaten bei einer Drogenfahrt, ohne die die MPU nicht bestanden werden kann. 

Bei Fahrfehlern oder einem Unfall im Straßenverkehr oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle kann durch einen Drogenschnelltest, der die Konzentration der gängigen Drogen im Schweiß oder im Speichel misst, eine Fahrt unter Rauschmitteleinfluss festgestellt werden. Zur Beweissicherung wird dann im Strafverfahren gewöhnlich eine Blutprobe durch einen Richter angeordnet werden.

2. Drogenkonsum in der Probezeit

Fahren unter Einfluss von Drogen wird als A-Verstoß in der Probezeit und damit als schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung eingestuft. Dies führt schon bei einem einmaligen Begehen des A-Verstoßes, wenn die Blutwerte unterhalb der Blutgrenzwerte, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, liegen, zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars, welches zwischen 250,00 € und 400,00 € kostet. Bei erneutem Verstoß innerhalb der vierjährigen Probezeit wird eine verkehrspsychologische Beratung auf freiwilliger Basis angeordnet. Dies geschieht auch, wenn der Fahrer zwei weitere B-Verstöße begeht. Grundsätzlich lohnt es sich, an dieser nicht kostenfreien Beratung teilzunehmen, da dann ein Punkt vom Punktestand im Fahreignungsregister abgezogen wird. Wird jedoch nach zwei A-Verstößen noch ein gleichwertiger Verstoß / Delikt begangen, wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen.

3. Medikamente und deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit

Neben den bekannten Drogen wie Haschisch, Ecstasy und Heroin können Medikamente im gleichen Maße die Fahrtüchtigkeit ausschließen. Insbesondere solche Medikamente, welche die Leistungsfähigkeit und das Reaktionsvermögen beeinflussen, können bei Fahrfehlern und Unfällen zu Bußgeldern, Geld- und Freiheitsstrafen und Führerscheinentzug führen. Der behandelnde Arzt muss zwar den Patienten über mögliche Nebenwirkungen des verschriebenen Medikaments aufklären, andererseits wird vor Gericht ein Fahrzeugführer im Zweifelsfall nicht mit einer mangelnden Aufklärung des Arztes gehört werden, da jeder Fahrzeugführer selbst für seine Fahrtüchtigkeit verantwortlich ist und dies sicherstellen muss. Insbesondere Mischkonsum bzw. Mischintoxikation, z. B. von Medikamenten und Alkohol gleichzeitig, kann schnell den Führerschein kosten. Wie oben ausgeführt, führen Unfälle und die Feststellung von Medikamenten im Blut zu einem Bußgeld oder strafrechtlichen Folgen, Führerscheinentzug und zum Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Verkehrsteilnehmer mit ADHS-Erkrankung, die ADHS-Medikamente nehmen, die regelmäßig durch den Körper in Amphetamine umgewandelt werden, verlieren, wenn sie nicht die medizinische Verschreibung bei der Führerscheinstelle hinterlegt haben, unter den gleichen Bedingungen ihre Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren.

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