Zivilrechtlicher Haftbefehl
Der zivilrechtliche Haftbefehl
Der zivilrechtliche Haftbefehl dient der Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (ehem. Offenbarungseid) gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO). Den Erlass des Haftbefehls kann der Gläubiger, das ist derjenige, der etwas zu fordern hat, beantragen, wenn die aus einem Titel (z.B. einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid) erfolglos verlaufen ist und der Schuldner, das ist derjenige, der etwas zu zahlen oder zu leisten hat, einer Ladung zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur ungenügende / unvollständige Angaben gemacht oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hat. Voraussetzung zur Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO die erfolglose (meist durch den Gerichtsvollzieher) und die Grundlosigkeit der Verweigerung (§ 901 ZPO, § 185b Abs. 3 GVGA).
Die gilt als erfolglos, wenn entweder der Gerichtsvollzieher beim Schuldner kein Bargeld oder pfändbare bzw. pfändungswürdige Gegenstände gefunden hat, zweimal keinen Einlass in die Wohnung des Schuldners bekommen hat (davon mindestens einmal nach vorheriger schriftlicher Ankündigung) oder der Schuldner der Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung pfändbarer Gegenstände widersprochen hat. Beantragt der Gläubiger die Vollstreckung des zivilrechtlichen Haftbefehls und leistet der Schuldner der Aufforderung der Abgabe der e.V. erneut nicht Folge, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche Versicherung abgibt oder die Forderung bezahlt. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann bis zu 6 Monaten vollstreckt werden oder bis der Schuldner die e.V. abgibt oder zahlt. Der Haftbefehl wird wie die Abgabe der e.V. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nur weil jemand nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, darf er nicht in Haft genommen werden (Art.11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973, Teil II, S. 1534).
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