Zivilrechtlicher Haftbefehl / zivilrechtlicher Vollstreckungshaftbefehl
Der zivilrechtliche Haftbefehl
Der zivilrechtliche Haftbefehl dient der Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (ehem. Offenbarungseid) gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 802 i ZPO).
Den Erlass des Haftbefehls kann der Gläubiger, das ist derjenige, der etwas zu fordern hat, beantragen, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel (z.B. einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid) erfolglos verlaufen ist und der Schuldner, das ist derjenige, der etwas zu zahlen oder zu leisten hat, einer Ladung zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur ungenügende / unvollständige Angaben gemacht oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hat. Voraussetzung zur Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 802 f ZPO die erfolglose Zwangsvollstreckung (meist durch den Gerichtsvollzieher) und die Grundlosigkeit der Verweigerung.
Die Zwangsvollstreckung gilt als erfolglos, wenn entweder der Gerichtsvollzieher beim Schuldner bei einer kein Bargeld oder pfändbare bzw. pfändungswürdige Gegenstände gefunden hat, zweimal keinen Einlass in die Wohnung des Schuldners bekommen hat (davon mindestens einmal nach vorheriger schriftlicher Ankündigung) oder der Schuldner der Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung pfändbarer Gegenstände widersprochen hat.
Erfüllt der Schuldner bei einer vertretbaren Verhandlung die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so kann der Gläubiger durch das Gericht ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen (§ 887 ZPO).
Der Gläubiger kann den Schuldner auch zur Vorauszahlung der Kosten verurteilen lassen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden
Das Gleiche gilt für die Zwangsvollstreckung so genannter unvertretbarer Handlungen, dass sind Handlungen, die nur durch den Schuldner persönlich und keinen anderen vorgenommen werden können, wie zum Beispiel die Erteilung einer Auskunft, die Herausgabe eines nur durch den Schuldner z.B. aufgrund der Kenntnis des Aufbewahrungsortes herausgebbaren Gegenstandes oder eines Beweismittels in Form von Dokumenten. Geht es um die Abgabe einer Willenserklärung kann diese durch das Urteil ersetzt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO). Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch z.B. zum Zwecke der Übertragung eines Grundstückes, eines Schiffes in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt (§ 895 ZPO). Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Beantragt der Gläubiger die Vollstreckung des zivilrechtlichen Haftbefehls und leistet der Schuldner der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneut nicht Folge, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche Versicherung abgibt oder die Forderung bezahlt oder die Handlung vornimmt. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann bis zu 6 Monaten vollstreckt werden oder bis der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt oder zahlt oder die unvertretbare Handlung, zu der er verurteilt wurde, vornimmt. Der Haftbefehl wird wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.