Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung - § 174 b StGB –
§ 174 b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
In dieser Situation sind diese Personen vor sexuellen Übergriffen besonders schutzwürdig. Insofern greift § 174 b Abs. 1 StGB dem Schutzbereich des ähnlichen § 174 a StGB in zeitlicher Hinsicht vor. Nicht nur bereits Gefangene oder in Untersuchungshaft Verwahrte, sondern auch Personen, deren Straf- oder Unterbringungsverfahren sich im Lauf befindet, sollen somit vor sexuellem Missbrauch geschützt werden.
Anwaltliche Beratung, Strafverteidigung und Nebenklagevertretung bei sexuellem Missbrauch – Anwaltskanzlei J. Lauenburg aus Hamburg
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§ 174 b StGB
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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