Mängelhaftung / Mängelgewährleistung / Gewährleistung bei Kauf / Neuwagen / Neuwagen /Gebrauchtwagen

1. Mängel und Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
2. Was ist ein Mangel?
3. Wann ist eine Sache mangelfrei?
4. Abnutzung / Verschleiß oder Mangel?
5. Was ist eine Zusicherung oder zugesicherte Eigenschaft?
6. Die Gewährleistungsfrist
7. Was ist ein Beweis?
8. Was bedeutet Beweislastumkehr?
9. Was kann ich verlangen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist?
10. Was bedeutet Rücktritt vom Vertrag?

1. Mängel und Gewährleistung beim Kauf / Neuwagen / Gebrauchtwagen

Der Verkäufer einer Sache oder eines Rechts (= Kaufgegenstand), z.B. eines Neuwagens / Gebrauchtwagens haftet dem Käufer nach den Regeln der gesetzlichen Gewährleistung für diejenigen Mängel, welche bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden, dem Käufer jedoch nicht bekannt sind.

2. Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt im Kaufrecht gemäß § 434 BGB u.a. dann vor, wenn das Fahrzeug von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.

Eine Sache ist frei von Fehlern bzw. Mängeln, wenn diese bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, dann muss sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder vereinbarte Verwendung eignen. Andernfalls muss die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 BGB).

4. Abnutzung / Verschleiß oder Mangel?

Gewöhnliche respektive normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar. Folglich haftet der Verkäufer hierfür nicht. Die Abgrenzung zwischen Mangel und normale Abnutzung / Verschleiß ist insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen häufig schwierig und streitig. Korrodierte Gummidichtungen, abgefahrene Bremsbelege, gewisses Spiel in der Kupplung sind wohl bei einem 4 Jahre alten oder älteren Fahrzeug mit einer Laufleistung von 80.000 km als normaler Verschleiß einzustufen. Insbesondere bei einer defekten Automatikkupplung oder Zylinderkopfdichtung ist im Zweifel nur mittels Sachverständigengutachten feststellbar, ob es sich um natürlichen Verschleiß oder einen Mangel handelt. Der Verkäufer haftet jedoch dann, wenn er dem Käufer zuvor zugesichert hat, dass er die Bremsbelege oder Zylinderkopfdichtung erneuert habe.

5. Was ist eine Zusicherung oder zugesicherte Eigenschaft?

Erklärt der Verkäufer ausdrücklich oder konkludent / stillschweigend, dass der Kaufgegenstand eine bestimmte Eigenschaft hat, die Vertragsinhalt geworden ist und dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft an der Kaufsache einstehen will, liegt eine Zusicherung vor. Der Verkäufer haftet dann verschuldensunabhängig dafür, dass die Sache zur Zeit des Übergangs der Gefahr die zugesicherte Eigenschaft hat. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs diese zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Wandelung oder Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ein entsprechender Haftungsausschluss ist insoweit unwirksam.

6. Die Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf zwischen privaten Verkäufer und privaten Käufer, kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren und gegenüber dem Käufer verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf, d.i. ein Verkauf durch einen gewerblichen Verkäufer an einen privaten Käufer, so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden; ein vollständiger Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).

Dem Käufer obliegt bei der Geltendmachung seiner Rechte in zweierlei Hinsicht die Beweislast, d.h. er muss durch Beweismittel darlegen, dass sein Anspruch begründet ist.

  • Zum einen hat der Käufer zu beweisen, dass ein Mangel vorhanden ist.
  • Zum anderen obliegt dem Käufer der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden war.

7. Was ist ein Beweis?

Beweisen bedeutet, dass der Käufer / Anspruchsteller zur Überzeugung des Gerichts die Wahrheit seiner Behauptung durch zulässige Beweismittel wie Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden oder Zeugen darlegen kann.

8. Was bedeutet Beweislastumkehr

Beim oben erwähnten Verbrauchsgüterkauf obliegt dem gewerblichen Verkäufer in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs die Beweislast für die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe (Beweislastumkehr des § 476 BGB).

Nach Ablauf der ersten 6 Monate geht die Beweislast auf den Käufer über.

9. Was kann ich verlangen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist?

Ist das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB vom Verkäufer Nacherfüllung, d.h. der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur, Instandsetzung) oder die (Neu-)Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen (§§ 440 Satz 1, 281 BGB). Eine Neulieferung ist wegen der Individualität von Gebrauchtwagen jedoch häufig auszuschließen. Die Kosten der Nachbesserung trägt nach § 439 Abs. 3 BGB der Verkäufer.

Liegt ein Mangel vor, ist dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Lässt der Käufer das Fahrzeug dennoch in einer anderen Werkstatt reparieren, ohne dass der Verkäufer dem zustimmt, sind die dadurch entstandenen Kosten in der Regel nicht vom Verkäufer zu erstatten. Der Käufer bleibt also auf den Kosten sitzen. Der Verkäufer hat im Wege der Nachbesserung nämlich nach § 440 BGB das Recht, selbst (mindestens) zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Erst, wenn derselbe Mangel dann noch immer vorhanden ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, kann der Käufer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge.

10. Was bedeutet Rücktritt vom Vertrag ?

Der Rücktritt vom Vertrag ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welcher bei einem Dauerschuldverhältnis (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kontoführungsvertrag etc.) als Kündigung bezeichnet wird.

Rücktrittsgründe können vertraglich bestimmt werden oder sind dem Gesetz zu entnehmen. Durch einen Rücktritt müssen die Parteien den Vertrag rückabwickeln und bereits empfangene Leistungen zurückgewähren.

Dem Käufer ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Für die bereits gefahrenen Kilometer hat der Käufer jedoch eine Nutzungsentschädigung hinzunehmen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird. Diese beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,4% und 0,8 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer.

Wegen der Komplexität dieses Rechtsgebiets und den sich häufig ergebenden Abgrenzungsproblemen, ist zu empfehlen, stets einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen.