StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Revisionsvortrag bei Befangenheitsrüge

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Revisionsvortrag bei Befangenheitsrüge

BGH, Beschl. vom 29.09.2006 – 2 StR 328/06 -

Zum notwendigen Vortrag der Rüge, ein Befangenheitsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, gehört die Darlegung durch welchen Vorgang veranlasst die Äußerung des abgelehnten Richters erfolgte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. März 2006 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird ver­worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.  Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be­täubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.900 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat an: Die Verfahrensrüge II. 1 ist schon deshalb nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, da nicht vorgetragen wird, durch welchen Vorgang veranlasst die Äuße­rung des abgelehnten Richters erfolgte. Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Befangenheits­grund vorlag. Die Verfahrensrügen II. 2 und 3 sind deshalb unzulässig, weil der für beide Rügen beachtliche Ge­richtsbeschluss vom 28. März 2006 unvollständig mitgeteilt wird. Es fehlt die - hier wesentliche - Seite 2 des Be­schlusses (Strafakten Bd. III Bl. 408 R).

2. Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu ändern, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird. Die entsprechende Berichtigung durch das Landgericht ist unwirksam, da es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Das Versehen muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Ände­rung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier nicht vor. Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.900 Euro nicht, sondern nur in Höhe von 11.700 Euro. Die Addition der auf UA S. 11 und 12 aufgelisteten Verfallsbeträge ergibt eine Summe von 11.700 Euro. In dieser Höhewar der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 

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