StGB § 46 Abs. 3: Keine strafschärfende Berücksichtigung der zur Tötung aufgewandten Gewalt

BGH, Beschl. 13.10.2015 – 2 StR 238/15 – BeckRS 2015, 19453

Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3.