Nötigung, § 240 StGB
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1. Nötigung, § 240 StGB
2. Tathandlung: Ausüben von Gewalt
3. Tathandlung: Drohung mit einem empfindlichen Übel
4. Erfolgsdelikt: Der Erfolg ist das abgenötigte Verhalten
5. Subjektiver Tatbestand: Der Täter will das abgenötigte Verhalten von Opfer
6. Rechtwidrigkeit der Nötigung
7. Konkurrenzen mit anderen Straftatbeständen
8. Brauche ich einen Anwalt ?
1. Nötigung, § 240 StGB
Das geschützte Rechtsgut gemäß § 240 StGB ist die allgemeine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung. Diese unterliegt verschiedenen moralischen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Interpretationen, Druckausübungen oder Zwängen, die von Einzelnen, Gruppen oder Gesellschaft als Unrecht angesehen werden. Der Gesetzgeber, welcher durch das Grundgesetz gesetzliche Regeln hinsichtlich der Einschränkung der Freiheitsrechte bzw. Grundrechte unterworfen ist, hat ausschließlich die Verwendung bestimmter Mittel mit einem bestimmten rechtswidrigen Zweck, Mittel oder Zweck-Mittel-Konstellation unter Strafe gestellt.
Strafbar ist demgemäß der Angriff auf die Willensbetätigungs- bzw. Entschließungsfreiheit, sofern dem betroffenen Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mit Gewalt in verwerflicher Weise rechtswidrig ein bestimmtes Verhalten gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinzutreten gemäß § 240 Abs. 4 StGB Regelbeispiele der Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch und der Missbrauch der Stellung als Amtsträger zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens.
2. Tathandlung: Ausüben von Gewalt
Der strafrechtliche Gewaltbegriff i.S.d. § 240 StGB hat im Laufe der gesellschaftlichen und politischen Entwicklung der Bundesrepublik verschiedene Interpretationen erfahren.
Das Reichsgericht verstand ursprünglich unter Gewalt ein Zwangsmittel, mit dem durch körperliche Kraft eine Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle der Kraftentfaltung im Laufe seiner Rechtsprechung stetig herabgesetzt und schließlich vollständig von einer aktiven körperlichen Einwirkung gelöst, so dass bereits eine Sitzblockade für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung gemäß § 240 StGB ausreichte. Diese Rechtserfassung hat das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG am Fall einer Sitzblockade vor einem Sondermunitionslager der Bundeswehr, welche eine Munitionslieferung verhinderte, korrigiert. Danach könne Gewalt nicht angenommen werden, wenn die Kraftentfaltung auf Seiten des Täters nur gering ist und lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und gleichzeitig die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist. Danach genügt eine einfache Sitzblockade ohne Ankettung nicht für die Feststellung einer Nötigung. Bei Blockadeaktionen ist die Ausübung von Gewalt dann anzunehmen, wenn die Täter nicht bloß durch körperliche Anwesenheit die Betroffenen zum Anhalten bzw. Umkehren zwingen, sondern darüber hinaus durch eine gewisse körperliche Kraftanstrengung Barrieren errichten, die eine physische Komponente haben und von daher eher geeignet sind, den Willen des Opfers zu beugen.
In der Auswahl der folgenden Beispielfälle wurde eine Nötigung bejaht:
- Einsatz von K.O.-Tropfen beim ahnungslosen Opfer,
- Fesselung eines Bewusstlosen, selbst wenn der Betroffene eine etwaige Gewalteinwirkung nicht als solche empfindet
- nach dem AG Tiergarten liegt bei Klimakleber trotz Einsatz des Hilfsmittels des Klebstoffes keine Nötigung wegen der Ankündigung und kurzen Dauer von wenigen Stunden im Gegensatz zur Ankettung vor.
- Nötigung bei Anketten an Gegenständen je nach Dauer von mehreren Stunden bejaht und notwendigen Beseitigung der Ankettung bejaht. Hier gilt die für viele nur schwer verständliche Zweite-Reihe-Rechtsprechung, mit der faktisch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch den BGH umgangen wird, in dem angenommen wird, dass bei einer Sitzblockade nicht die erste Reihe von Fahrzeugen genötigt wird, sondern die zweite Reihe der Fahrzeuge durch die aufgehaltenen Fahrzeuge der ersten Reihe.
- Ausbremsen oder Schneiden auf der Autobahn, eventuell auch Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder sogar gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), wenn das Fahrzeug zu verkehrsfremden Zwecken verwendet wird.
Definition Gewalt
Grundsätzlich liegt Gewalt im Sinne des Tatbestandes der Nötigung nur dann nicht vor, wenn die körperliche Kraftentfaltung gering ist und lediglich in der bloßen Anwesenheit besteht und zugleich der auf das Opfer wirkende Zwang ausschließlich psychischer Natur ist.
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
Bei der Gewalt wird zunächst zwischen zwei Erscheinungsformen unterschieden, nämlich der vis absoluta und der vis compulsiva.
- Von vis absoluta spricht man, wenn die Freiheit zur Willensbildung bzw. Willensbetätigung ausgeschaltet und damit unmöglich gemacht wird.
- Vis compulsiva liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung den Willen des Betroffenen nicht bricht, sondern lediglich beugt. Die Gewalt braucht nicht unwiderstehlich zu sein. Es ist auch nicht wesentlich, ob das Opfer sich ihr hätte widersetzen oder entziehen können. Es reicht, dass sie zur Willensbeugung geeignet war.
Die Gewalt kann sich gemäß § 240 StGB nicht nur gegen Personen, sondern auch gegen Sachen ausgeübt werden, wenn sich diese Einwirkung mittelbar körperlich auf eine Person oder Personengruppe auswirkt.
Gewalt kann auch in einem Unterlassen liegen, sofern der Unterlassende als Garant zum Schutz des Rechtsguts verpflichtet ist.
Gemäß § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung dann verletzt, wenn der Eingriff in diese Freiheit gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolgt. Ist der Betroffene mit dem Eingriff einverstanden, liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Im Gegensatz zur Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB kann bei der Nötigung gemäß § 240 StGB das Einverständnis durch Täuschung oder List erschlichen sein.
3. Tathandlung: Drohung mit einem empfindlichen Übel
Die Nötigung kann auch begangen werden, indem der Täter mit einem empfindlichen Übel droht. Unter Drohung ist dabei das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
Von der Gewalt unterscheidet sich die Drohung dadurch, dass bei Letzterer ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, die Gewalt jedoch ein gegenwärtiges Übel darstellt. Von der strafrechtlich bedeutungslosen Warnung unterscheidet sich die Drohung dadurch, dass bei der Warnung auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird, auf dessen Eintritt der Täter allerdings keinen Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Dabei ist gleichgültig, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat oder bei dem Betroffenen der Eindruck oder der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und das Opfer die Verwirklichung wenigstens für möglich hält.
Das Betreiben einer Forderung durch Androhung der Klage, Vollstreckung oder Pfändung ist aufgrund Beschreitens des Rechtsweges erlaubt, nicht jedoch das Androhen der Durchsetzung der Forderung durch einen Schlägertrupp oder andere nicht erlaubten Maßnahmen. Die Drohung ist nur dann strafbar, wenn ein empfindliches – rechtswidriges - Übel in Aussicht gestellt wird.
Definition empfindliches Übel
Unter einem Übel ist jeder Nachteil bzw. jede Werteinbuße zu verstehen. Empfindlich ist das Übel dann, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann und muss, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Zu unterscheiden sind dabei die Drohung, eine rechtlich verbotene Handlung zu unterlassen von der Drohung, eine rechtlich gebotene Handlung zu unterlassen sowie von der Drohung, eine erlaubte, aber nicht gebotene Handlung zu unterlassen.
Unproblematisch liegt keine strafrechtlich relevante Drohung gemäß § 240 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter in Aussicht stellt, eine rechtlich verbotene Handlung zu unterlassen.
Von der Drohung mit einem Unterlassen ist die Drohung durch Unterlassen zu unterscheiden. Letztere ist nach allen Ansichten nur strafbar, wenn der Unterlassende gem. § 13 eine Garantenstellung innehat.
4. Erfolgsdelikt: Der Erfolg ist das abgenötigte Verhalten
Als Erfolgsdelikt verlangt der Tatbestand der Nötigung den Eintritt eines bestimmten Verhaltens des Betroffenen als ursächliche / kausale und objektiv zurechenbare Folge der Nötigungshandlung. Dieses Verhalten des Betroffenen besteht in einem Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht durch das Dulden durch Hinnahme der Gewalt bzw. der Drohung erfüllt ist, sondern durch das dem Betroffenen abgenötigten Verhaltens.
5. Subjektiver Tatbestand: Der Täter will das abgenötigte Verhalten von Opfer
Für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung genügt der Eventualvorsatz respektive billigende Inkaufnahme (dolus eventualis) der Nötigung. Im Allgemeinen stellt sich diese Frage nicht, weil der Täter einer Nötigung etwas vom Opfer will.
6. Rechtwidrigkeit der Nötigung
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist bei der Nötigung durch die Verwirklichung des Tatbestandes nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist. Ein gerechtfertigtes Verhalten kann niemals verwerflich sein. Die Verwerflichkeit der Tat kann sich aus
- der Verwerflichkeit des Mittels,
- der Verwerflichkeit des Zwecks oder
- der verwerflichen Relation zwischen Mittel und Zweck
verwerflich
Als verwerflich wird das bezeichnet, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozial ethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.
Eine Verwerflichkeit des Mittels liegt vor, wenn der Einsatz des Mittels für sich genommen schon einen Straftatbestand verwirklicht, so z.B. wenn der Täter durch Schläge (§ 223) versucht, das Opfer zu einem Verhalten zu nötigen. Auch beleidigende (§ 185 StGB), Drohungen (§ 241 StGB) stellen ein verwerfliches Mittel dar. Das Mittel kann auch dann verwerflich sein, wenn der Täter zwar einen Anspruch auf das abgenötigte Opferverhalten hat, für dessen Durchsetzung aber Nachstellung, Körperverletzung, Bedrohung oder Ähnliches einsetzt, obgleich ein rechtsstaatliches Instrumentarium z.B. Klage vor einem Gericht zur Durchsetzung der Forderung vorgesehen ist und zur Verfügung steht.
Die Verwerflichkeit des Zwecks kann zu bejahen sein, wenn der Täter ein strafbares Verhalten des Opfers anstrebt, oder ein Verhalten, auf welches er keinen Anspruch hat.
Unter dem angestrebten Zweck gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist nach überwiegender Ansicht grundsätzlich der tatbestandliche Erfolg zu verstehen, das heißt das abgenötigte Opferverhalten.
Bei Blockadeaktionen, die politischen Zwecken und im Zusammenhang damit der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienen, hat das BVerfG die Verwerflichkeit im Lichte des Versammlungsrechts gemäß Art. 8 GG bewertet. Ob eine Handlung als verwerflich anzusehen sei, lasse sich ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Nach Auffassung des BVerfG habe eine Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht der Betroffenen und dem Versammlungsrecht der Demonstranten stattzufinden. Abwägungselemente seien dabei u.a. die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten sowie der Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den Blockierten. Berücksichtigt werden müsse nach Meinung des BVerfG ferner, dass im medialen Zeitalter plakative und aufsehenerregende Meinungskundgaben zu dulden seien.
Im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG hat das AG Tiergarten bei der Blockade Aktion der „letzten Generation“ die Verwerflichkeit verneint. Es hat darauf abgestellt, dass die Aktionen zuvor angekündigt worden waren, die Beeinträchtigung nicht länger als 3 Stunden dauerte, verkehrsleitende Maßnahmen ein Umfahren der Blockade ermöglicht hätten und es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Anliegen und dem Ort der Blockade gegeben habe.
Art. 8 GG wird somit als Bewertungsgrundlage für die Verwerflichkeit relevant. Haben die Demonstranten gezielt den Verkehr blockiert, um auf ihre Belange aufmerksam zu machen, müssen Sie Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung berücksichtigen. Bei der dann vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Freiheitsrechten der von der Blockade Betroffenen und dem Versammlungsrecht geht, ist mit einer entsprechenden Argumentation wie immer alles vertretbar.
Es gibt Fälle, bei denen sowohl das Mittel als auch der Zweck für sich betrachtet nicht verwerflich sind. Die Verwerflichkeit kann sich hier aus dem Zusammenhang ergeben, in welchen der Täter beide bringt (Zweck-Mittel-Relation). In Betracht kommen vor allem Fälle des Drohens mit einer Strafanzeige wegen einer anderen Straftat zur Durchsetzung einer Darlehensforderung.
Hier ist das Drohen mit der Strafanzeige ein zulässiges Mittel, wenn sich der Erklärungsempfänger / Forderungsschuldner tatsächlich strafbar gemacht hat und die Forderung nach Rückzahlung des Darlehens ist zulässig. Die Verwerflichkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass mit einer Strafanzeige droht, deren Grundlage in keinem Zusammenhang zum abgenötigten Opferverhalten steht.
Bestünde diese innere Beziehung nicht, entfiele die Verwerflichkeit. Diese Beziehung ist gegeben, wenn der Geschädigte denjenigen, der sein Auto vorsätzlich beschädigt hat, droht, ihn wegen Sachbeschädigung anzuzeigen, wenn er ihm nicht den Schaden ersetze. In diesem Fall ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem Schadensersatzanspruch gegeben, der die Verwerflichkeit entfallen lässt.
7. Konkurrenzen mit anderen Straftatbeständen
Ist die Nötigung das Mittel der Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB, der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, des Raubes gemäß § 249 oder der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB so tritt sie im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesen Vorschriften zurück, d.h. der Täter wird nicht wegen Nötigung, sondern den schwereren Straftatbestände, welche die Nötigung bereits enthalten, nicht bestraft. Wird mit ihr hingegen ein eigenständiger Zweck verfolgt, so wird gleichzeitige Strafbarkeit (Tateinheit § 52 StGB) angenommen werden, für die aber nur eine Strafe ausgesprochen wird.
8. Brauche ich einen Anwalt ?
Die Rechtsprechung bei Nötigungsdelikten ist unübersichtlich. Es werden verschiedene Auffassungen vertreten, was Gewalt im Sinne des Tatbestandes der Nötigung ist. Die oben erwähnte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ nachdem Teilnehmer einer Sitzblockade auf einer Straße mangels physischen Zwangs nicht die in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge, sondern die in zweiter Reihe stehenden Fahrzeuge nötigen, da diese nicht an der ersten Reihe vorbeifahren können, ist für viele nur schwer nachzuvollziehen. Deswegen sollten Sie sich bei dem Vorwurf einer Nötigung der Sachverstand eines spezialisierten Strafverteidigers bzw. Fachanwaltes für Strafrecht versichern. Diese Möglichkeit sollten Sie insbesondere nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter in Anspruch nehmen.
Sie sollten in jedem Falle Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen. Danach werden wir Ihnen Ihre Verteidigung aufzeigen. Häufig kann bereits durch einen gut begründeten schriftlichen Antrag eine Anklage und Hauptverhandlung vor Gericht vermieden werden.
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