Geldwäsche - § 261 StGB - der unterschätzte Universalauffangtatbestand bei Umgang mit rechtwidrigen Vermögen

Geldwäsche und Verschleierung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte -  § 261 StGB


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  • Sagen Sie nichts ! Schweigen Sie ! Bevor Sie nicht Akteneinsicht haben, können Sie nicht angemessen reagieren.

  • Jede nicht anhand der Akteneinsicht geprüfte Informationshereingabe führt Sie der Verurteilung zu.

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1. Geldwäsche ist das Weißwaschen von Vermögen aller Art
2. Worin besteht die Tathandlung ?
3. Exkurs: Zur Verfügung stellen des eigenen Kontos
4. Subjektiver Tatbestand und Strafandrohung
4.1. Was ist leichtfertiges handeln ?
4.2. Was ist vorsätzliches Handeln ?
5. Benötige ich einen Strafverteidiger ?

1. Geldwäsche ist das Weißwaschen von Vermögen aller Art

Geldwäsche ist ein Auffangtatbestand für alle beweglichen (Auto, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere), unbeweglichen (Immobilien) immateriellen ((Ideen, Geschmackmuster, Patente, Nutzungsrecht, Verwertungsrechte) vermögenswerten Sachen oder Rechte, die einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Der Vortäter muss um die rechtswidrige Herkunft nur leichtfertig nicht wissen; Vorsatz ist nicht erforderlich. Wird der Vermögenswert durch Einzahlung oder Übertragung an eine Bank „weiß“ gewaschen, kann der Nacherwerber sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar machen. Allerdings werden alle Ersatzvermögensgegenstände (Surrogate), die der Täter mit Hilfe des gewaschenen Vermögenswertes erwirbt respektive aus Verwertungshandlungen herrühren, erfasst.

Dieser All-Crime Ansatz umfasst die Verwertung von Vermögenswerten allen denkbaren Vortaten von zur Verfügungstellung des eigenen oder fremden Kontos, Finanzstruktur, Schwarzarbeit, Umsatzsteuerkarussell, illegale Tierprodukte (Elfenbein, Tigerkrallen, Schildkrötenpatt, illegaler Tierhandel mit lebenden Tieren, etc.) Pflanzenprodukte (Rio Palisander, Tropenhölzer), Kryptowährungen oder Vermögenswerte aus Drogenhandel, Waffenhandel, Kinderpornografie, Menschenhandel, Subventionsbetrug, illegaler Ausbeutung von Bodenschätzen, Sand, Tierbeständen z.B. aus der Fischerei und alle rechtswidrigen Vortaten die durch die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und Hehlerei ( § 259 StGB) nicht erfasst werden. Täter der Geldwäsche muss nicht,  aber kann auch Täter der Vortat sein. Gemäß § 261 Abs. 7 StGB macht sich der Täter, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, gemäß § 261 Abs. 1 bis 6 StGB bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die Tatobjekte müssen nicht mit den Tatobjekten aus der Vortat identisch sein, sondern können deren Ersatz (Surrogat) sein, so z.B. das Einschleusen des aus dem Verkauf des aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Vermögens in die legale Wirtschaft oder dessen Anlage usw..

Der Tatbestand der Geldwäsche stellt die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, die Vereitlung und Verhinderung deren (Wieder-)Auffindbarkeit und das Einschleusen unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte z.B. der organisierten Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe.

Geschütztes Rechtsgut ist die inländische staatliche Rechtspflege zur Bekämpfung von Straftaten und der Schutz der durch die Vortat verletzten Interessen.

2. Worin besteht die Tathandlung ?

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die rechtwidrige Herkunft des beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswertes (Sachen oder Rechte) für sich oder einen Dritten leichtfertig oder unter billigender Inkaufnahme

Die Tathandlungen

  • Verbergen
  • Umtausch oder Transfer
  • Sich oder einem Dritten verschaffen
  • Verwahren oder verwenden
  • Verheimlichen oder Verschleiern

des rechtwidrig Erlangten Vermögenswert kann auch durch sozial und berufsadäquates Verhalten verwirklicht werden. 

Im Gesetzesentwurf sind folgende Fälle beschrieben:
„Zahlt ein Täter den Gewinn aus Betäubungsmittelgeschäften bar auf sein Bankkonto ein, so rührt das Bankguthaben aus der Vortat her. Bezahlt er mit dem Bankguthaben Schmuck oder Wertpapiere, dann rühren auch diese Gegenstände aus der Vortat her. Nimmt der Täter anschließend bei der Bank ein Darlehen auf und gibt er die Wertpapiere als Sicherheit, dann hat das ausgezahlte Darlehen seine Ursache ebenfalls in der Vortat. Erwirbt er mit diesem Darlehen z.B. ein Grundstück, rührt auch dieses aus der Vortat her. Erwirbt der Täter dagegen mit illegal erlangtem Geld Unternehmensanteile, so rühren zwar diese Anteile, nicht aber die von dem Unternehmen produzierten Gegenstände aus der Vortat her. Zur Vermischung von legalem mit illegalem Geld ist anzumerken: Kauft ein Täter einen PKW für DM 10 000, die in Höhe von DM 1000 illegaler Herkunft sind, so rührt das Auto insoweit aus der Vortat her. Auf vom BGH für die Hehlerei aufgestellten Grundsätze über die Vermischung von Geld (z.B. BGH NJW 1958, 1244) kann zurückgegriffen werden.“

3. Exkurs: Zur Verfügung stellen des eigenen Kontos

Häufig werden Jugendliche oder Heranwachsende, die unerfahren im Kontoverkehr sind oder gerade erst ein Konto eröffent haben, angesprochen, ob Sie unter der Legende das der Täter kein Konto habe oder dies überzogen sei, für eine Überweisung gegen eine  geringe Vergütung zur Verfügung stellen solle und bei Eingang des Betrages diesen sofort abheben und an den Täter aushändigen solle. Hintergrund ist dieser Vorgehensweise sind meist eine Internetbetrugstat oder Geldwäsche aus Drogendelikten, Menschenhandel, etc.. Weitere Fälle sind vorgespiegelte Liebesbeziehungen oder lukrative Tätigkeit – in der Regel über das Internet – in denen zum Zwecke des Besuches oder aus anderen Gründen darum gebeten wird, das eigene Konto für Weiterüberweisungen zur Verfügung zu stellen. 

Wer sich täuschen lässt, ist nicht nur Opfer einer Straftat, sondern begeht auch objektiv Geldwäsche. Denn die Gelder stammen aus Straftaten und sollen über das Konto des Geldwäschers gewaschen und an die Hintermänner gelangen. Dabei reicht eine leichtfertige Begehungsweise aus.

Nur die Beauftragung eines auf das Strafrecht spezialisierten Anwalts mit Erfahrung bei der Verteidigung des Vorwurfs Geldwäsche kann Ihnen in einem solchen Fall helfen. In vielen Fällen kann eine Anklage oder Eintragung in das Führungszeugnis / Bundeszentralregister verhindert werden.

4. Subjektiver Tatbestand und Strafandrohung

Der Geldwäsche setzt im Gegensatz zur Begünstigung (§ 257 StGB) und  Hehlerei (§ 259 StGB) keine besondere Absicht voraus. Es genügt, dass der Täter die deliktische  Herkunft der beweglichen oder unbeweglichen vermögenswerten Sachen oder Rechte leichtfertig – entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht - nicht erkennt oder unter besonderer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg der Geldwäsche nicht eintritt.

Denn gemäß § 261 Abs. 6 Satz 1 StGB wird derjenige, der aufgrund der oben aufgeführten Tathandlungen

  • leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen rechtswidrig erworbenen Gegenstand handelt, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren,
  • vorsätzlich begeht ab der billigenden Inkaufnahme mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
  • als Verpflichteter (Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Versicherungs-, Immobilienmakler, Gewerbetreibender usw. gemäß § 2 GWG (Geldwäschegesetz) handelt mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre und
  • in besonders schweren Fällen bei Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

4.1. Was ist leichtfertiges handeln ?

Leichtfertig handelt demnach, wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, d.h. grob fahrlässig handelt. Es handelt sich also um eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit.

Im Steuerrecht wird Leichtfertigkeit nach dem Urteil des OLG München 15.02.2011 - 4 StRR 167/10 definiert als "einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an den Vorsatz grenzt, sie kann nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (...). Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird."

Die unbewusste Fahrlässigkeit (sog. negligencia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

Bei der bewussten Fahrlässigkeit (sog. luxuria) hingegen rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird.

§ 261 Abs. 6 StGB führt zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereiches führt. Für die Annahme von Leichtfertigkeit ist nunmehr die Überzeugung des Gerichts ausreichend, dass der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat oder ein entsprechendes Surrogat ist.

4.2. Was ist vorsätzliches Handeln ?

Für die vorsätzliche Begehungsform genügt die billigende Inkaufnahme der rechtswidrigen Tathandlungen.

Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in den Fällen gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StGB nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Gleichzeitig ist jedoch § 261 Abs. 4 StGB i.V.m. § 2 GWG zu beachten.

5. Benötige ich einen Strafverteidiger ?

Die Schwelle der Strafbarkeit im Rahmen des Geldwäschetatbestand ist dadurch, dass eine Leichtfertigkeit in Form der unbewussten groben Fahrlässigkeit für die Tatbestandserfüllung genügt, äußerst niedrig. Dass es sich bei der Bestimmung, ob die Schwelle der Strafbarkeit überschritten ist, um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die dem Laien nicht geläufig sind, kann jede Äußerung oder Informationshereingabe bei Eröffnung dieses Vorwurfes durch die Ermittlungsbehörden und damit entstehenden Rechtsfertigungsdruck unabsehbare Folgen für ihre materielle (alle Vermögensgüter, Konten, Immobilien etc.) und immaterielle Freiheit (Untersuchungshaft) haben, so dass Sie unbedingt den Grundsatz beachten sollten:

Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Nachteile entstehen Ihnen daraus nicht.

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Sie können sich noch später nach Akteneinsicht über ihren Verteidiger professionell zum Akteninhalt äußern, Stellung nehmen, einlassen oder schweigen. Im Gegensatz zu einer mündlichen Stellungnahme oder Einlassung kann bei einer schriftlichen Stellungnahme oder Einlassung diese nicht durch Deutung ihres Tonfalles, Mimik und Gestik oder bewusste Provokation oder nicht dokumentierter Drohung der Polizei in das Gegenteil verkehrt werden.

Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft. Ist das nicht der Fall hat die Polizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts in der Hand um Sie länger festzuhalten und "klopft nur auf den Busch" in der Hoffnung, dass Sie sich selbst die fehlende Information, die ein weiteres festhalten begründen, liefern. Sei Sie höflich, aber unverbindlich - "auf anwaltliches Anraten möchte ich dazu nichts sagen" oder "das möchte ich erst mit einem Anwalt besprechen". 

Die meisten Beschuldigten führen sich durch Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein Anwalt für Strafrecht/ Strafverteidiger / Fachanwalt Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können. 

 

§ 261 StGB - Geldwäsche

(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

 1. verbirgt,
 
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
 
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
 
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. 3Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
 
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
 
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
  
a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
 
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
 
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
 
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
 
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
 
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
 
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder 
 
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).


(10) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

§ 2 GWG - Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,

1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
 
2. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland sowie Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland,
 
3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
 
4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind,
 
5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,
 
6. Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind,
 
7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils
 
a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
 
b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
 
c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
 
d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,
 
8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
 
9. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
 
10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
 
a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
  
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
 
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
 
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
 
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
 
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
 
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen,
 
11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
 
12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine,
 
13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
 
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
 
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
 
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
 
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
 
e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
 
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
 
14. Immobilienmakler,
 
15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
 
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
 
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
 
c) Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, und
 
16.
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16, die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn1. die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen beschränkt ist, die in absoluter Hinsicht je Kunde und einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreitet,
 
2. der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen Verpflichteten hinausgeht,
 
3. die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten Haupttätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeit darstellt und
 
4. die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht wird.
2In diesem Fall hat es die Europäische Kommission zeitnah zu unterrichten.

(3) 1Für Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen, von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. 2Die Identifizierung des Erstehers soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen die Erhebung des Geburtsorts und der Staatsangehörigkeit sowie bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Erhebung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht erforderlich.

(4) 1Für Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände verwertet werden. 3Die Identifizierung des Erstehers soll bei Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots. 4Nach Satz 1 verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurückgreifen.