StGB § 266 Abs. 1; StPO § 22 Nr. 1, § 338 Nr. 1 – Fall Kanther

StGB § 266 Abs. 1; StPO § 22 Nr. 1, § 338 Nr. 1 – Fall Kanther

BGH, Urt. vom 18.10.2006 – 2 StR 499/05 - NStZ 2006, 646 = NJW 2007, 1760 ff.
 
LS: 1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögensstraftat sich gegen eine als nichtrechts­fähiger Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist. 
 
2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten „schwarzen Kasse“ durch Verantwortliche einer politischen Par­tei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwe­cke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287). 
 
3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsschadens bei der Untreue.
 
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006 für Recht erkannt:
 
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zu­gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe zur Untreue durch Beteiligung an der Vorlage unrichtiger Rechenschaftsberichte der CDU-Deutschlands beim Präsidenten des Deutschen Bundestages verurteilt worden sind, sowie in den Strafaussprüchen. 
 
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 
 
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 
 
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona­ten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt. 
1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem Folgendes festgestellt: 
a) Der Angeklagte K. war von 1970 bis 1987 Geschäftsführer des Landesverbandes Hessen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU), von 1980 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis Januar 1998 Landesvorsitzender der CDU Hessen (im Folgenden: Landesverband). Von 1992 bis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des Präsidiums des Bundesverbands der CDU Deutschlands (im Folgenden: Bundesverband). Der Angeklagte W. war ab 1977 bis 2000 in einer eigenen Kanzlei als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig. Im Rahmen eines umfangreichen bis 1999 bestehenden Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten des Bundesverbands als auch solche des Landesverbands. Unter anderem prüfte er die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen für die Jahre 1994 bis 1997 und erstellte die Testate. Der frühere Mitangeklagte Wi. hatte seit 1976 das Amt des Schatzmeisters des Landesverbands inne. In der zweiten Hälfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus verschiede­nen Quellen -namentlich Wahlkampf-Kosten-Erstattungen, Zinseinnahmen sowie Zuwendungen unbekannter, vom Landgericht nicht aufgeklärter Herkunft - ein erhebliches Geldvermögen des Landesverbands, das in dessen offiziel­lem Rechnungswesen nicht aufgeführt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen Konten und Depots der M. bank F. angelegt. Kontoinhaber war der Landesverband; er wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung geführt. Einzelvoll­machten besaßen nur Wi. und der Angeklagte K. , der von den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den übrigen Mitgliedern des Landesvorstands waren weder diese sog. "C-Konten" (oder "Vorkonten") noch das sog. "Sondervermögen" überhaupt bekannt. Die Höhe des verdeckten Vermögens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio. DM, im Jahr 1983 ca. 22,4 Mio. DM.
b) Im Jahr 1983 wurden in der Folge der sog. Flick-Affäre durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 umfangreiche Änderungen des Parteiengesetzes beschlossen, die zum 1. Januar 1984 in Kraft traten und eine Rechenschaftspflicht der politischen Parteien über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vorsahen. Der Kommission, die die Vorschläge zur Neufassung vorbereitet hatte, gehörte auch der Angeklagte W. an. Vor dem Hintergrund der zur Änderung des Parteiengesetzes führenden Diskussionen beschlossen der Angeklagte K. und Wi. , die verdeckten Vermögenswerte nicht zu offenbaren und durch Verbringen auf ausländische Konten weitergehende Geheimhaltung zu sichern; sie wollten so eine Diskussion über die Herkunft der Mittel vermeiden und diese für politische Zwecke der CDU Hessensichern. Überdies sollten mögliche Forderungen und Verwendungsvorschläge aus dem Landesverband und dessen selbständigen Untergliederungen sowie aus dem Bundesverband verhindert werden. In der zweiten Jahreshälfte 1983 beschlossen daher K. und Wi. , das Geld von den "Vorkonten" bei der M. bank in die Schweiz zu transferieren und eigenmächtig ohne Beschlüsse oder Auftrag des Landesvorstands zur Verwendung für Zwecke der CDU Hessen nach und nach zurückzuführen. Der Angeklagte W. erfuhr erstmals im Dezember 1983 von den "Vorkonten". Ihm wurde der Auftrag erteilt, den auf den "C-Konten" vorhandenen Geldbetrag verdeckt in die Schweiz zu verlagern und treuhänderisch zu verwalten. Ein entsprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983 geschlossen; als Vertre­ter des Treugebers - des Landesverbands - traten der Angeklagte K. und Wi. auf. In Ausführung des Auftrags hob der Angeklagte W. das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in acht Teilbeträgen bar von den Konten bei der M. bank ab, zahlte es auf ein "Zwischenkonto" mit verschleiertem Kontoinhaber bei einer anderen Bank ein und transferierte davon schließlich 20,8 Mio. DM auf Treuhänder-Nummernkonten bei der Sch. Bankgesellschaft in Z. (S. : später umbenannt in U. ). Kontoinhaber war der Angeklagte W. ; der U. war bekannt, dass der Landesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten K. und Wi. erteilte der Angeklagte W. vereinbarungsgemäß Kon­ten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten K. wurde bei dessen Ausscheiden aus dem Amt des Landesge­schäftsführers 1987 gelöscht. Der Angeklagte W. verwaltete die Konten und Depots treuhänderisch. Durch Zinsgut­schriften und Wertpapiergeschäfte wurde eine kapital-marktübliche, durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar abgehoben und auf verschiedenen Kanälen dem offiziellen Rechnungswerk des Landesverbands oder von dessen selbständigen CDU-Untergliederungen zugeführt. Kontoverfügungen traf der Angeklagte W. in der Regel nur auf Weisung des Wi. ; ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des Angeklagten K. im Jahr 1986 eine Zahlung an den Hessischen E.-Verein in Höhe von 200.000 DM. Um möglichst hohe Rückflüsse in das offizielle Vermögen der CDU zu ermöglichen, ohne die Herkunft dieser Mittel offen legen zu müssen, täuschten die Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche Vermächtnisse anonym gebliebener, tatsächlich nicht existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem Landesver­band ein Betrag von ca. 4 Mio. DM zugeführt, 1991 dem Landesverband 2 Mio. DM und dem Stadtkreisverband F. ein Betrag von 3,5 Mio. DM. 
 
c) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine Novellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich erwei­terte Publizitäts- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien vorsah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgen­den: PartG 1994). Der Angeklagte K. übernahm Anfang Juli 1993 das Amt des Bundesministers des Inneren und war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehrfach befasst und über die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab 1. Januar 1994 bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes waren die Parteien ver­pflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen Rechen­schaftsbericht für das vorangegangene Jahr mit einer Einnahmen-und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögens­rechnung einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des 5. Abschnitts des PartG 1994 entsprechender Rechenschafts­bericht nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die Partei den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der Wählerstimmen gekoppelten (Wählerstimmenanteil) und einem an die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Spenden gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) unterschied. Da auf Grund der zu erwartenden verschärften Rechenschaftspflichten mit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war, beschlos­sen der Angeklagte W. und Wi. im Jahr 1993, das in der Schweiz befindliche Treuhandvermögen des Landesver­bands weitergehend als bisher zu verschleiern und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der Ange­klagte K. hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es. Am 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Ange­klagten W. in V. die Stiftung "Za. ", eine Stiftung Liechtensteinischen Rechts, gegründet. Einziger Begünstigter der Stiftung war der Landesverband, satzungsmäßiger Zweck der Stiftung Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung. Als Stiftungsräte wurden die Geschäftsführer des Finanzkontors in V. eingesetzt, das die Stiftungsgründung durchführte; im Statut und in einem sog. Beistatut wurden die Stiftungsräte jedoch zu Gunsten eines Beirats von der Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Stiftungsvermögens ausgeschlossen; ihnen war auch jede Auskunft gegenüber dem Begünstigten oder Dritten untersagt. Als Beiräte wurden der Angeklagte W. und Wi. ein­gesetzt. Ausschüttungen zugunsten des begünstigten Landesverbands durften grundsätzlich nur nach Weisung durch die Beiräte und aus den Erträgen erfolgen, das Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Begünstigten durfte die Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beiräte waren verpflichtet, unverzüglich jeweils Nachfolger für den Fall ihrer dauerhaften Verhinderung zu benennen; diese Verpflichtung erfüllten sie aber bis zur Aufdeckung der Stiftung im Jahr 2000 nicht. Nach der Stiftungsgründung wurde im Juli 1993 das gesamte Treuhandvermögen auf Konten der Stiftung "Za. " übertragen, die ebenfalls bei der U. -Bank in Z. eingerichtet wurden. Dort wurde es bis zu seiner Auf­deckung im Januar 2000 in der oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto der Stiftung hob der Angeklagte
W. zwischen Juli 1993 und Dezember 1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach Wei­sung des Wi. über verdeckte Einzahlungen ganz überwiegend dem Landesverband sowie dem Stadtkreisverband F. der CDU zugeführt, um dort bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und laufende Kosten, insbesondere aus Wahlkämpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a. an den Hessischen E.-Verein und an den CDU-Kreisverband We. . Um einen hohen Mittelrückfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu ermöglichen, wurde im Au­gust 1995 ein weiteres angebliches "Vermächtnis" in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM vorgetäuscht, über verdeckte Bar­einzahlungen auf offizielle Konten der CDU geleitet und von dem Schatzmeister Wi. in Ausführung des angeblichen Willens eines erfundenen anonymen Erblassers Anfang 1996 dem Kreisverband F. der CDU zugewendet. Das Ver­mögen der Stiftung "Za. " betrug zwischen 1993 (ca. 20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM; bei Aufdeckung und Auflösung im Januar 2000 befanden sich 16,8 Mio. DM auf Konten der Stiftung. Die von der Stiftung zurücktransferierten Mittel wurden für Zwecke und zur Unterstützung von Gliederungen der CDU eingesetzt. Die unmittelbare Zweckbestimmung traf jeweils Wi. . Dieser informierte den Angeklagten K. , der seit 1991 Landesvorsitzender der CDU Hessen war, zumindest über den Rückfluss des angeblichen Vermächtnisses im Jahr 1995. Weitere Beteiligungen des Angeklagten K. an konkreten Zuwendungen sind nicht festgestellt. Eine persönliche Bereicherung der Angeklagten oder des Wi. ist nicht festgestellt und war von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt.
 
2. Der Verurteilung hat das Landgericht unter Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO allein das Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995 zu Grunde gelegt und insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes festge­stellt: a) Der Angeklagte K. nahm als Landesvorsitzender und Mitglied des Landesvorstands der CDU Hessen in den Jah­ren 1995, 1996 und 1997 an den Beratungen des Haushalts des Landesverbands für das jeweils folgende Jahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte mit. Dabei verschwieg er jeweils das Vorhandensein des Vermögens der Liechtensteinischen Stiftung "Za. " in Höhe von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe entsprach etwa dem Fünffachen des damaligen offiziellen Haushalts des Landesverbands. Dem Landesverband standen die Mittel für seine Haushaltsplanungen daher nicht zur Verfügung. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte K. als Landesvorsitzender und der frühere Mitangeklagte Wi. als Landesschatzmeister darüber hinaus an den Beratun­gen und Verabschiedungen der Rechenschaftsberichte des Landesverbands für die Jahre 1994, 1995 und 1996 teil. In den Rechenschaftsberichten war das Vermögen der Stiftung "Za. " jeweils nicht berücksichtigt. K. und W. unter­zeichneten die Berichte ebenso wie Wi. in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit. Die Berichte des Landesver­bands gingen, wie sie wussten, in die Rechenschaftsberichte des Bundesverbands der CDU ein, die dieser dem Präsi­denten des Deutschen Bundestages zuleitete und auf deren Grundlage der Zuwendungsanteil der staatlichen Parteien­finanzierung berechnet wurde. Dabei war dem Angeklagten K. bewusst, dass nach den zur Tatzeit geltenden Rege­lungen des PartG 1994 ein Anspruch der Bundespartei entfiel, wenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des PartG genügender Rechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils folgenden Jahres vorgelegt wurde. Er hielt es zumindest für möglich, dass diese Regelung nicht allein die Vorlage eines formell ordnungsgemäßen, sondern eines im Wesentlichen inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass eine spätere Aufdeckung der Un­richtigkeiten die Rückforderung von Zuwendungen gegenüber der Bundespartei zur Folge haben könnte und dass sich der Landesverband Hessen in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei ausgesetzt sehen könnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte K. nach den Feststellungen des Landgerichts billigend in Kauf. Beim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar 1998 offenbarte der Angeklagte K. seinem Nachfolger sowie dem Landesverband das Bestehen des Auslandsvermögens der Stiftung "Za. " pflichtwidrig nicht, so dass dem Landes­verband die Existenz dieses Vermögens weiter verborgen blieb. Der Angeklagte W. unterstützte die Handlungen des Angeklagten K. sowie des früheren Mitangeklagten Wi. , indem er auch im abgeurteilten Tatzeitraum die Verwal­tung der verschleierten Vermögenswerte treuhänderisch durchführte, die banktechnische Abwicklung der Vermö­gensverwaltung veranlasste und leitete, die Barentnahmen und Bareinzahlungen vornahm sowie die Verschleierung des angeblichen Vermächtnisses organisierte. Er unterschrieb überdies die Testate für die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen für die Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Möglichkeit des Verlustes staatlicher Mittel, insbesondere des Zuwendungsanteils, aufgrund der unrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie billigend in Kauf. b) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsvermögen der Stiftung "Za. " öffentlich geworden waren, versuchten die Angeklagten in ersten Stellungnahmen zunächst, den Sachverhalt weiter zu verschleiern. Nachdem Unklarheiten und Widersprüche in ihren Darstellungen weitere Nachforschungen durch den Landesverband Hessen der CDU nach sich zogen, offenbarten sie den festgestellten äußeren Sachverhalt im Januar 2000 weitgehend und wirkten an der Rückführung des Vermögens der im Januar 2000 liquidierten Stiftung "Za. " mit. Nach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 14. Februar 2000 fest, dass auf Grund des falschen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschlands für das Jahr 1998 an die Gesamtpar­tei ein staatlicher Förderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM zu Unrecht ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Prä­sident des Deutschen Bundestages unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der Gesamtpartei 35,85 Mio. DM zurück. Von der hiervon auf den Bundesverband entfallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss eines entsprechenden Vergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio. DM. Hinsichtlich der zurückliegenden Jahre von 1994 bis 1997 sah der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Ermessensausübung von Rück­forderungen staatlicher Zuwendungen aus Gründen des Übermaßverbotes ab. Von der CDU Deutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte Rechts-mittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der CDU Deutschlands gegen die rechtskräftige fachgerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der finan­zielle Spielraum des Bundesverbands und des Landesverbands wurde durch die Rückforderungen stark belastet. Zur Schadensminderung wurden Mittel durch eine Mitgliederumlage aufgebracht. Regresszahlungen der Angeklagten an die Partei wurden weder gefordert noch erbracht.
3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon ausgegangen, dass das PartG 1994 die Sank­tion des Wegfalls des Zuwendungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das vollständige Fehlen eines Re­chenschaftsberichts der Partei, nicht aber an die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Berichts knüpfe, für widerlegt gehalten und angenommen, dass die Angeklagten die Möglichkeit von Rückforderungen erkannten. Es hat das Ver­halten des Angeklagten K. (sowie des früheren Mitangeklagten Wi. ) als Untreue in der Tatvariante des Treuebruchs gewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom Landgericht angenommenen sieben Teilakten teils aktives Tun, teils Unterlassen zugrunde lag, hat es den Schwerpunkt der Tat im Unterlassen der Aufklärung gesehen. Als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hat das Landgericht einen Gefährdungsschaden für den Bundesverband durch die Gefahr des Verlustes staatlicher Teilfinanzierung für die Jahre ab 1994 angesehen. Einen Gefährdungsschaden des Landesverbands hat es darüber hinaus dahingehend angenommen, dass die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des Landesverbands zur Leistung von Schadensersatz an den Bundesverband bestanden habe. Schließlich hat es einen Gefährdungsschaden des Landesverbands darin gesehen, dass der Angeklagte K. ge­meinsam mit dem früheren Mitangeklagten Wi. erhebliches Vermögen des Landesverbandes vor -15 - diesem verborgen und nach Art einer "schwarzen Kasse" nach eigenem Gutdünken verwendet und hierdurch die Dispositionsfähigkeit des Landesverbands in schwerwiegender Weise beeinträchtigt habe. Der Angeklagte W. habe zu dieser einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums bei den Angeklagten hat das Land­gericht ausgeschlossen. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar die Voraussetzungen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht worden sei. Die Indizwirkung des Regelbei­spiels sei aber aufgrund des Umstands widerlegt, dass die Angeklagten keine persönliche Bereicherung anstrebten. Eine bandenmäßige Begehung gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Bei dem Angeklagten K. hat das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter der Tat gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklagten W. hat es eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 27 Abs. 2 StGB und gemäß § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die als schuldange­messen angesehenen Strafen hat es herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzö­gerung von einem Jahr Dauer unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen hat. Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Während die Verfahrensrügen unbe­gründet sind, führt die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
II. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 
 
1. Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen H. ist unbegründet. In der Ablehnung des Antrags mit der Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte am 14. Januar 2000 gegenüber dem Zeugen erklärte, er habe angenommen, das Vermögen sei schon seit langem vollständig zurückgeführt, liegt aus den vom General­bundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen keine unzulässige Beweisanti­zipation. 
 
2. Unbegründet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durch Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. I. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsa­che. Die Beweisbehauptung, der Zeuge hätte, wenn er im Jahr 1994 von den Angeklagten als Sachverständiger kon­sultiert worden wäre, die Auskunft erteilt, §§ 19, 23 PartG 1994 setze für den Anspruch auf staatliche Teilfinanzie­rung keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen Anforderungen genügenden Rechenschaftsbericht der Partei voraus, konnte als solche als tatsächlich bedeutungslos angesehen werden, denn unstreitig hatten die An­geklagten den Zeugen zur Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen auch sonst keine Auskunft zu der Rechtsfrage gegeben. Dass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das Landgericht nicht übersehen. Tatsäch­lich zielte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der Beweisantrag eher auf eine - insoweit un-zulässige - Einführung eines Sachverständigengutachtens zu der im Verfahren streitigen Rechtsfrage im Wege einer "hypothetischen" Tatsachenbekundung ab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu klärenden Tatsachenkern be­traf, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die möglichen Bekundungen des Zeugen weder für die Beweis­würdigung zu der Frage von Bedeutung waren, was die Angeklagten tatsächlich annahmen, noch für die Klärung der Frage, ob sie jedenfalls die Möglichkeit einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung erkannten und billigten. 
 
3. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 22 Nr. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 2 StPO ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er -zum Zeitpunkt der An­klageerhebung und des Urteils, möglicherweise aber auch schon zur Tatzeit - Mitglied des Landesverbandes Hessen der CDU Deutschlands war. Die Zulässigkeit der Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zweifelhaft, weil die Revision nicht vorträgt, dass der Richter schon zu dem Zeitpunkt Mitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das Verhalten der Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder aus welchen tatsächlichen Grün­den der Richter als Mitglied der Partei zu einem späteren Zeitpunkt Geschädigter der verfahrensgegenständlichen Taten geworden sein könnte. Dies kann aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Der Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletz­ter 1). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Die Eigenschaft als Verletzter ist, wie der Senat schon in dem im vorlie­genden Verfahren ergangenen Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht schon deshalb gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die sich gegen eine als nicht rechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtet, deren Mitglied der verfahrensbeteiligte Richter ist. Zwar bestimmt § 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Danach wäre sämtlichen Mitgliedern einer Partei deren Vermögen in gesamthänderischer Verbundenheit gemäß § 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine Vermögensträgerschaft der Partei selbst schiede aus. So hat in der Tat das Reichsge­richt für den Fall eines kleinen nicht eingetragenen Idealvereins entschieden (RGSt 33, 316). Es besteht heute aber Einigkeit darüber, dass diese Grundsätze jedenfalls für Großorganisationen wie Parteien oder Gewerkschaften nicht passen und modifiziert werden müssen. Die zivilrechtlichen Grundsätze sind überdies durch Regelungen des Partei­enrechts überlagert und durch parteiinterne Regelungen der Satzungen abgeändert oder ausgeschlossen. So gehen etwa die §§ 24, 26, 26a PartG von einer Rechtsträgerschaft der Partei aus; § 37 PartG schließt die persönliche Haf­tung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten der Partei aus. Entsprechendes regelt § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der CDU Deutschlands; die Partei will ihre Mitglieder im Innenverhältnis nämlich gerade nicht wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne Parteimitglied ist daher durch einen dem Parteivermögen zugefügten Vermögensschaden nicht unmittelbar in seinen durch § 266 StGB geschützten Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, welchem Landesverband das Mitglied angehört. Der Beitritt zu dem nicht rechtsfähigen Verein begründet eine unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im Kreis- und Landesverband als auch im Bundesverband der CDU; der Letztere ist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die Landesverbände sind. Der Vorsitzende der Strafkammer war daher weder durch den der Anklage und dem Urteil zugrunde liegenden Vermögensschaden auf der Ebene des Landesverbands Hessen noch durch einen dem Bundesverband entstandenen Vermögensschaden in seinen persönli­chen Vermögensrechten unmittelbar betroffen und damit Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht, soweit der verbleibende Vermögensnachteil der Partei nachträglich durch eine bei den Mitgliedern erhobene Umlage ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Taten dar. Die mittelbare Betroffenheit eines Richters kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 24 StPO sein; dies ist vorliegend nicht geltend gemacht worden. 
III. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten Umfang. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung des Konkurrenzver­hältnisses nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert; hierdurch ist es zu einer rechtsfeh­lerhaften Würdigung gelangt. 
1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte K. wegen Untreue zu Lasten des Landesverbands Hessen durch Unterhaltung einer "schwarzen Kasse" und der Angeklagte W. wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden. a) Das Landgericht hat eine einheitliche Tat des Angeklagten K. und des früheren Mitangeklagten Wi. angenommen, die sich - nach Beschränkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab 1995 - vom 20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe (UA S. 211). Diese Tat hat es als "fortdauerndes Verschweigen der Existenz eines we­sentlichen Vermögensbestandteils" des Landesverbands ab 1995 beschrieben; als Teilakte hat es das Unterlassen der Aufklärung über das vorhandene Auslandsvermögen bei der Mitwirkung an den unzutreffenden Rechenschaftsbe­richten des Landesverbands vom 20. September 1995 (für 1994), vom 28. Juni 1996 (für 1995) und vom 7. Juli 1997 (für 1996) sowie an den Beschlussfassungen über die Haushalte des Landesverbands vom 8. Dezember 1995 (für 1996), vom 6. Dezember 1996 (für 1997) und vom 5. Dezember 1997 (für 1998) und das Unterlassen pflichtgemäßer Aufklärung bei Ausscheiden der Vorstandsmitglieder K. und Wi. aus ihren Ämtern im Jahr 1998 angesehen. Hier­durch sei von K. und Wi. gegen die auf ihrer Vorstandsmitgliedschaft beruhende Vermögensbetreuungspflicht ver­stoßen worden. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte K. zugleich eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Bundesverbands verletzt, welche sich aus seiner Position als Mitglied des Bundesvorstands und des Präsidiums der Partei ergeben habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der Angeklagte W. Beihilfe geleistet. Ge­fährdungsschäden seien dem Bundesverband durch die Gefahr des Verlustes der jährlichen Zuwendungsanteile der staatlichen Teilfinanzierung (UA S. 188), dem Landesverband durch die Gefahr von Regressforderungen der Bun­despartei (UA S. 190 ff.) sowie durch eigenmächtige Verfügung über eine "schwarze Kasse" und Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit entstanden (UA S. 202 f.).  b) Soweit es eine Untreue gegenüber dem Landesverband durch Vorenthalten der verdeckten Guthaben betrifft, geht das Landgericht zutreffend von einer einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen Unterlassungstat des Angeklagten K. und des früheren Mitangeklagten Wi. aus; diese erstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der Vermögenswerte auf Konten in der Schweiz (1983) über die Einbringung in die liechtensteinische Stiftung (1993) hinaus bis zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur Rückführung der Guthaben der Stiftung "Za. " an den Landesver­band (vgl. UA S. 210 f.). Die Übertragung der Guthaben der so genannten "C-Konten" auf schweizerische Konten, deren Inhaber der Angeklagte W. war, im Jahr 1983 verstieß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, welche der Angeklagte K. und der frühere Mitangeklagte Wi. gegenüber dem Landesverband hatten. Hierfür ist unerheblich, ob sie "letztlich" im Interesse der Berechtigten zu handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Interesse
von den Tatbeteiligten ganz oder überwiegend wirtschaftlich oder eher politisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn aus ihrer Position in dem Landesverband der Partei entsprang die Pflicht, das zu betreuende Ver­mögen nach Maßgabe der satzungsgemäßen Willensbildung, also nach Weisung des Parteitags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen verstieß die Verschleierung und Verlagerung des in der "schwarzen Kasse" auf den so genann­ten "C-Konten" angesammelten Vermögens offenkundig; dies war den Beteiligten auch bekannt. Ein Vermögens­nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist dem Landesverband dadurch entstanden, dass die Täter sich die Mög­lichkeit verschafften, die zunächst auf den Angeklagten W. , später auf die von ihnen kontrollierte Stiftung "Za. " übertragenen Vermögenswerte als geheimen, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch den Berechtigten entzogenen "Dispositionsfonds" zu nutzen (vgl. BGHSt 40, 287, 296). Ziel der Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten Vermögenswerte vor den satzungsgemäßen Organen des Landes­verbands geheim zu halten, da sie die Bestimmung über die Mittelverwendung nach eigenem Gutdünken -wenn auch in einem von ihnen selbst definierten Interesse des Berechtigten - vorzunehmen wünschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen der Revisionsführer nicht allein die Dispositionsbefugnis des Berechtigten betroffen, de­ren Beschränkung für sich allein die Feststellung eines Vermögensschadens nicht begründen könnte (vgl. Trönd­le/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom Berechtigten nicht zu kontrollierende und nur noch im Belieben der Täter stehende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlusts ein. Wie nahe liegend diese Gefahr war, macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen des Landgerichts mehr­fach, im abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr 1995 erhebliche Beträge pflichtwidrig Dritten zugewandt wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchgeführte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem tatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Vermögens vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vorgeblich „besserer“ Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche den Tätern im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objektiven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete daher einen Vermögensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frankfurt NJW 2004, 2030; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71). Hierbei ist namentlich auch zu berücksichtigen, dass nach satzungsgemä­ßem Zweck und Struktur des Landesverbands die Definition dessen, was als das "Interesse" des Landesverbands anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen Diskussion zu finden und von den zuständigen Organen zu entscheiden war. Wenn einzelne Verantwortliche dem Parteiverband pflichtwidrig Vermögenswerte in Höhe des etwa fünffachen Jahreshaushalts entzogen, um sie unter Umgehung der zuständigen Organe für Zwecke einzusetzen, welche sie selbst jeweils als förderungswürdig ansahen, so ging dies über eine bloße Einschränkung der Dispositi­onsbefugnis hinaus. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das Landgericht unterstellt hat, in keinem Fall Wünsche des Parteivorstands von den Tatbeteiligten K. und Wi. unter Hinweis auf fehlende Mittel zurückgewie­sen wurden. Schon die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende Einlassung der Angeklagten, sie hät­ten die Vermögenswerte verschleiert, um "Begehrlichkeiten aus der Partei" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen gerade auch darauf ankam, den zuständigen Organen des Landesverbands zu verheimlichen, in welchem Umfang finanzielle Wünsche, Planungen und Dispositionen überhaupt möglich waren (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 71).Die Übertragung auf Treuhandkonten des Angeklagten W. führte somit zwar noch nicht zu einem endgültigen Ver­mögensverlust, wohl aber zu einer konkreten Vermögensgefährdung, durch welche der wirtschaftliche Wert des Vermögens des berechtigten Landesverbands gemindert wurde.  c) Die Übertragung des Vermögens auf die liechtensteinische Stiftung "Za. " im Jahr 1993 führte nicht zur Beendi­gung der Tat. Die Übertragung des Guthabens von dem auch gegenüber der Bank als Treuhänder auftretenden Ange­klagten W. auf die juristische Person liechtensteinischen Rechts bewirkte zwar eine Vertiefung des Gefährdungs­schadens, weil die Zugriffsmöglichkeit des Landesverbands durch die Verschleierung und die in dem Beistatut der Stiftung ausgestaltete rechtliche Konstruktion faktisch weiter eingeschränkt wurde (zur Einschränkung oder Aufhe­bung der tatsächlichen Möglichkeit des Vermögensinhabers, den Eintritt eines endgültigen Vermögensverlustes zu vermeiden, als Kriterium des Vorliegens eines Gefährdungs-schadens Schünemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kind­häuser in NK 2. Aufl. § 266 Rdn. 111; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle über die Verwendung der Guthaben nicht von den Mittätern auf die Stiftungsräte über; vielmehr sicherte die rechtliche Konstruktion des faktisch allein bestimmenden Beirats das Fortbestehen der zuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die Vermögensverwaltung in gleicher Form fortzuführen. Eine aus ihrer Vermö­gensbetreuungspflicht abzuleitende Offenbarungspflicht des Angeklagten K. sowie des früheren Mitangeklagten Wi. bestand daher auch über den Zeitpunkt der Vermögensverschiebung auf die Stiftung "Za. " hinaus. Dies gilt unbe­schadet des Umstands, dass der Angeklagte K. zwischen 1987 und 1991 keine leitenden Positionen im Landesver­band Hessen innehatte. Die Offenbarungspflicht der Tatbeteiligten veränderte und erweiterte sich inhaltlich entspre­chend der Entwicklung des Bestands der "schwarzen Kasse", denn Bestand und Umfang des rechtswidrig entzogenen Geldvermögens blieben nicht gleich, sondern veränderten sich in Folge der vom Angeklagten W. durchgeführten Anlagegeschäfte und sonstiger Verwaltungstätigkeit ständig. So wurden nach den Feststellungen des Landgerichts allein in den Jahren 1993 bis 1999 auf einem Konto der Stiftung "Za. " Ausgaben für Wertpapierkäufe in Höhe von 65,1 Mio. DM und Einnahmen aus Wertpapierverkäufen in Höhe von 68,4 Mio. DM gebucht (UA S. 47 f.); zwi­schen 1985 und 1999 wurden von den Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar verfügt (UA S. 52). Die Offenbarungspflicht bestand, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht allein zu den Zeitpunkten der jährli­chen Haushaltsberatungen und der Verabschiedung der Haushalte für das Folgejahr, sondern durchgängig. Ihre Nichterfüllung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren Beendigung mit der Folge des Verjährungsbeginns erst mit der Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat.  d) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches Vermächtnis eines anonymen Erblassers in Höhe von 3,5 Mio. DM vortäuschten und letztlich dem Stadtkreisverband F. am Main der CDU zuwandten, ist dem Landesver­band in Höhe dieses Betrags nicht nur ein Gefährdungsschaden entstanden; vielmehr hat sich die konkrete Gefahr des Vermögensverlustes insoweit realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den Landesverband quasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche Grundlage einem Dritten -dem selbständig organisierten Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald verbrauchte. Spätere Rückzahlungen oder Verrechnungen konnten nur Schadenswieder­gutmachung sein. Im Umfang dieses Schadens ist mit der Zuwendung Tatbeendigung gem. § 78 a StGB eingetreten. Die Tat ist auch insoweit nicht verjährt, denn durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 (Bl. III/108 d. A.) wurde eine Verjährungsunterbrechung bewirkt. 
2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Mitwirkung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten des Landesverbands und damit mittelbar an denjenigen des Bundesverbands mit der Folge einer konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher Zuwendung und der Rückforderung von in der Vergangenheit ge­zahlten Förderungsbeträgen sei Teil der einheitlichen Gefährdungstat. Die Handlungen der Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Wi. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte können, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht als unselbständige Teile der durch pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung verursachten Vermögensgefährdung zum Nachteil des Landesverbands angesehen werden. Daher kommt es insoweit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur Straflosigkeit einer allein der Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Position dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften Nachtat" an (vgl. BGHSt 38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor § 52 Rdn. 123, Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von den Revisionen erörterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer frühe­ren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass niemand durch (neue) Strafdrohung dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, führt jedenfalls nicht zu der Befugnis, neue Straftaten mit weitergehenden Schäden gegen andere, von den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim Bundesverband handelte es sich aber um einen neuen Geschädigten, dessen von dem des Landesverbands zu unterscheidendes Vermögen ein selbständiges Schädigungsobjekt darstellte. Den Blick auf die Unterscheidung hat sich das Landgericht möglicherweise auch dadurch verstellt, dass es die Frage fremdnütziger Betrugstaten zu Lasten der Bundesrepublik, die die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 11. Mai 2001 gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen hatte, auch in ihrem Zusammen­hang mit den abgeurteilten Untreuehandlungen nicht mehr bedacht hat. a) Den Angeklagten K. traf als Mitglied des Bundesvorstands und des Präsidiums der CDU Deutschlands dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung und Vorlage wissentlich falscher Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn sich hieraus für die Partei ein nicht kompensierter Vermögensnachteil ergab.  b) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen über das Verschweigen der Ersatzansprüche hinausgehenden Vermögensnachteil. Der Schaden des Bundesverbands der Partei bestand nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts in dem konkreten Risiko des Vorenthaltens oder der Rückforderung des Zuwendungs­anteils (UA S. 188, 190; ebenso Lenckner/Perron aaO § 263 Rdn. 45 m.w.N.; a.A. Dierlamm in MüKo-StGB § 266 Rdn. 218); einen weiteren Gefährdungsschaden des Landesverbands hat das Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei Schadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen könnte (UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur Gefährdungsschäden vorlagen, handelte es sich hierbei in der Substanz und quan­titativ um andere Nachteile als bei dem durch das Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " dem Landesver­band zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe liegenden Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe von mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom Bundesver­band kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche dem Landesverband von 1983 bis 1999
vermögenswerte Ansprüche entzogen wurden. Das würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des Zu­wendungsanspruchs schon zu einer endgültigen Vermögenseinbuße des Bundesverbands geführt hätte.  c) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundesvorstand darauf beschränkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des Bundesverbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich zuzustimmen, läge insoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausgesetzt -die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die Würdigung des Landgerichts unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" bei dem Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " gelegen habe.  d) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich jährlich neu nicht allein auf eine Verschleierung der früheren Untreue richtete, sondern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich höheren Schadens eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen Tat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vorsatz, einem zu betreuenden Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäu­schen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist nicht geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdrücklicher Erklärungen zu einer natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusam­menzufassen. 
3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten auch hinsichtlich der dem Bundesverband zugefügten Vermögensnachteile vorsätzlich ge­handelt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im Hinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er, ebenso wie der frühere Mitangeklagte Wi. , die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell ordnungsgemä­ßen, sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der Bundespartei abhängig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach Auffassung des Landgerichts "nahe liegend" (UA S. 161). Unter Würdigung der festge­stellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im Jahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlos­sen, dass die Angeklagten auch die Möglichkeit der "Verlustfolge" erkannten und "als Risikofaktor ins Kalkül zo­gen" (UA S. 161) und dass sie "einen Vermögensschaden für die CDU-Bundespartei und in weiterer Folge auch für die CDU Hessen billigend in Kauf nahmen" (UA S. 163). 
a) Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtlichen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies inso­weit auf die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. § 24 PartG 1994. Auf die tatsächlichen Vorausset­zungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des Täters erstrecken; sie beschreiben die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte Pflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche Verkennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16 Abs. 1 StGB den Tat-vorsatz ausschließen, ohne dass es auf die Ver­meidbarkeit des Irrtums ankäme. Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht im Ergeb­nis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteiengesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die Partei ver­langte, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) nicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als widerlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße Vorlage eines nur formell ordnungs­gemäßen Rechenschaftsberichts. Für diese Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4 PartG 1994; dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gänzlich fern lag, zeigt der Umstand, dass auch die erkennen­de Strafkammer selbst sie im Nichteröffnungsbeschluss vom 20. März 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwal­tungsgerichts erkannten, dass §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die Vorlage eines inhaltlich im We­sentlichen Berlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zunächst vertreten hat. Für die Verwirklichung des subjek­tiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit bedingter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Land­gerichts belegen zweifelsfrei (insoweit a.A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394; MüKo-Dierlamm § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die Möglichkeit richtigen Rechenschaftsberichts forderten. Soweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, von Rückforderungen für die Jahre 1994 bis 1997 abzusehen und die Rückforderung für das Jahr 1998 auf den Zuwendungsanteil der staat­lichen Teilfinanzierung zu beschränken, in den Tatvorsatz der Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die An­geklagten zwar nicht, führt aber zur Unklarheit über den festgestellten Schadensumfang. 
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des voluntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen, auch hinsichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gefährdungs­schadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) bedingte Vorsatz aus. Da der so genannte Gefährdungsschaden dem endgültigen Schaden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Litera­tur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichgestellt ist, hat das Landgericht angenom­men, das Inkaufnehmen der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element des Untreuevorsatzes, wenn der Täter die -als möglich erkannte -endgültige Realisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt. Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil sie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefähr­dungs-Delikt führt. Die unveränderte Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinreichend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht eine Einschränkung erfährt, welche der Tatbestand der Un­treue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollen­dung vom - nicht strafbaren -Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 146; Dierlamm Müko § 266 Rdn. 195; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der An­wendung des Untreuetatbestands insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im Zu­sammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogeschäfte. Der hiergegen in der Literatur vorgetragene Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach dem oft zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Begriff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34). Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahinge­hend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des Vermögens­verlustes als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen Untreue. Der Begriff der soge­nannten schadensgleichen Vermögensgefährdung als Vollendung des Schadenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung nicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne Weiteres zwingende dogmati­sche Folgerungen für die Anwendung des Tatbestands abzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grundsätze, namentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der Sache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Gefährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendigung der Tat und damit des Verjährungsbeginns (§ 78 a StGB) die konkrete Vermögensgefährdung der endgültigen Schädigung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2003, 379). Das Urteil des 1. Strafse­nats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 (BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungs­element des bedingten Schädigungs-Vorsatzes müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung bezie­hen (BGHSt 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine besondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditverga­be unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK. Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Strafsenat entschieden, auch das volun­tative Element des (bedingten) Gefährdungs-Vorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten "höchsten Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte. Diese Fallkonstella­tion, bei welcher die "letztliche" Ablehnung der Schadensrealisierung durch den Täter nurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr da­durch aus, dass auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen langen Zeitraum belegt ist, dass die Täter angesichts des über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich funktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Erstellung der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete) Vermögensgefährdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Realisierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umständen vermeiden wollten und keinesfalls billigten. Gegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden Art kann auch nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand für Fälle der Untreue bei Verursachung eines bedingt vorsätzlichen Gefährdungsschadens entstehe. Der Grund ergibt sich nämlich aus dem Umstand, dass die Anerken­nung einer "konkreten Vermögensgefährdung" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet (zutr. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143). Der Versuch einer Straftat zeichnet sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nicht­vollendung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des § 263 StGB, für welche die Figur der "schadensgleichen Vermögensgefährdung" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der Absicht der Selbst-oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf einen dem Vermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten.
 
4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend erörtert. Die rechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den Rechenschaftsberichten sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert die Angeklagten auch auf der Grundlage der ­ebenfalls unzutreffenden - Annahme des Landgerichts, es habe sich insoweit um unselbständige Teilakte einer ein­heitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des Schuldumfangs führt. Der Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf der Grundlage der oben ausgeführten Anforderungen zur rechtsfehlerfreien Feststellung des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten gelangen könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine Billi­gung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag. 
IV. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwirkung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch hinsichtlich dieser selbständigen, auch als solche angeklagten Taten durch den Senat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vor­wurf des Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland wieder einbezogen wird. Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom Landgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist möglich, dass der neue Tatrichter die bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesverbands wieder einbezieht oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung gelangt. 
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