StGB § 15 Anforderungen an die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes

BGH, Beschl. v. 07.09.2015 – 2 StR 194/15 – BeckRS 2015, 18987

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden