Maßregelvollzug

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1. Maßregel nach dem Strafgesetzbuch
2. Die Sicherungsverwahrung
2.1 Keine Sicherungsverwahrung für Eigentums- oder Vermögensdelikte
2.2. Die Regelungen der Sicherungsverwahrung sind grundgesetzwidrig
2.3. Übergangsregelungen
2.3.1. Regelung der Altfälle
2.3.2. Regelung der Neufälle
2.4 Die bisherigen Regelungen der Sicherungsverwahrung sind grundrechtswidrig
2.4.1. Verletzung des Freiheitsgrundrechts - Abstandsgebot
2.4.2 Verletzung des Vertrauensschutzgebotes
2.5. Voraussetzungen der rückwirkenden oder verlängerten Sicherungsverwahrung
2.6. Übergangsregelung

Maßregeln der Besserung und Sicherung
1. Maßregel nach dem Strafgesetzbuch

Folgende Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

  1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), z.B. von Schuldunfähigen
  2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), z.B. bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
  3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (§ 66 a StGB), nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (§ 66 b StGB),
  4. Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  6. Berufsverbot (§ 70 StGB)

Die freiheitsentziehende Maßregeln Nr. 1 bis 3 dürfen nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismäßig bzw. nicht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB).

Mehrere Maßregeln können auch nebeneinander angeordnet werden. Der Maßregelvollzug hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 nach dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zu richten.

2. Die Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung kann im Strafurteil angeordnet (§ 66 StGB) vorbehalten (§ 66 a StGB), nachträglich angeordnet werden (§ 66 b StGB). Diese Vorschriften sind aufgrund Verletzung des Art. 5 EMRK und Art. 7 EMRK, des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes und dem Vertrauensschutz bei erst nachträglich angeordneter Sicherungsverwahrung oder der zeitlichen Begrenzung der Sicherheitsverwahrung auf 10 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.05.2011 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher bis zur Schaffung neuer verfassungskonformer Regelungen bis zum 31.05.2013 nur unter engen Voraussetzungen noch bis zur Schaffung neuer verfassungskonformer Regelungen anwendbar ( siehe 2.3).

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch sein Urteil vom 17.12.2009 und Urteil vom 13.01.2011 die nachträgliche Verlängerung der Sicherheitsverwahrung als menschenrechtswidrig bewertet. Während der Europäische Gerichtshof die Sicherheitsverwahrung als Strafe einordnet, da kein wesentlicher Unterschied zur Strafvollstreckung bestehe, wurde nach dem deutschen Strafrecht die Maßregeln der Besserung und Sicherung dogmatisch nicht als Strafe angesehen. Ferner wurde für die Maßregeln der Besserung und Sicherung bei nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung der auf den Rechtsstaatsprinzipien beruhende Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot nicht angewandt. Ein Teil der Fachgerichte hat aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Betroffene entlassen, andere Fachgerichte sind der Entscheidung nicht gefolgt.

2.1 Keine Sicherungsverwahrung für Eigentums- oder Vermögensdelikte

Ab 01.01.2011 ist eine Sicherheitsverwahrung wegen Eigentumsdelikte oder Vermögensdelikte nicht mehr möglich. Personen, die wegen Eigentums- oder Vermögensdelikte in Sicherheitsverwahrung sind oder Personen, für welche die angeordnete Sicherheitsverwahrung noch ansteht, sind sofort oder spätestens zur Endstrafe zu entlassen. 

2.2. Die Regelungen der Sicherungsverwahrung sind grundgesetzwidrig

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

Darüber hinaus verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

2.3. Übergangsregelungen

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:

2.3.1. Regelung der Altfälle

In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie

  • in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung

darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn

Die Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuordnen.

2.3.2. Regelung der Neufälle

In den Neufällen dürfen die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.

Der Senat hatte die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhten, aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzten, und die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. 

2.4 Die bisherigen Regelungen der Sicherungsverwahrung sind grundrechtswidrig
2.4.1. Verletzung des Freiheitsgrundrechts - Abstandsgebot

Gemäß der nachfolgend zitierten Erklärung des Bundesverfassungsgerichts ist "der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen (Mindest-) Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.

Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und an der Therapie ausgerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat. 

Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende Aspekte umfassen:

Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, moderne wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu prüfen.

Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen.

Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapieausgerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen bestimmt.

2.4.2 Verletzung des Vertrauensschutzgebotes 

Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen) bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen.

Danach kommt - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund einer psychischen Störung untergebracht ist.

Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück.

2.5. Voraussetzungen der rückwirkenden oder verlängerten Sicherungsverwahrung

Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn

  • der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind.

Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden.

Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Vorschriften nicht. Sie konnten auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt wäre.

2.6. Übergangsregelung

Zur Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde.

Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung, die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind (siehe 2.4.2), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende Gefährlichkeit abstellt.

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