Diebstahl, § 242 ff. StGB
Unsere Empfehlung:
- Bei häufig auf Indizien z.B. Fingerbdrücken, DNA-Spuren, etc. gestützten Vorwurf des Diebstahls insbesondere Bandendiebstahls können Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht bestehen.
- Sagen Sie nichts ! Schweigen Sie ! Bevor Sie nicht Akteneinsicht haben, können Sie nicht angemessen reagieren.
- Jede nicht anhand der Akteneinsicht geprüfte Informationshereingabe führt Sie der Verurteilung zu.
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !
Bürozeiten: 7:00 Uhr - mind. 18:00 Uhr
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.
Weitere Informationen siehe weiter unten/ rechts!
I. Diebstahl § 242 StGB
1. Gesetzestext § 242 StGB
2. Was ist eine fremde bewegliche Sache ist?
3. Die Wegnahme
4. Die Zueignungsabsicht
5.Rechtsfolgen eines Diebstahls gem. § 242 StGB
II. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 StGB
1. Nr. 1: Waffen/gefährliche Werkzeuge
2. Nr. 2: Bandendiebstahl
3. Nr. 3: Wohnungseinbruchsdiebstahl
4. Rechtsfolgen eines Diebstahls gem. § 244 StGB
I. Diebstahl § 242 StGB (siehe auch Ladendiebstahl)
1. Gesetzestext § 242 I StGB
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand des Diebstahls in allen Begehungsformen ist wohl das älteste Delikt überhaupt und auch im Tierreich weit verbreitet.
Zum Diebstahl zählen auch die sogenannten Trickdiebstähle unter Ablenkung des Geschädigten - Glas-Wassertrick, Abgabe von Sendungen, Wasserwerkertrick, Zetteltrick, scheinbar irrtümliches Überschütten mit Flüssigkeiten -, bei dem jeweils darauf gesetzt wird durch die Dynamik der Situation die Aufmerksamkeit und den Fokus des Geschädigten auf andere Dinge zu lenken, währenddessen Mittäter z.B. die Taschen oder die Wohnung nach Stehlenswerten durchsuchen.
2. Was ist eine fremde bewegliche Sache ?
Eine Sache ist gem. § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Im Strafrecht werden aber auch Tiere zu den Sachen gezählt. Teile von beweglichen Sachen können ebenfalls zu einem Diebstahlsobjekt werden, wenn sie aus der Verbindung gelöst und zu selbständigen Sachen werden. Der Begriff der Sache umfasst nur greifbare Sachen, somit können Forderungen, Rechte und elektronische Daten kein taugliches Diebstahlsobjekt im Sinne des § 242 StGB sein, es sei denn diese sind z.B. durch Inhaberpapiere oder Datenträger verkörpert.
Das Tatbestandsmerkmal, dass die Sache beweglich sein muss, bedeutet zunächst, dass diese nicht mit irgendetwas verbunden sein darf. Allerdings genügt es, wenn die Sache zum Zwecke des Diebstahls beweglich gemacht wird, wie z. B. abgefressenes Gras, abmontierte Regenrinne oder Jalousien.
Die Sache ist fremd, wenn sie im Eigentume einer anderen Person steht. Eigene Sachen können nicht gestohlen werden, es sei denn andere Personen haben Besitzrechte oder Miteigentum an der Sache z.B. gemeinsame Möbel, so dass eine Unterschlagung in Betracht kommt. Herrenlose Sachen können nicht gestohlen werden können, da sie nicht fremd sind. Wilde Tiere sind als herrenlos anzusehen, da niemand Eigentum an ihnen hat. Es kommt aber der Straftatbestand der Wilderei gemäß § 292 StGB in Betracht. Aber auch Sachen an denen das Eigentum aufgegeben wurde wie etwa in der Mülltonne, die zur Abholung an die Straße gestellt wird. Dies gilt aber nicht für Sperrmüll, der zur Abholung an die Straße gestellt wird. An diesen Sachen besteht immer noch Eigentum, deshalb kann im Einsammeln von Sperrmüll, der zur Abholung bereitgestellt wurde, ein Diebstahl vorliegen.
3. Die Wegnahme
Die eigentliche Tathandlung stellt die Wegnahme dar. Eine Wegnahme kann in drei Schritte unterteilt werden:
1. die Sache muss sich zum Tatzeitpunkt im Gewahrsam einer anderen Person befinden,
2. dieser Gewahrsam muss gebrochen werden und
3. neu begründet werden.
Diese drei Schritte werden bei einem Ladendiebstahl verwirklicht oder beim Diebstahl eines Autos.
4. Die Zueignungsabsicht
Ferner muss der Täter mit Zueignungsabsicht handeln, d.h. der Täter muss nicht nur die körperliche Gewalt über die Sache ausüben, sondern den Berechtigten darüber hinaus dauerhaft enteignen wollen und sich das Diebesgut aneignen bzw. behalten wollen.
5.Rechtsfolgen eines Diebstahls gem. § 242 StGB
Für einen einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB sind im Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
II. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB
Der § 244 StGB stellt Qualifikationstatbestände des § 242 StGB dar.
1. Gesetzestext § 244 I StGB
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
Einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
Als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
Einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in einer Wohnung verborgen hält.
2. Nr. 1: Waffen/gefährliche Werkzeuge
Waffen im Sinne dieses Paragrafen sind Schusswaffen, (nur) geladene Schreckschusspistolen, Messer (siehe § 1 II Nr. 2b WaffG) sowie Totschläger und Schlagstöcke.
Unter den Begriff eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ fallen alle körperlichen Gegenstände, die nach ihrer konkreten Beschaffenheit und nach Vorstellung des Täters dazu geeignet sind Gewalt anzudrohen oder anzuwenden, wobei im Einzelfall immer anders entschieden werden kann. Als anderes gefährliches Werkzeug wurden schon angesehen: ein Hund, ein Kraftfahrzeug, eine Zigarette, ein Besenstiel, ein Turnschuh oder eine Injektionsspritze. Diese Aufzählung beinhaltet aber natürlich nicht alle Einzelfälle und ist nicht abschließend.
Unter den Begriff eines „sonstigen Werkzeugs oder Mittels“ fallen alle Gegenstände die nicht schon oben erfasst wurden. Die Einordnung des Gegenstands hängt dabei vom Einzelfall ab.
Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, muss der Täter die Waffe/das Werkzeug bei sich geführt haben. Das Taschenmesser muss sich dabei nicht unbedingt in der Hand oder der Hosentasche des Täters befunden haben, es reicht aus, wenn es griffbereit in der Nähe liegt oder er schnell darauf zugreifen kann. Befindet es sich in einem verschlossenen Rucksack, den man mit sich herumträgt, geht man davon aus, dass ein schnelles zugreifen nicht möglich ist.
Da es im Gesetz heißt „bei dem er oder ein anderer Beteiligter“ muss gar nicht der Dieb selbst die Waffe/ das Werkzeug bei sich führen, es reicht aus, wenn der Gehilfe sie bei sich trägt.
3. Nr. 2: Bandendiebstahl
In diesem Fall muss der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande oder unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Es ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Organisation innerhalb der Gruppe besteht.
4. Nr. 3: Wohnungseinbruchsdiebstahl
Als Wohnung werden abgeschlossene und überdachte Räume angesehen, die Menschen vorübergehend als Unterkunft dienen. Schlafräume müssen nicht unbedingt vorhanden sein. Unter den Wohnungsbegriff i.d.S. fallen möbliert vermietete oder einfach untervermietete Zimmer, Hotelzimmer, Obdachlosenunterkünfte aber auch Wohnmobile, Wohnwagen oder Hausboote. Nicht unter dem Wohnungsbegriff fallen Kellerverschläge in einem Wohnblock, freistehende Garagen und Nebengebäude. Gemäß § 244 Abs. 4 StGB erhöht sich die Mindeststrafandrohung bei Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
5. Rechtsfolgen eines Diebstahls gem. § 244 StGB
Die Strafe für einen Diebstahl gemäß § 244 StGB ist Freiheitsstrafe von sechs Montan bis zu zehn Jahren. Im Falle eines Bandendiebstahls sind die §§ 43a 73d StGB anzuwenden.