Zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister ZStV

1. Zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister ZStV

Eingestellte Verfahren werden im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt behördliche Personen Einblick haben. Die Löschungsfrist im ZStV beträgt 2 Jahre. Die in den Polizeiregistern bestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und hängt von der Art des Deliktes ab. Leider werden die Löschungsfristen oft nicht eingehalten.

Freisprüche werden in der Regel nur in das ZStV eingetragen. Eine Ausnahme stellt der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit dar. Dieser wird in das Bundeszentralregister eingetragen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schließen zu können.

Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§ 492 StPO).

2. Inhalt der Eintragungen in das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (§492 Abs. 2 StPOVerordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) § 4 Zu speichernde Daten)

In das Register werden

  1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
  2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
  3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
  4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
  5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
    einzutragen.

im Einzelnen sind gemäß § 4 Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
folgende Daten zu speichern:
(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der beschuldigten Person gespeichert:

1. der Geburtsname,
2. der Familienname,
3. die Vornamen,
4. das Geburtsdatum,
5. der Geburtsort und der Geburtsstaat,
6. das Geschlecht,
7. die Staatsangehörigkeiten,
8. die letzte bekannte Anschrift und, sofern sich die beschuldigte Person in Haft befindet oder eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme gegen sie vollzogen wird, die Anschrift der Justizvollzugsanstalt mit Gefangenenbuchnummer oder die Anschrift der Anstalt, in der die sonstige freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird,
9. besondere körperliche Merkmale und Kennzeichen (zum Beispiel Muttermale, Narben, Tätowierungen), soweit zur Identifizierung erforderlich,
10. etwaige abweichende Angaben zu den Daten nach den Nummern 1 bis 7 (zum Beispiel frühere, Alias- oder sonst vom Familiennamen abweichende Namen).


(2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespeichert:

1. die Zeiten oder der Zeitraum der Tat,
2. die Orte der Tat,
3. die verletzten Gesetze,
4. die nähere Bezeichnung der Straftat (zum Beispiel Handtaschenraub, Straßenraub),
5. die Höhe etwaiger durch die Tat verursachter Schäden in Euro,
6. die Angabe, dass es Mitbeschuldigte gibt.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können unter Verwendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.


(3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespeichert:

1. die mitteilende Stelle,
2. die sachbearbeitende Stelle der Polizei, der Zoll- und der Steuerfahndung,
3. die Aktenzeichen und Tagebuchnummern der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen.

(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrensstand gespeichert:

1. das Datum der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die mitteilende Stelle,
2. das Datum der Anklage und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
3. das Datum des Antrags auf Durchführung eines besonderen Verfahrens nach dem Sechsten Buch der Strafprozessordnung und die Art des Verfahrens,
4. das Datum des Antrags auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 des Jugendgerichtsgesetzes,
5. das Datum der Aussetzung oder vorläufigen oder endgültigen Einstellung des Verfahrens und die angewandte Vorschrift,
6. das Datum des Freispruchs oder der Verurteilung,
7. das Datum und die Art einer sonstigen staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrenserledigung.

(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten werden in dem Register nicht gespeichert.

Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.

3. Auskunftsberechtigte

Auskunft aus den ZStV erhalten Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellt sind, und Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 402 Abgabenordnung. Weiter erhalten Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese z.B. gemäß BtMG, Tierschutz, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder gemäß § 266 a StGB strafverfolgend tätig sind, Polizei, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst sowie Waffenbehörden (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 Waffengesetz) und Sprengstoffbehörden (§ 8a Abs. 5 Nr. 2 Sprengstoffgesetz) Auskunft und Einsicht. Betroffene erhalten gemäß § 9 ZstVBetrV im Grundsatz Auskunft nach §§ 55 bis 61 des Bundesdatenschutzgesetzes, §§ 491, 495 StPO nur über Verfahren, deren Einleitung schon 6 Monate zurückliegt. Auskunftssperre kann bis auf 24 Monate erstreckt werden.

4. Wann werden die Daten gelöscht ?

Die Daten sind zu löschen,

  1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist

Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

Siehe auch Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Erziehungsregister, Verkehrszentralregister.