Zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister ZStV
Zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister ZStV
Eingestellte Verfahren werden im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt behördliche Personen Einblick haben. Die Löschungsfrist im ZStV beträgt 2 Jahre. Die in den Polizeiregistern bestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und hängt von der Art des Deliktes ab. Leider werden die Löschungsfristen oft nicht eingehalten.
Freisprüche werden in der Regel nur in das ZStV eingetragen. Eine Ausnahme stellt der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit dar. Dieser wird in das Bundeszentralregister eingetragen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schließen zu können.
Siehe auch Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Erziehungsregister, Verkehrszentralregister.
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